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Visumfragen! :) (Gelesen: 5.139 mal)
nersa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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18.07.2005 um 14:19:42
 
Hallöchen!

Ich bin eine Amerikanerin, die hier in DE entweder Ausbildung machen oder Studieren möchte, je nachdem, was ich im diesem Forum herausfinden kann!  Durchgedreht

AUSBILDUNG:
Ich weiß schon, dass es bei der Zustimmung der Agentur für Arbeit für Amerikaner/nicht EU-Bürger nicht so gut aussieht (wegen Arbeitslosigkeit und Vorrang deutscher Staatsangehörigen u. gleichgesteller Ausländer). Aber ich habe mich trotzdem bei einer Firma beworben.

STUDIUM:
Wenn man aus den USA kommt, müsste man in den meisten Fällen eine Feststellungsprüfung ablegen, auf die man sich normalerweise an einem Studienkolleg vorbereitet, um überhaupt studieren zu dürfen. Man kann die Prüfung auch extern ablegen, d.h. ohne Besuch eines Studienkollegs. Ich habe mich entschieden, die Prüfung extern abzulegen und mich selbstständig auf die Prüfung im Dezember vorzubereiten. Ich beabsichtige Sommersemester 2006 mit meinem Studium anzufangen. (Falls es nicht mit einer Ausbildung klappt!)

Aber ich habe im Forum gelesen, dass, wenn man im Inland (DE) ist und eine AE beantragt, die abgelehnt wird, muss man erst wieder ausreisen, bevor man eine andere AE beantragen darf.

FRAGEN:
1. Lohnt es sich überhaupt, eine AE zum Zwecke der Ausbildung zu beantragen, wenn ich eh dann wieder ausreisen müsste (falls es nicht klappt), um ein zweites Visum (siehe: Fragen 2 & 3) zu beantragen?
2. Wenn man an einem Studienkolleg teilnimmt, ist es garantiert, dass man ein Visum dafür bekommt. Haben auch nicht-Studienkollegbesucher-Prüfungsmitschreiber einen Anspruch auf einem Visum?
3. Wenn nicht, was für ein Visum sollte man beantragen? Studienbewerbervisum?

Schöne Grüße!  Durchgedreht
Sara
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Mick
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Antwort #1 - 20.07.2005 um 21:54:27
 
Hi,
US-Amerikaner sind durch
§ 41 Abs. 1 Aufenhaltsverordnung
begünstigt.
Sie können nicht darauf verwiesen werden, die AE im Wege des
Visums einzuholen, dürfen diese also auch nach der Einreise be-
antragen. Ergo würde es sich auch lohnen, eine AE zur Ausbildung
zu beantragen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 21.07.2005 um 10:16:47
 
Zitat:
Hi,
US-Amerikaner sind durch
§ 41 Abs. 1 Aufenhaltsverordnung
begünstigt.
Sie können nicht darauf verwiesen werden, die AE im Wege des
Visums einzuholen, dürfen diese also auch nach der Einreise be-
antragen. Ergo würde es sich auch lohnen, eine AE zur Ausbildung
zu beantragen.


Vielen Dank für Ihre Antwort! Durchgedreht

Um das klar zu stellen, solange es während der 90 Tage ist, darf ich doch eine AE beantragen (Studium), sogar wenn ich schon eine beantragt habe (Ausbildung), die abgelehnt wurde, ohne wieder ausreisen zu müssen.... Richtig?

Könnten Sie mir mal sagen, wie das mit den obengestellten Fragen 2 und 3 aussieht? Ich würde mich sehr freuen! 

:happy: Sara
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Antwort #3 - 22.07.2005 um 16:28:09
 
1. Ich bezweifele daß es einer Ausländerbehörde gelingt innerhalb von 90 Tagen rechtskräftig einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, mit Anhörung, Verfügung, Widerspruchsfrist und allem was dazu gehört :lma2
Als Amerikanerin und damit Angehörige eines privilegierten Staates, kannst Du eine Aufenthaltserlaubnis bekommen sobald Du nachweisen kannst, daß der Lebensunterhalt sichergestellt ist, z. B. durch eine Verpflichtungserklärung oder entsprechendes Guthaben. Deine Eltern können auch bei der Deutschen Botschaft in USA eine VE abgeben und Dir dann monatlich Geld überweisen.  Ob Du als Nicht-Studienkollegbesucher an der Prüfung teilnehmen kannst weiß ich nicht. Für die Erteilung der AE ist die Einschreibung nicht zwingend, nur der Lebensunterhalt. Eine Arbeitserlaubnis könnte schwierig sein aber eine selbständige Tätigkeit kann Dir von der Ausländerbehörde nicht versagt werden.
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Antwort #4 - 22.07.2005 um 18:45:34
 
Zitat:
aber eine selbständige Tätigkeit kann Dir von der Ausländerbehörde nicht versagt werden.


