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familienzusammenführung?? ukrainier - israelin (Gelesen: 2.233 mal)
iris
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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24.07.2005 um 11:44:09
 
hallo!

meine frage setzt sich glaube ich aus mehrern verschiedenen themen zusammen. hoffe, dass ich hier richtig bin?

fall: meine bekannte ist jüdin ukrainischer abstammung. vor mehreren jahren hat sie "aliya" gemacht, ist also nach israel immigriert, israelische staatsbürgerin etc. pp. ihre familie (eltern und geschwister) ist damals nach deutschland "ausgewandert" und leben dort seit einigen jahren mit dem status "kontingentflüchtlinge". für die einbürgerung in deutschland müssen sie noch einige jahre warten, sprich sie sind noch immer ukrainische staatsbürger.

meine bekannte möchte nun zu ihrer familie nach deutschland - dauerhaft. da ich ja in israel lebe habe ich ihr angeboten ihr bei den formalitäten zu helfen - nur ehrlich gesagt weiß ich auch nicht genau wo anfangen.

habe hier schon viel gestöbert, aber irgendwie scheint nichts so recht auf unseren fall zuzutreffen.
im prinzip wäre das ja ein besuchsvisum, oder? und eigentlich, da israel ja zu den privilegierten ländern gehört, konnte sich das prozedere ja auch in deutschland durchführen, richtig?
oder hat der fall, obwohl hier keiner die deutsche staasbürgerschaft hat, trotzdem mit familienzusammenführung zu tun?

sage jetzt schon danke und bin gespannt auf eure antworten!
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iris iris768  
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ronny
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Antwort #1 - 24.07.2005 um 12:52:05
 
Zitat:
und eigentlich, da israel ja zu den privilegierten ländern gehört, konnte sich das prozedere ja auch in deutschland durchführen, richtig? 


Zitat:
meine bekannte möchte nun zu ihrer familie nach deutschland - dauerhaft.


Zitat:
obwohl hier keiner die deutsche staasbürgerschaft


Hallo iris,

die erste Frage kann aufgrund der nächsten Aussage verneint werden.

Wenn eine dauerhafte Einreise beabsichtigt ist , muß ein Visum beantragt werden. Die Umwandlung eines Besuchsvisums in einen Daueraufenthalt wäre nur im Inland möglich, wenn ein Anspruch auf den Aufenthaltstitel bestünde, der aber offensichtlich nicht vorliegt.

Für Deine Bekannte käme m.E. lediglich der § 36 AufenthG siehe oben bei www.info4alien.de/images/top_gesetze.gif in Betracht, der eröffnet aber keinen Anspruch, sondern ist eine sehr eng ausgelegte Ermessensgrundlage für die Erteilung einer AE. Ob diese Voraussetzungen :

  • Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte

  • Erforderlichkeit


vorliegen können wir hier nicht beurteilen. Das wäre Sache einer Einzelfallprüfung.

Andere Hausnummern fallen mir dazu nicht ein.

Zu beachten ist, dass die übrigen Erteilungsvoraussetzungen für eine AE (§§ 2, 3 und 5 AufenthG) ebenfalls erfüllt sein müssten.

Die Chancen sehen eher schlecht aus. Sorry.

Grüße
Ronny  Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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iris
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.07.2005 um 14:39:27
 
hallo ronny,

vielen dank für deine antwort! habe mir die paragraphen durchgelesen und versucht sie zu verstehen Zwinkernd
pass ist kein problem, das mit dem unterhalt weiß ich nicht so genau.
und wenn ich dich richtig verstanden habe sollte sie also direkt eine aufenthalsterlaubnis beantragen und nicht ein visum? und das geht dann über die botschaft hier in tel aviv?

gruß,
iris
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iris iris768  
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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 24.07.2005 um 14:53:56
 
Zitat:
sollte sie also direkt eine aufenthalsterlaubnis beantragen und nicht ein visum?


