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Gewöhnlicher Aufenthalt (BY) "RELOADED" (Gelesen: 5.117 mal)
chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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01.08.2005 um 19:42:10
 
Hi,

kaum vergehen 6 Monate seit dem Beginn des EB-Verfahrens und kaum erreicht man telefonisch nach mehrwöchtigen Versuchen endlich die zuständige Beamtin der zuständigen Behörge, schon steht man genauso weit, wie bereits vor >2 Jahren.
M.a.W. auch im 2005 n.C. gilt laut der freundlichen Dame mein Aufenthalt nicht als gewöhnlich, obwohl die dazugehörige AE dank §46 (2) nahezu frei von Auflagen ist (nur selbständige Tätigkeit geht nicht).
Begründen konnte sie das nicht, hat nur auf Ihre "Liste" mit möglichen/erlaubten/"gewöhnlichen" §§ hingewiesen.
In seltenen Augenblicken heute, wo ich den tiefen Frust etwas verdrängen und ein paar Minuten in Ruhe nüchtern nachdenken konnte, bekam ich Zweifel an der Korrektheit dieser Aussage:
dagegen
1) die Begründung für Nicht-Gewöhnlich-sein meiner (und ähnlicher) AE lautete immer: Bindung an Arbeitgeber u. auflösende Bedingung. Dies trifft nun mal seit dem 1.1.2005 (auch explizit in meiner AE vermerkt) nicht mehr zu
2) In ihrer Liste der §§, die eine Zustimung der AA zur Ausübung einer Beschäftigung zum §18 AufenthG regeln, fehlte kurioserweise auch der §9 BeschVerfV (ach ja, von BeschVerfV hat die Dame eigentlich noch nie was gehört)

So, das entsprechende Schreiben über Zurückstellen meines Antrags oder, wenn ich es unbedingt wünsche, der offizielle Ablehnungsbescheid wird in den nächsten Tagen (oder wenn ich an das bisherige Tempo des Verfahrens denke eher in den nächsten Monaten) bei mir einflattern.

Ehe ich entscheide, wie ich weiter vorgehen soll, würde ich sehr gerne erfahren, ob eine AE nach §18 mit AA-Zustimmung nach §46(2) in Bayern tatsächlich als nicht gewöhnlich gelten. Oder sind es vielleicht wirklich nur Begabungsdefizite bei der zuständigen Beamtin?

Hat jemand von Euch Zugriff auf diese mysteriose Liste des bay. IM Fragezeichen Sie sprach auch von "Vorläufigen Anwendungshinweisen des bay. IM", aber ich kenne nur die Bundes-VAH zum AufenthG.

chij  :fluch:
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Ralf
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Antwort #1 - 01.08.2005 um 20:36:31
 
  cry: nichtzufassen:

Zitat:
Begründen konnte sie das nicht, ...

Hi Chij!

Das sagt eigentlich alles, denn dies ist m.E. eindeutig falsch.

Zitat:
hat nur auf Ihre "Liste" mit möglichen/erlaubten/"gewöhnlichen" §§ hingewiesen.

Die "Liste" der AEs, die zur Einbürgerung berechtigen bzw. nicht berechtigen, steht in § 10 StAG:
Zitat:
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1....
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.


Eine andere, hier nicht genannte AE wie die nsch § 18 AufenthG ebenfalls als nicht ausreichend einzustufen, ist m.E. eindeutig rechtswidrig.

Zitat:
der offizielle Ablehnungsbescheid wird in den nächsten Tagen (oder wenn ich an das bisherige Tempo des Verfahrens denke eher in den nächsten Monaten) bei mir einflattern.

Dem solltest du gelassen entgegen sehen und dann fristgerecht das vorgesehene Rechtsmittel einlegen.
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chij
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Antwort #2 - 01.08.2005 um 23:27:24
 
Hi Ralf,
Zitat:

Die "Liste" der AEs, die zur Einbürgerung berechtigen bzw. nicht berechtigen, steht in § 10 StAG

von §10 redet hier eh keiner, es ist Bayern und mit einer ABW-Vergangenheit, wie dies bei mir der Fall ist, braucht man mir §10 erst gar nicht anzufangen. Es wäre eine §8-er EB und es geht nur um den aktuellen Aufenthaltstatus.