Hi,
auf welcher Rechtsgrundlage wäre die so ohne weiteres zu erteilen?
Freundschafts- und Schifffahrtsvertrag, oder wie das Ding auch immer
heißen mag? Oder siehst Du eine Bevorzugung in den allgemeinen
ausländerrechtlichen Bestimmungen? Wäre nett, wenn Du für mein
Verständnis eine Rechtsgrundlage nachschieben würdest.
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Zitat:
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Antwort #5 - 23.07.2005 um 15:38:11
 
Öhem..., tja...., kann ich Dir leider nicht nennen. Es gibt steinalte zwischenstaatliche Vereinbarungen mit den USA nach denen dies möglich ist, leider liegen diese in unserer Behörde nicht mehr vor. Allerdings wurde diese Praxis schon nach dem vorletzten Ausländergesetz so gehandhabt. Nach Inkrafttreten des letzten AuslG wurde die Frage innerhalb unserer Behörde nochmal diskutiert und der damalige Leiter hat die entsprechenden Verträge auch gefunden. Wahrscheinlich handelt es sich um die gleichen Verträge auf denen auch die Privilegierung begründet ist, aber sicher bin ich nicht. Hammwirhaltschonimmasogemacht  Traurig
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Antwort #6 - 23.07.2005 um 16:21:12
 
Zitat:
...Als Amerikanerin und damit Angehörige eines privilegierten Staates, kannst Du eine Aufenthaltserlaubnis bekommen sobald Du nachweisen kannst, daß der Lebensunterhalt sichergestellt ist, z. B. durch eine Verpflichtungserklärung oder entsprechendes Guthaben...


Das verstehe ich ja.  Smiley Aber ich bräuchte eigentlich einen guten Grund, warum diese Aufenthaltserlaubnis mir mitgeteilt werden soll. Deswegen möchte ich wissen, ob ich aufgrund meines Schreibens einer Feststellungsprüfung eine bekommen kann. Wenn das nicht geht, unter welchen Bedingungen wäre es möglich, dass ich mich in der Zeit zwischen jetzt und der Prüfung in Dezember hier aufhalten darf?  öhm
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Antwort #7 - 23.07.2005 um 18:52:58
 
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Antwort #8 - 25.07.2005 um 13:53:39
 
Hmm, das ist eine gute Frage. Auf Anhieb hätte ich gesagt, Amerikaner brauchen aufgrund der Privilegierung keinen besonderen Grund sich hier aufzuhalten, es reicht, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Leider kann ich keine Rechtsgrundlage nennen, es wurde in meiner Behörde - ebenso wie die aut. Genehmigung einer selbständigen Tätigkeit- schon seit Anfang der 90er Jahre so praktiziert. Die Begründung war immer ... ergibt sich aus der Privilegierung. Zur Sicherheit habe ich die Frage heute mit den Kollegen diskutiert und prompt haben sich zwei Lager gebildet. Die eine Hälfte ist der Meinung, eine AE kann nach neuem Recht nur erteilt werden wenn auch ein im AufenthG definierter Grund dafür vorliegt. Die andere Hälfte ist mit mir der Meinung, daß sich die frühere Praxis nicht aus dem AuslG ergab sondern aus der Privilegierung, und die hat sich ja nicht geändert seit 01.01.05. Leider haben wir trotz eifriger Suche im www nichts gefunden worauf die Privilegierung überhaupt begründet ist und was sie beinhaltet. Vielleicht kann einer der Kollegen hier weiterhelfen??? öhm :nix
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Antwort #9 - 25.07.2005 um 14:13:13
 
Hi,
mir fällt ein, dass wir die Diskussionen früher schonmal hatten, ist lange her Zwinkernd

guck
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #10 - 26.07.2005 um 12:10:18
 
