Die Ehe mit einem deutschen Partner muß seit drei Jahren im Bundesgebiet bestehen und der Aufenthalt muß rechtmäßig gewesen sein. Das scheint bei Dir im Nov. 05 der Fall zu sein.
Ein Problem sehe ich bei der befristeten Stelle da ja absehbar ist, wann das Einkommen aus diesem Job wegfallen wird. Trotzdem heißt das nicht, daß befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nicht mitgerechnet werden können. Lt. Anwendungshinweise NW soll die
ABH eine Prognose über die zukünftige Sicherstellung des
LU anstellen. Kann in der Praxis natürlich schwierig werden; kommt auch immer auf die Vorgeschichte an und darauf, ob man vermuten könnte der Nebenjob sei nur angenommen worden, um die Voraussetzugen für die
NE zu erfüllen. Wieso Du seit mindestens einem Jahr auf der Stelle arbeiten mußt kann ich mit der gleichen Begründung zwar von der Logik her nachvollziehen, ich wüßte allerdings keine rechtliche Grundlage dafür.
Ein Widerspruch macht im Moment keinen Sinn, da es ja noch gar keine Entscheidung gibt gegen die man Widerspruch einlegen könnte. Das ist erst dann der Fall, wenn tatsächlich ein Antrag gestellt wurde der von der
ABH förmlich (schriftlich) abgelehnt wurde. Da zur Zeit aber die zeitlichen Voraussetzungen noch gar nicht erfüllt sind solltest Du im Augenblick auch keinen Antrag stellen, da allein dies ja schon ein Ablehnungsgrund ist. Solange das Widerspruchsverfahren läuft ( und so etwas dauert i. d. R. laaaaange, wahrscheinlich wesentlich länger als bis November ) wird die
ABH Deine
AE nicht verlängern und auch im Nov. keine
NE erteilen, sondern Du wirst für die Zeit eine Fiktionsbescheinigung erhalten.
Ich würde Dir raten im Nov. zunächst nochmal bei der
ABH vorzusprechen und eine
NE zu beantragen. Falls der Antrag tatsächlich abgelehnt werden soll dann laß Dir dafür die gesetzlichen Grundlagen nennen.