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Niederlassungsfreiheit (Gelesen: 1.870 mal)
Yesim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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02.08.2005 um 13:54:39
 
Hallo,
eine Frage zur Niederlassugsfreiheit. Ich habe im September 2002 meine erste Aufenthalsterlaubnis bekommen.Meine Frau (deutsch) und ich sind im September volle 3 Jahre verheiratet.Sie hat ihre Einbürgerung im November 2002 bekommen.
Heute war ich bei der Ausländerbehörde und wollte die Niederlassungserlaubnis beantragen. Zuerst sagte man uns, dass man volle 2 Jahre mit einem deutschen Ehepartner verheiratet sein muss bzw. volle 3 Jhare im Land leben muss und später lehnte der Sachbearbeiter den Antrag ab mit der Begründung man müssen 3 Jahre mit dem deutschen Ehepartner verheiratet sein. Was stimmt also jetzt?
Zweitens hat meine Frau 2 Arbeitsverträge vorgewiesen.Einen unbefristeten und einen befristeten Nebenjob.Ich einen unberfristete geringfügige Beschäftigung.Zusammen verdienen wir 1750€. Trotzdem, meint der Sachbearbeiter,dass befristete Stellen nicht hinzugerechnet werden und ich mindestens 1 Jahr auf der Stelle arbeiten muss. Trotzdem gab man uns für November 2005 einen Termin, um dann die Niederlassungsfreiheit zu beantragen. Wenn ich also mindestens 1 jahr auf dieser Stelle arbeiten muss, dann verstehe ich nicht wieso wir im November nochmal hin sollen.Ich würde gerne dagegen Widerspruch einlegen.Können Sie mir sagen, wo ich das alles genau nachlesen kann.Widerspruch mit Paragraphenangabe ist immer besser.
Vielen dank für Ihre Antwort.Gruß Dr.L
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 02.08.2005 um 16:49:46
 
Die Ehe mit einem deutschen Partner muß seit drei Jahren im Bundesgebiet bestehen und der Aufenthalt muß rechtmäßig gewesen sein. Das scheint bei Dir im Nov. 05 der Fall zu sein.
Ein Problem sehe ich bei der befristeten Stelle da ja absehbar ist, wann das Einkommen aus diesem Job wegfallen wird. Trotzdem heißt das nicht, daß befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nicht mitgerechnet werden können. Lt. Anwendungshinweise NW soll die ABH eine Prognose über die zukünftige Sicherstellung des LU anstellen. Kann in der Praxis natürlich schwierig werden; kommt auch immer auf die Vorgeschichte an und darauf, ob man vermuten könnte der Nebenjob sei nur angenommen worden, um die Voraussetzugen für die NE zu erfüllen. Wieso Du seit mindestens einem Jahr auf der Stelle arbeiten mußt kann ich mit der gleichen Begründung zwar von der Logik her nachvollziehen, ich wüßte allerdings keine rechtliche Grundlage dafür.
Ein Widerspruch macht im Moment keinen Sinn, da es ja noch gar keine Entscheidung gibt gegen die man Widerspruch einlegen könnte. Das ist erst dann der Fall, wenn tatsächlich ein Antrag gestellt wurde der von der ABH förmlich (schriftlich) abgelehnt wurde. Da zur Zeit aber die zeitlichen Voraussetzungen noch gar nicht erfüllt sind solltest Du im Augenblick auch keinen Antrag stellen, da allein dies ja schon ein Ablehnungsgrund ist. Solange das Widerspruchsverfahren läuft ( und so etwas dauert i. d. R. laaaaange, wahrscheinlich wesentlich länger als bis November ) wird die ABH Deine AE nicht verlängern und auch im Nov. keine NE erteilen, sondern Du wirst für die Zeit eine Fiktionsbescheinigung erhalten.
Ich würde Dir raten im Nov. zunächst nochmal bei der ABH vorzusprechen und eine NE zu beantragen. Falls der Antrag tatsächlich abgelehnt werden soll dann laß Dir dafür die gesetzlichen Grundlagen nennen.
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Yesim
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Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #2 - 03.08.2005 um 06:12:44
 
Lieber brickbrat,
vielen Dank erstmal für deine ausführliche Antwort. Wir waren selber irritiert,da man uns vorher sagte,dass seit der 1.Aufenthaltserlaubnis 3 Jahre vergehen müssen,um Anspruch auf die Niederlass.freiheit zu haben.Trotzdem noch mal eine Frage zu Verständnis: Es gibt im Ausländerrecht auch Paragraphen,die jemandem die NE sofort zusprechen,wenn man selbsständig sein möchte oder eine hochqualifizierte Fachkraft.Wie definieren die also Fachkraft?Ich selber bin Facharzt und möchte eine Praxis übernehmen.Deshalb mache ich das ja alles.Ok, der Job meiner Frau ist befristet,aber für die Praxis etc. haben wir Vermögen angespart.Kann das gar nicht angerechnet werden?Ich brauche die Einbürgerung,um die Abbrobation zu bekommen und dachte einfach,dass sich eine NE für den Antrag besser macht.Wäre dir für eine Antwort nochmals sehr verbunden.Danke.Gruß
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.08.2005 um 19:25:35
 
Hi Yesim,

ich sehe in Deinem Fall eigentlich kein Problem Dir eine NE zu erteilen.
Dennoch der Anspruch läßt sich aus folgendem herleiten:
§ 28 Abs. 2 AufenthG unter den Voraussetzungen des § 5 AufenthG.

Du wirst feststellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen vermutlich vorliegen, allerdings
gibt es zum Gesetzestext natürlich bindende Verwaltungsvorschriften. In Erlassen o.ä. könnte die einjährige Beschäftigung natürlich geregelt sein. Ist leider in den Bundesländern nicht einheitlich geregelt.

Am einfachsten ist es dem Sachbearbeiter Deine Absichten zu schildern und um
nochmalige Prüfung zu bitten. Er wird Dir sicher auch die entsprechenden Hausnummern
nennen können.

Für die  Einbürgerung bestehen natürlich andere Rechtsgrundlagen, die Dir Ronny sicher besser erklären kann. Daumen hoch

Gruß
Bruno
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