VG

chij
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Ralf
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Antwort #3 - 02.08.2005 um 10:27:34
 
Zitat:
und es geht nur um den aktuellen Aufenthaltstatus.

Richtig. Ein aktueller Aufenthaltsstatus, der sogar für einen Einbürgerungsanspruch genügt, sollte für eine Ermessenseinbürgerung allemal ausreichen, oder?

Das ist ja gerade der Sinn der Ermessenseinbürgerung nach § 8, dass nämlich eine Einbürgerung auch dann schon möglich sein kann, wenn noch kein Anspruch vorliegt, weil der Aufenthalt noch nicht genügend verfestigt ist. Im Gegenzug werden bei § 8 höhere Anforderungen z.B. an die wirtschaftlichen Voraussetzungen gestellt. Aber eben nicht an den Aufenthalt.
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chij
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Antwort #4 - 02.08.2005 um 20:31:49
 
Hi,

Zitat:
Richtig. Ein aktueller Aufenthaltsstatus, der sogar für einen Einbürgerungsanspruch genügt, sollte für eine Ermessenseinbürgerung allemal ausreichen, oder?

Wenn du mich fragst, ja, natürlich. Tatsache ist aber leider, dass jede Behörde in BY, die etwas mit Einbürgerungen zu tun hat, eine Liste der §§ des AufenthG mit dazugehörigen §§ aus BeschV zu haben scheint (heute aus 2. Quelle bestätigt), in welcher zu jedem Eintrag steht, ob gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt oder nicht. Dass das ganze wenig Sinn macht und größtenteils absolut unlogisch ist, sehe ich auch so.  Diese Liste (VwV, AH...) wird vom bayerischen IM erstellt und :iro ist für jeden EB-Beamten in ihrer Bedeutung irgendwo zwischen GG und Bibel angesiedelt.

Die Bestätigung der Existenz dieser Liste, die Tatsache, dass §18 (4) AufenthG in dieser explizit als nicht gewöhnlicher Aufenthalt bezeichnet wird (BTW: warum gilt meine alte AE nach IT-AV als AE nach §18(4) fort Fragezeichen) sowie das Fehlen des §46(2) BeschV in der Menge der guten Zustimmungen der AA haben meine Hoffnungen zerschlagen, dass sich das ganze heute wie ein schlechter Traum oder als ärgerliches Missverständnis entpuppt.

Im Augenblick sehe nur noch 3 Möglichkeiten, die Sache weiter zu verfolgen (mit aufsteigender Erfolgswahrscheinlichkeit und geschätztem Aufwand):
1) ich versuche eine NE nach §19 oder eine neue AE mit irgendeiner Begründung zu beantragen (Wahrscheinlichkeit dass dies hier klappt ist in etwa so hoch, wie die Chance von TSV1860 Deutscher Fußball-Meister zu werden)
2a) ich ziehe in ein anderes BL um (egal wohin, EB-technisch kann ich wohl nur noch gewinnen)
2b) ich ziehe das Ding hier durch, nehme mir einen guten (!) Anwalt, verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid, lege Widerspruch ein und klage, falls nötig. Bei der Vorstellung, wie lange sowas dauern kann, wird mir schwindlig. Aus dem gleichen Grund hat es wahrscheinlich noch niemand versucht.

