Hallo emma,
die Sache, die Du schilderst ist nicht so ganz einfach zu verstehen.
Ich gehe davon aus, dass die Ehe in Deutschland geschlossen worden ist und somit die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich Ehegattennachzug bzw. Familienzusammenführung vor der Eheschließung durch die Behörden geprüft worden sind und man keine Hindernisse für eine Eheschließung gesehen hat. Wenn dem so ist, verstehe ich nicht, weshalb nicht schon längst die Umverteilung der Ehefrau (nach entsprechender Beantragung und Begründung) erfolgt ist. Mit Blick darauf, dass Ehe und Familie etwas schutzwürdiges sind (siehe Grundgesetz) und (ist das richtig?) gemeinsames Sorgerecht für das minderjährige Kind besteht, dürften an sich hinreichende Argumente dafür vorhanden sein, einer Umverteilung zuzustimmen und auch eine Aufenthaltserlaubnis für die Ehefrau und Mutter zu erteilen.
Schwierigkeiten könnte es aus meiner Sicht nur geben, wenn gegenwärtig der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert wäre - aber da die Ehe offenbar rechtmäßig in der BRD geschlossen worden ist und fortbesteht ...
Den Rat des Anwalts finde ich persönlich (aber ich bin kein Jurist!) nicht so prickelnd und gelinde gesagt auch nicht besonders seriös. Nach dem Motto: Wenn man glaubt, dass nichts mehr hilft, schicken wir erst mal jemanden ins Asylverfahren - so was ist überaus fragwürdig und hat zumindest den Hauch des Missbräuchlichen. Die
ABH dürfte solches Verhalten nicht anders stimmen, im Gegenteil.
Vielmehr sollte die
ABH gegebenenfalls mit anderen juristischen Mitteln, deren Verhältnismäßigkeit und Geeignetsein der Anwalt natürlich beurteilen müsste, zu einer Entscheidung bewegt werden. Mir fallen da je nach Situation die Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder auch (wenn lange ohne weitere Begründung gar nicht reagiert worden ist) eine Untätigkeitsklage ein.
Sollte die Eheschließung nicht in Deutschland erfolgt bzw. insbesondere anerkannt worden sein, könnte dies allerdings die Ursache für das Verhalten der
ABH sein.
=schweitzer=