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Duldung bis 2008 ? (Gelesen: 3.565 mal)
pirco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.07.2005 um 01:04:51
 
Guten Abend allerseits. Vor meiner Frage eine kurze Schilderung des Sachverhalts.Seit Mitte 2003 eingetragene Lebenspartnerschaft mit meinem aus Laos stammendem Freund. War kein überstürztes Vorhaben ,sondern kannten uns seit 1998. D'land war ihm durch Besuche vertraut. Wollten uns echt was aufbauen. Die ganze Sache ging gründlich in die Hose.Arbeiten trotz Angeboten Fehlanzeige.Streit um's knapper werdende Geld,tätliche Angriffe, Polizei etc. Kurz und gut ,ich reichte einseitig die Trennung ein und schmiß ihn aus der Wohnung. Damit erlosch seine Aufenthaltserlaubnis zum August 2004 und wir einigten uns einvernehmlich mit dem Ausländeramt über seine Ausreise zum 30.11.04. Flugticket wurde durch mich bezahlt ,er bekam eine Grenzübertrittsbescheinigung und alles schien geregelt. Damit wären auch alle polizeilichen Akten aufgrund verschiedener Sachen gelöscht gewesen . Aber er reiste nicht ab. Legte Widerspruch gegen seine eigenhändig unterschriebene Erklärung bezüglich der Ausreise ein und bekam eine Fiktionsbescheinigung. Danach seinerseits Klage vor Gericht gegen die Ausweisung,die negativ verlief. Er versuchte auch noch einen Asylstatus zu erhalten. Ebenfalls abgelehnt ,aber allen Anschein jetzt eine Aussetzung der Abschiebung bis 2008. Laut seiner Aussage sind nun Verfahrenskosten incl. Anwaltskosten von ca. 8000(?) EUR aufgelaufen ,die er mir nun aufzudrängen versucht. Bisher nur Drohungen ,nichts offizielles. Nun meine Fragen:
Basiert die Duldung eventuell auf dem Abwarten der Trennungszeit? Kann ich für seine Verfahrenskosten haftbar gemacht werden ? Und : Erlischt eigentlich seine vorhandene Arbeitserlaubnis durch den Duldungsstatus ?
Vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben ,in welche Richtung die Sache läuft.Anwaltliche Vertretung habe ich ,nur kann dieser über den Fortgang der ausländerrechtlichen Angelegenheit nichts erfahren , da es ja nicht mich betrifft. Danke Euch schon jetzt. Gruß Pirco.
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Gorky
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.07.2005 um 01:32:01
 
Hallo Pirco,

zu Deinen Fragen:
1. Die Duldung kann maximal für ein Jahr ausgestellt werden. Die Regel dürfte aber ehe 3 Monate oder 6 Monate sein. Duldungen bis 2008 sind nicht möglich, er müßte dann eine Aufenthaltserlaubnis (warum auch immer) haben.
2. Lass Dir keinen Bären aufbinden. Für die Verfahrenskosten kannst Du nicht haftbar gemacht werden. Dieses muss Dein Freund selber bestreiten.
3. Hatte Dein Freund eine Arbeitserlaubnis oder eine Arbeitsberechtigung? Eine Arbeitsberechtigung würde weiter fortbestehen, bei einer Arbeitserlaubnis wird es bei der Duldung abhängen, was die ABH dazu sagt, ob er es zu vertreten hat, dass seine Abschiebung noch nicht vollzogen werden kann. Auf jeden Fall gilt die Vorrangsprüfung.

Alles Gute
   Frank

:fbier
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pirco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.07.2005 um 20:58:32
 
Hallo Frank!
Erstmal vielen Dank für Deine Antworten auf meine Fragen. Das mit der Duldung ist mir auch schleierhaft ,da die diesbezügliche Gesetzgebung mal durchgearbeitet habe. Er hat nur immer was von einem Landesamt für Flüchtlinge erzählt. Den Asylantrag muß er in der Hinsicht gestellt haben , daß Homosexualität in Laos verfolgt würde. Darauf steht dort keine Strafe, es wird allerdings auch nicht gerade gefördert. Ist so ein Zwischending. Vielleicht kommt es daher. Hat auch das Bundesland gewechselt , die ganzen Verfahren liefen in Hessen. Die sind eventuell liberaler als in Baden -Würtemberg. Von der Bundesagentur für Arbeit wurde ihm eine Arbeitserlaubnis ausgestellt. Gültig für das gesamte Bundesgebiet.
Werde mich mal nicht verrückt machen und den Dingen gelassen entgegensehen. Schönes Wochenende wünscht Pirco.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.07.2005 um 22:57:57
 