Zitat:
Das ist ja gerade der Sinn der Ermessenseinbürgerung nach § 8, dass nämlich eine Einbürgerung auch dann schon möglich sein kann, wenn noch kein Anspruch vorliegt, weil der Aufenthalt noch nicht genügend verfestigt ist. Im Gegenzug werden bei § 8 höhere Anforderungen z.B. an die wirtschaftlichen Voraussetzungen gestellt. Aber eben nicht an den Aufenthalt.


stimmt, aber in BY gelten die Gesetze nun mal anders. (Was hier nicht mal für §8 ausreicht, wäre in den meisten anderen BL ein sicherer §10)

chij
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Antwort #5 - 19.09.2005 um 19:18:28
 
Hi zusammen,

:gnews

sieben Wochen, unzählige Telefonate & EMails sowie mehrere Urlaube (inkl. meines eigenen) später gibt's tatsächlich gar nicht so uninteressante Neuigkeiten: die zuständige Behörde hat die Sache nochmal überprüft und nun doch festgestellt, dass mein Aufenthalt "gewöhnlich" ist.
Die EB-Zusicherung wurde nach Angaben der Behörde bereits ausgestellt und wird nach der Aktualisierung der Akte ausgehändigt.

Ich bin natürlich total froh, dass sich das Problem doch noch auf diese Weise gelöst hat, und stelle mich bereits mental auf die nächsten Schritte des Verfahrens ein. Und ich bin überhaupt nicht unglücklich darüber, dass dieser Thread wahrscheinlich (und hoffentlich!) doch nicht den Cayas' Monster-Thread in seiner Länge toppen wird  Zwinkernd

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Antwort #6 - 19.09.2005 um 19:45:12
 
Na dann chij,

dreimal Holz und hoffentlich ein gutes Ende.  :paletti

Glückwünsche lieber nochned soll Unglück bringen grin
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Antwort #7 - 19.09.2005 um 22:03:01
 
Super, chij!  :paletti Sag Bescheid, wenn du die Zusicherung hast, dann sehen wir weiter. Zwinkernd
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Antwort #8 - 20.09.2005 um 20:37:51
 
Zitat:
Hi zusammen,



..... Und ich bin überhaupt nicht unglücklich darüber, dass dieser Thread wahrscheinlich (und hoffentlich!) doch nicht den Cayas' Monster-Thread in seiner Länge toppen wird  Zwinkernd
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Antwort #9 - 20.09.2005 um 20:38:09
 
Zitat:
Hi zusammen,



..... Und ich bin überhaupt nicht unglücklich darüber, dass dieser Thread wahrscheinlich (und hoffentlich!) doch nicht den Cayas' Monster-Thread in seiner Länge toppen wird  Zwinkernd
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Antwort #10 - 07.10.2005 um 22:13:14
 
Moin

Zitat:
Super, chij!  :paletti Sag Bescheid, wenn du die Zusicherung hast, dann sehen wir weiter. Zwinkernd


ich habe die nun tatsächlich vor mir liegen! :prosst:
Das ganze hat seit der Antragsstellung nun doch recht lang gedauert (8,5 Monate), jedoch angesichts der Tatsache, dass es hier immer so lange dauert und dass es nach all den Problemen, die sich hier in den letzten zwei Monaten zusammengebrauten, ohnehin ganz schlecht ausgeschaut hat, bin ich natürlich superglücklich.

Ich möchte nur die Gelegenheit nutzen und ein herzliches danke an dieser Stelle an meine liebgewonnene i4a-Community und insbesondere an das "erweiterte" Team sagen.

Soll aber weiß Gott nicht wie Abschied klingen - ich bin und bleibe selbstverständlich ein treues und aktives Mitglied der Community - ohne Probleme ist es eh viel lustiger Zwinkernd

i4a is great

Euer chij
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Antwort #11 - 07.10.2005 um 22:16:03
 
Zitat:
ich habe die nun tatsächlich vor mir liegen!


Na bitte chij,

und einen  herzlichen Glückwunsch hat dann doch noch schneller als befürchtet hingehauen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #12 - 07.10.2005 um 22:34:49
 
Na siehste, ich hab's gewusst: geht doch!  :paletti

Gut Ding will Weile haben, manchmal etwas mehr. Zwinkernd

PS: bin grad im Chat!
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Antwort #13 - 07.10.2005 um 22:37:19
 
Freut mich auch sehr.. speziell, weil DU es bist

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