Hi,
Zitat:Richtig. Ein aktueller Aufenthaltsstatus, der sogar für einen Einbürgerungsanspruch genügt, sollte für eine Ermessenseinbürgerung allemal ausreichen, oder?
Wenn du mich fragst, ja, natürlich. Tatsache ist aber leider, dass jede Behörde in BY, die etwas mit Einbürgerungen zu tun hat, eine Liste der §§ des
AufenthG mit dazugehörigen §§ aus
BeschV zu haben scheint (heute aus 2. Quelle bestätigt), in welcher zu jedem Eintrag steht, ob gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt oder nicht. Dass das ganze wenig Sinn macht und größtenteils absolut unlogisch ist, sehe ich auch so. Diese Liste (VwV, AH...) wird vom bayerischen IM erstellt und :iro ist für jeden EB-Beamten in ihrer Bedeutung irgendwo zwischen
GG und Bibel angesiedelt.
Die Bestätigung der Existenz dieser Liste, die Tatsache, dass §18 (4)
AufenthG in dieser explizit als nicht gewöhnlicher Aufenthalt bezeichnet wird (BTW: warum gilt meine alte
AE nach IT-AV als
AE nach §18(
4) fort
) sowie das Fehlen des §46(2)
BeschV in der Menge der
guten Zustimmungen der AA haben meine Hoffnungen zerschlagen, dass sich das ganze heute wie ein schlechter Traum oder als ärgerliches Missverständnis entpuppt.
Im Augenblick sehe nur noch 3 Möglichkeiten, die Sache weiter zu verfolgen (mit aufsteigender Erfolgswahrscheinlichkeit und geschätztem Aufwand):
1) ich versuche eine
NE nach §19 oder eine neue
AE mit irgendeiner Begründung zu beantragen (Wahrscheinlichkeit dass dies hier klappt ist in etwa so hoch, wie die Chance von TSV1860 Deutscher Fußball-Meister zu werden)
2a) ich ziehe in ein anderes BL um (egal wohin, EB-technisch kann ich wohl nur noch gewinnen)
2b) ich ziehe das Ding hier durch, nehme mir einen guten (!) Anwalt, verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid, lege Widerspruch ein und klage, falls nötig. Bei der Vorstellung, wie lange sowas dauern kann, wird mir schwindlig. Aus dem gleichen Grund hat es wahrscheinlich noch niemand versucht.
Zitat:Das ist ja gerade der Sinn der Ermessenseinbürgerung nach § 8, dass nämlich eine Einbürgerung auch dann schon möglich sein kann, wenn noch kein Anspruch vorliegt, weil der Aufenthalt noch nicht genügend verfestigt ist. Im Gegenzug werden bei § 8 höhere Anforderungen z.B. an die wirtschaftlichen Voraussetzungen gestellt. Aber eben nicht an den Aufenthalt.
stimmt, aber in BY gelten die Gesetze nun mal anders. (Was hier nicht mal für §8 ausreicht, wäre in den meisten anderen BL ein
sicherer §10)
chij
:fluch:
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