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Aufenthaltserkaubnis EU (Gelesen: 1.425 mal)
OlafK
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserkaubnis EU
20.07.2005 um 21:52:47
 
Kurze Frage:

Kann jeder mit einem EU-Bürger verheirateter Drittstaatler eine Aufenthaltserlaubnis EU beantragen oder nur Angehörige von Drittstaaten, deren Ehepartner EU-Bürger eines anderen EU-Staates als dem des Wohnsitzes sind?

Danke !

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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserkaubnis EU
Antwort #1 - 20.07.2005 um 21:56:28
 
Zitat:
Kurze Frage:

Kann jeder mit einem EU-Bürger verheirateter Drittstaatler eine Aufenthaltserlaubnis EU beantragen oder nur Angehörige von Drittstaaten, deren Ehepartner EU-Bürger eines anderen EU-Staates als dem des Wohnsitzes sind?

Danke !



Hi,
wenn Du folgende Konstellation meinst:
Drittstaater ist mit einem Deutschen verheiratet, der in Deutschland lebt...

Nein, hier gibt es keine AE/EU, hier gilt das Aufenthaltsgesetz.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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OlafK
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 20.07.2005 um 22:32:24
 
Nein, dass ist klar. Ich denke, dass eine EU-familienausweis gemeint ist.
Einer der EU-Abgeodneten hat sich auf meine Petition hin gemeldet und meint folgendes:

Artikel 5 [...]
    (2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,  ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen   Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet  der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der  Visumspflicht.

---
Dies bedeutet, dass ein Einreisevisum nur dann erforderlich ist, wenn Ihre Frau nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte ist.

In Deutschland ist dies bereits durch Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes geschehen. Gemäß §5 Absatz 2 wird Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU erteilt. Diese entspricht der Aufenthaltskarte. Beantragen können Sie die Aufenthaltserlaubnis-EU bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.
---

Denke, dass der gute Mann sich da irrt. Das gilt meiner Kenntnis nach nur, wenn ich als Deutscher mit meiner Frau als Drittstaatlerin z.B. in GB leben würde ...

("Inländerdiskriminierung")



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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 23.07.2005 um 16:06:31
 
Öhem, was ist denn eine Aufenthaltskarte????
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I
 
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserkaubnis EU
Antwort #4 - 25.07.2005 um 12:29:40
 
Zitat:
Nein, dass ist klar. Ich denke, dass eine EU-familienausweis gemeint ist.
Einer der EU-Abgeodneten hat sich auf meine Petition hin gemeldet und meint folgendes:

Artikel 5 [...]
    (2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,  ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen   Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet  der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der  Visumspflicht.

---
Dies bedeutet, dass ein Einreisevisum nur dann erforderlich ist, wenn Ihre Frau nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte ist.

In Deutschland ist dies bereits durch Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes geschehen. Gemäß §5 Absatz 2 wird Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU erteilt. Diese entspricht der Aufenthaltskarte. Beantragen können Sie die Aufenthaltserlaubnis-EU bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.
---

Denke, dass der gute Mann sich da irrt. Das gilt meiner Kenntnis nach nur, wenn ich als Deutscher mit meiner Frau als Drittstaatlerin z.B. in GB leben würde ...

("Inländerdiskriminierung")





Hallo,

das ist bestimmt ein Fall der "Inländerdiskriminierung"... Soweit ich weiss es gibt kein Analog der Aufenthaltskarte im Sinne der RL 2004/38/EG fuer die in Deutschland lebenden Familienangehoerigen eines Deutschen...
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Best regards&&--------------&&chap
 
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