Zitat:
Hi,
auf welcher Rechtsgrundlage wäre die so ohne weiteres zu erteilen?
Freundschafts- und Schifffahrtsvertrag, oder wie das Ding auch immer
heißen mag? Oder siehst Du eine Bevorzugung in den allgemeinen
ausländerrechtlichen Bestimmungen? Wäre nett, wenn Du für mein
Verständnis eine Rechtsgrundlage nachschieben würdest.



discoTiri-li, ich habe was gefunden!! :happy:

§ 21,2 AufenthG sagt, daß eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit auch erteilt werden kann, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit bestehen. In 21.2.1 und 21.2.2 der Anwendungshinweise sind die hierunter fallenden Abkommen aufgeführt, u. a. auch der deutsch-amerikanische Freundschafts- Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 20.10.1954. ( Puh, ich dachte schon wir haben die letzten 15 Jahre was falsch gemacht unn dat kann ja nisch...)

Jetzt brauchen wir nur noch eine Grundlage für die Erteilung einer AE ohne speziellen Grund. Ich würde ja auf § 7,1 zurückgreifen aber unser Chef ist anderer Meinung. Mal sehen, ob das Vertragswerk etwas hergibt. In den Anwendungshinweisen ist nämlich eine Fundstelle angegeben...
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Antwort #11 - 27.07.2005 um 10:58:11
 
Zitat:
...§ 21,2 AufenthG sagt, daß eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit auch erteilt werden kann, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit bestehen. In 21.2.1 und 21.2.2 der Anwendungshinweise sind die hierunter fallenden Abkommen aufgeführt, u. a. auch der deutsch-amerikanische Freundschafts- Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 20.10.1954...


Schockiert/Erstaunt

Könnten Sie das vielleicht auf "Deutsch-ist-nicht-meine-Muttersprache-Niveau" vereinfachen??    grin  öhm
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Antwort #12 - 27.07.2005 um 11:20:11
 
8) `tschuldigung, ich hab´nur das Gesetz zitiert... Zwinkernd

Also: § 21 regelt, wann eine  Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden kann. Der Gesetzgeber geht (wahnwitzigerweise) davon aus, daß die verlangten Voraussetzungen nomalerweise vorliegen, wenn mind. 1 Million Euro investiert und 10 Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Prüfung der Angelegenheit ist langwierig und umfangreich. Es müssen Geschäftpläne aufgestellt werden, die IHK und andere Wirtschaftsverbände werden eingeschaltet usw.

Absatz 2 dagegen regelt, unter welchen anderen Voraussetzungen man eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Tätigkeitkeit bekommen kann. Und zwar dann, wenn zwischen der BRD und dem betreffenden Land ein Vertrag abgeschlossen wurde der auf Gegenseitigkeit beruht. In Deinem Fall gibt es einen solchen Vertrag zwischen den USA und der BRD, der den Staatsangehörigen beider Länder garantiert, für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im jeweils anderen Land nicht schlechter gestellt zu werden als die eigenen Staatsangehörigen. Amerikaner können sich also in Deutschland selbständig machen unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Deutscher und umgekehrt. Die komplette Prüfung nach Absatz 1 entfällt. Du brauchst also nur ein Gewerbe anzumelden um für diesen Zweck eine AE zu bekommen.
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Antwort #13 - 27.07.2005 um 11:35:46
 
Danke für die Erklarung!


Und wenn man freiberuflich ist? Gilt das auch als "selbstständige Tätigkeit"? Oder ist das ´was ganz anderes?
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Antwort #14 - 27.07.2005 um 12:59:20
 
Der Unterschied ist lediglich eine gewerberechtliche Feinheit; freiberufliche Tätigkeiten sind nicht gewerbeanzeigepflichtig. Die Einteilung richtet sich nach der Branche und z. T. auch nach der Qualifikation die Du dafür brauchst. Freiberuflich sind z. B. Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler etc., wenn sie nicht in einem Angestelltenverhältnis arbeiten.  Genaueres erfährst Du aber beim Gewerbeamt Deiner Stadt.
Aufenthaltsrechtlich gibt es keinen Unterschied. Da Du als Nachweis für Deine Tätigkeit ja keinen Gewerbeschein vorzeigen kannst müßtest Du evtl. beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer beantragen, die Du dann bei der ABH vorzeigen kannst.
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