Zitat:Hallo Mick,
ich glaube, wir diskutieren gerade um des Kaisers neuen Bart oder ich verstehe Deine Antwort nicht.
Hi,
ich wusste noch gar nicht, dass wir einen neuen Kaiser haben,
jetzt hat der schon einen neuen Bart?
Zitat:Recht hast Du, wenn Du schreibst, dass wir § 11 Beschäftigungsverfahrensordnung schon früher im SGB wiederfindest. Teilweise Unrecht hast Du, wenn Du glaubst, es würde nur ein Teil der Geduldeten darunter fallen. Die Praxis zeigt, dass die Ausländerbehörden im Zweifelsfall gegen die Betroffenen entscheiden. Dieses behaupten zumindest einige Landesflüchtlingsräte (z.B. NRW, Berlin, Bayern) und Pro Asyl.
Ich spreche aus der Praxis, allerdings aus "meiner".
Die Vorwürfe der Flüchtlingsseiten müssten erstmal statistisch
bewiesen werden. Auf der anderen Seite kann ich mir einen
Anstieg der Zahlen durchaus vorstellen, da NUNMEHR die ABH's
über die Frage der Zulassung der Erwerbstätigkeit entscheiden.
Und wenn der Auftrag aus § 11 ernst genommen wird, führt
das logischerweise zu einem Anstieg.
Zitat:Ansonsten glaube ich, dass ich mit Erewerbstätigkeit und Du mit Beschäftigung so ziemlich das gleiche meinen, nur dass mein Begriff ein wenig weiter gefasst ist.
Da sollten wir uns auf die Definition des
AufenthG einigen und
angleichen.
Zitat:Da aber das Aufenthaltsgesetzt nicht mehr zwischen der gestattung zwischen selbständige und unselbständige Arbeit unterscheidet sondern wenn beides erlaubt oder verbietet, heist es, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist.
Wieso unterscheidet es da nicht? Da empfehle ich aber nochmal
die Lektüre des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere den Abschnitt
4, der in sich schon unterscheidet.
Zitat:Ich gehe davon aus, dass wir beide der Meinung sind, dass Duldung und eine Gestattung der "Erwerbstätigkeit" (oder eingeschrängter "Beschäftigung" ) durchaus möglich sind. Uneinig scheinen wir uns in der Frage der Anzahl derjeniger Personen zu sein, welche
solch eine Erwerbstätigkeit
erlaubt wird.
Es muss "solch eine
Beschäftigung" heißen, klar?
Zitat:Alles Gute
Dir auch