Nein Iris,

sie muß bei der deutschen Botschaft ganz normal ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen.  Die Erteilung der AE ist dann eine Entscheidung der zuständigen inländischen Ausländerbehörde, diese wird vor der Visa-Erteilung durch die Botschaft beteiligt.
Aber wie gesagt, eine AE und damit auch das Visum sind nur in Ausnahmefällen überhaupt möglich.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #4 - 24.07.2005 um 15:44:09
 
@ Ronny:

hast evtl. § 41 Abs. 1
AufenthV
übersehen?

Danach kann die AE auch nach der Einreise beantragt werden.
Allerdings geb ich dir recht, dass das sinnvollerweise vorhe rgeklärt werden
sollte.
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ronny
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Antwort #5 - 24.07.2005 um 15:48:32
 
Zitat:
hast evtl. § 41 Abs. 1 AufenthV übersehen?


Jow hatte ich übersehen, sorry! Aber es bleibt trotz allem eine fragliche Entscheidung, weil die Erteilungsvoraussetzungen so eng sind.

Da wäre es sicher sinnvoller, das normale Visumverfahren einzuhalten, bevor die Existenz in Israel aufgegeben wird.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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iris
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Antwort #6 - 24.07.2005 um 17:15:09
 
danke euch beiden! dann werden wir mal die nächsten tage zur botschaft gehen und dieses visum zur familienzusammenführung beantragen.

shalom + grüße
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iris iris768  
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Antwort #7 - 24.07.2005 um 19:13:27
 
Zitat:
Hallo iris,

die erste Frage kann aufgrund der nächsten Aussage verneint werden.

Wenn eine dauerhafte Einreise beabsichtigt ist , muß ein Visum beantragt werden. Die Umwandlung eines Besuchsvisums in einen Daueraufenthalt wäre nur im Inland möglich, wenn ein Anspruch auf den Aufenthaltstitel bestünde, der aber offensichtlich nicht vorliegt.
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Ronny  Zwinkernd


Eine ABH wird  einen Staatsangehörigen eines privilegierten Landes kaum auf das Visa Verfahren verweisen wenn er ansonsten die Voraussetzungen für die Erteilung einer AE erfüllt. Das gerade besagt ja die Privilegierung.
Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind wird sie auch kein Visum zur Fzf bekommen, da nützt auch der Konti-Status der Familie nichts. Einen Härtefall nachzuweisen gehört im Visa Verfahren zu den schwierigeren Dingen und nach der Schilderung sehe ich auch keinen. Nur weil sie dort und die komplette Familie hier ist stellt ja noch keine besondere Härte dar.  
Deine Freundin sollte sich überlegen was sie in Deutschland machen möchte bevor sie zur Botschaft geht. Vielleicht hat sie eine Berufsausbildung mit der sie u. U. etwas anfangen kann oder vielleicht möchte sie studieren.
Der Wunsch bei ihrer Familie zu sein reicht alleine nicht aus.
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iris
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 25.07.2005 um 09:55:05
 
@brickbat
danke zunächst mal. das mit dem arbeiten/studieren ist so ein problem. eine ausbildung hat sie keine und deutsch spricht sie auch noch nicht. bliebe da vielleicht noch der sprachkurs, aber ich denke das muss sie erst  mal mit ihrer familie abklären, so weit ich weiß sind die ja sehr teuer in deutschland.

noch eine allgemeine frage an alle: falls ein visanatrag (familienzusammenführung, studium etc.) meiner bekannten abgelehnt werden sollte, könnte sie dann trotzdem wenigstens noch ihre familie im rahem des normalen besuchsvisum besuchen? oder wird ihr dann die einreise generell verweigert?

schönen tag euch allen!
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Mick
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Antwort #9 - 25.07.2005 um 10:21:45
 
Zitat:
noch eine allgemeine frage an alle: falls ein visanatrag (familienzusammenführung, studium etc.) meiner bekannten abgelehnt werden sollte, könnte sie dann trotzdem wenigstens noch ihre familie im rahem des normalen besuchsvisum besuchen? oder wird ihr dann die einreise generell verweigert?


Hi,
ein Besuch wäre jederzeit möglich und könnte nicht
verweigert werden. Ein Visum wäre hierfür nicht er-
forderlich!
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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