Hallo,

irgentwie wird mir die Sache immer unklarer. öhm Wenne er eine Duldung hat, hat er nicht eine Arbeitserlaubnis. Ich kenne auch in Hessen kein "Landesamt für Flüchtlinge". Meint er wohl "Bundesamt für Flüchtlinge" (=Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)? Dort wäre er zumindest mit dem Asylantrag richtig.

Da Ihr aber sowieso im Smiley auseinandergegangen seit, ist es ja auch für Dich egal.

Gruß
  Frank
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Mick
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Antwort #4 - 21.07.2005 um 23:03:12
 
Zitat:
Wenne er eine Duldung hat, hat er nicht eine Arbeitserlaubnis.


Hi,
auch wenn es insgesamt sehr verworren ist und ich mich da jeden
Kommentares enthalten möchte: Duldung und Arbeitserlaubnis geht
durchaus.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 21.07.2005 um 23:24:01
 
Hallo Mick,

so ganz unrecht hast Du nicht.  :paletti

Fangen wir in der Vergangenheit an: Menschen, die vor 1.1.2005 eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberchtigung verfügt haben, behalten diesse. Arbeitserlaubnisse vor dem 1.1.2005 wurden nur befristet ausgestellt, so dass diese Menschen nach einer gewissen Zeit in die neuen Regelungen kommen.

Im neunen Verfahren geht es nicht mehr um die Arbeitserlaubnis, sondern um die Frage der Erwerbstätigkeit. Diese kann und wird (zumindes in unserer Gegend) sehr vielen Menschen mit Duldung nach § 11 Beschäftigungsverfahrensverodnung versagt. Es steht dann in der Duldung, dass die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist oder, wenn er sich eine Arbeit suchen darf, dass die Erwerbstätigkeit mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet ist. Bei letzterem kann der Betroffene sich eine Arbeiststelle suchen. Hat er eine gefunden, muss er zur Ausländerbehörde, welche diese Stelle dann der Agentur für Arbeit meldet. Dort erfolgt eine Vorrangsprüfung und es ergeht eine Zustimmung (oder eben nicht). Danach wird von der ABH entschieden, ob der Betroffene die Erwerbstätigkeit ausüben darf oder nicht. Sicherlich gibt es dort noch die ein oder anderen Fallsonderheiten, z.B. kann die Vorrangsprüfng entfallen, wenn es sich um eine "Weiterbeschäftigung" handelt ect. pp.

Korrekt ist, dass er also im besten Fall eine Erwerbstätigkeit ausüben darf, dazu werden aber viele sagen, es sei eine "Arbeitserlaubnis"

Oder liege ich da falsch?

Gruß
   Frank
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Antwort #6 - 22.07.2005 um 01:02:46
 
Hi Frank,
Du liegst ein wenig falsch...:
Erwerbstätigkeit bedeutet nach der ausländerrechtlichen Definition:
Unselbständige und selbständige Arbeit.
*

Unselbständige Arbeit ist gleich "Beschäftigung". Und darum geht es
vorliegend.
Und die Regelungen dazu haben sich eigentlich nicht geändert. § 11
fand man auch schon im SGB nach dem alten Recht. Wenn ein Aus-
länder bei der Passersatzpapierbeschaffung nicht mitwirkt, verbietet
die ABH heute nach § 11 die Arbeit. Nach dem SGB gab es schon eine
Regelung, nach der das Arbeitsamt (seinerzeit) die Arbeitserlaubnis
unter diesen Umständen hätte verbieten müssen. Mangels Info an
das Arbeitsamt, dürfte die entsprechende Regelung kaum zum Zug
gekommen sein.
Der § 11 BeschVerfV dürfte sich heute auch nur auf einen Teil der Ge-
duldeten beziehen, den meisten kann man ihn nicht entgegen halten,
so dass das von Dir angesprochene Verfahren zu Geltung kommt.

*
Edit: siehe § 2 AufenthG
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #7 - 22.07.2005 um 11:59:05
 
Hallo Mick,

ich glaube, wir diskutieren gerade um des Kaisers neuen Bart oder ich verstehe Deine Antwort nicht.

Recht hast Du, wenn Du schreibst, dass wir § 11 Beschäftigungsverfahrensordnung schon früher im SGB wiederfindest. Teilweise Unrecht hast Du, wenn Du glaubst, es würde nur ein Teil der Geduldeten darunter fallen. Die Praxis zeigt, dass die Ausländerbehörden im Zweifelsfall gegen die Betroffenen entscheiden. Dieses behaupten zumindest einige Landesflüchtlingsräte (z.B. NRW, Berlin, Bayern) und Pro Asyl. Es müßte bei Dir nach meiner Meinung heißen, dass einen großen Teil die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist.

Ansonsten glaube ich, dass ich mit Erewerbstätigkeit und Du mit Beschäftigung so ziemlich das gleiche meinen, nur dass mein Begriff ein wenig weiter gefasst ist. Da aber das Aufenthaltsgesetzt nicht mehr zwischen der gestattung zwischen selbständige und unselbständige Arbeit unterscheidet sondern wenn beides erlaubt oder verbietet, heist es, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist.

Ich gehe davon aus, dass wir beide der Meinung sind, dass Duldung und eine Gestattung der "Erwerbstätigkeit" (oder eingeschrängter "Beschäftigung" ) durchaus möglich sind. Uneinig scheinen wir uns in der Frage der Anzahl derjeniger Personen zu sein, welche solch eine Erwerbstätigkeit erlaubt wird.

Hab ich so unsere Antworten richtig zusammengefaßt?  :nix

Alles Gute
    Frank
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Antwort #8 - 25.07.2005 um 01:20:22
 
Zitat:
Hallo Mick,
ich glaube, wir diskutieren gerade um des Kaisers neuen Bart oder ich verstehe Deine Antwort nicht.

Hi,
ich wusste noch gar nicht, dass wir einen neuen Kaiser haben,
jetzt hat der schon einen neuen Bart?
Zitat:
Recht hast Du, wenn Du schreibst, dass wir § 11 Beschäftigungsverfahrensordnung schon früher im SGB wiederfindest. Teilweise Unrecht hast Du, wenn Du glaubst, es würde nur ein Teil der Geduldeten darunter fallen. Die Praxis zeigt, dass die Ausländerbehörden im Zweifelsfall gegen die Betroffenen entscheiden. Dieses behaupten zumindest einige Landesflüchtlingsräte (z.B. NRW, Berlin, Bayern) und Pro Asyl.

Ich spreche aus der Praxis, allerdings aus "meiner".
Die Vorwürfe der Flüchtlingsseiten müssten erstmal statistisch
bewiesen werden. Auf der anderen Seite kann ich mir einen
Anstieg der Zahlen durchaus vorstellen, da NUNMEHR die ABH's
über die Frage der Zulassung der Erwerbstätigkeit entscheiden.
Und wenn der Auftrag aus § 11 ernst genommen wird, führt
das logischerweise zu einem Anstieg.

Zitat:
Ansonsten glaube ich, dass ich mit Erewerbstätigkeit und Du mit Beschäftigung so ziemlich das gleiche meinen, nur dass mein Begriff ein wenig weiter gefasst ist.

Da sollten wir uns auf die Definition des AufenthG einigen und
angleichen.

Zitat:
Da aber das Aufenthaltsgesetzt nicht mehr zwischen der gestattung zwischen selbständige und unselbständige Arbeit unterscheidet sondern wenn beides erlaubt oder verbietet, heist es, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist.

Wieso unterscheidet es da nicht? Da empfehle ich aber nochmal
die Lektüre des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere den Abschnitt
4, der in sich schon unterscheidet.

Zitat:
Ich gehe davon aus, dass wir beide der Meinung sind, dass Duldung und eine Gestattung der "Erwerbstätigkeit" (oder eingeschrängter "Beschäftigung" ) durchaus möglich sind. Uneinig scheinen wir uns in der Frage der Anzahl derjeniger Personen zu sein, welche
solch eine Erwerbstätigkeit
erlaubt wird.

Es muss "solch eine Beschäftigung" heißen, klar?

Zitat:
Alles Gute

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