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Studium in D-Land & Wohngeld (Gelesen: 3.110 mal)
da_bi_zi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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25.07.2005 um 17:56:56
 
Hallo,
meine Freundin (nicht EU/USA/EFTA-Ausländerin)studiert hier in D-Land im 5ten Semester. Wir haben Wohngeld für sie beantragt und dieses auch bewilligt bekommen. Nun wollte sie ihre Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen. Ehrlicherweise kreuzte sie bei dem Bewilligungsantrag auch das Kästchen "ich beziehe Wohngeld" an. Als die Sachbearbeiter im Ausländeramt Wiesbaden :dom das lasen wurden sie recht ausfallend und drohten sofort mit einer Ausweisung. Abgesehen von der wirklich unverschämten Verhaltensweise der Mitarbeiter des Amtes konnten die mir auch nicht plausibel erklären, warum die Beantragung von Wohngeld so schlimm ist explo Vielleicht kennt sich ja jemand von Euch damit aus.
Vielen Dank im Voraus Smiley
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 25.07.2005 um 18:55:50
 
Weil die Sicherstellung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung ist von der nur ausnahmsweise abgesehen werden kann, aber sicher nicht bei Studenten. Diesen wird hier die Möglichkeit gegeben ein Studium zu absolvieren, aber Sinn der Sache kann ja nicht sein daß dies dann von der Allgemeinheit in Form von Wohngeld finanziert wird. Könnte man auch selber darauf kommen, oder?
Breits im Rahmen des Visaverfahrens muß vom Antragsteller nachgewiesen werden aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt sicherstellt. I.d.R. geschieht dies durch eine Verpflichtungserklärung mit sich der Bürge verpflichtet für sämtliche durch den Aufenthalt im BG entstehenden Kosten aufzukommen.
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ronny
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Antwort #2 - 25.07.2005 um 19:01:49
 
Zitat:
konnten die mir auch nicht plausibel erklären, warum die Beantragung von Wohngeld so schlimm ist


Wollen wir es mal versuchen:

1. Die Verlängerung eines Titels setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt werden § 8 Abs. 1 AufenthG,

2. ist die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr.1 AufenthG eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung,

3. ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gem § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, wenn er/ sie ihn einschl. Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Und es sieht so aus, als hätte die ABH den Bezug des Wohngeldes als Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen angesehen, was m.E. auch zutreffend ist.

Der Bezug von Wohngeld  ist die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen. Der Bezug steht daher der Verlängerung der AE entgegen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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da_bi_zi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.07.2005 um 19:26:50
 
Danke für die Antworten...endlich mal klare Aussagen Smiley
Auf das Wohngeld haben wir schon verzichtet und dieses auch bei der Behörde gemeldet.
Was mich besonders ärgert ist aber, dass uns das Wohngeldamt nicht schon bei der Antragsstellung über die möglichen Folgen informiert hat. Dann hätten wir uns den Ärger gleich gespart. Eigentlich hätte das ja gar nicht genehmigt werden dürfen...
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ronny
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Antwort #4 - 25.07.2005 um 19:32:49
 
Zitat:
Dann hätten wir uns den Ärger gleich gespart. Eigentlich hätte das ja gar nicht genehmigt werden dürfen...


Hallo,

das Wohngeldamt interessiert das weniger,was die ausländerrechtlichen Folgen sein können.

Worauf ihr Euch einstellen solltet, wäre ein Nachweis der weiteren Sicherung des Lebensunterhaltes durch Sparbuch und/ oder Verpflichtungserklärung.....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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da_bi_zi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 25.07.2005 um 19:44:52
 
Das Amt hat schon die Überprüfung angekündigt. Vorher wollen die aber noch den Nachweis, dass alle Leistungen des Wohngeldamtes zurückbezahlt worden sind.
Eine Verpflichtungserklärung würde ich lieber vermeiden, weil das ja recht gravierende Folgen für mich haben könnte, oder?
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ronny
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Antwort #6 - 25.07.2005 um 19:56:49
 
Zitat:
Eine Verpflichtungserklärung würde ich lieber vermeiden, weil das ja recht gravierende Folgen für mich haben könnte, oder?


Die VE ist nur eine Form des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Nachweis kann natürlich auch durch ein Sperrkonto oder ähnliches  geführt werden, oder durch eigenes Vermögen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 25.07.2005 um 20:42:40
 
Hallo, Ronny,
aus dem obigen Zusammenhang bezüglich der angeratenen Abgabe einer Verpflichtungserklärung, frage ich:
gibt es Vorschriften oder Gesetzesgrundlagen, aus denen hervorgeht, was alles unter "Lebensunterhalt" bezüglich Verpflichtungserklärungen verstanden wird?
Gibt es einen Verpflichtungskatalog oder nur den summarischen Begriff "Lebensunterhalt?"Wo könnte man fündig werden?
Danke für deine Antwort schon jetzt.
FG Albosa
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ronny
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Antwort #8 - 26.07.2005 um 07:52:37
 
Zitat:
Gesetzesgrundlagen, aus denen hervorgeht, was alles unter "Lebensunterhalt" bezüglich Verpflichtungserklärungen verstanden wird? Gibt es einen Verpflichtungskatalog oder nur den summarischen Begriff "Lebensunterhalt?"


Hallo albosa,

da wäre zunächst mal das zu nennen, was der Gesetzgeber selbst schon in dem Gesetz (§§ 2 Abs. 3 und 68 Abs. 1 AufenthG) schon sehr weitgehend geregelt hat.

Im Grunde genommen fällt darunter "alles" , selbst die öffentlichen beitragsunabhängigen Leistungen an den Ausländer, die auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen. Gerade eine VE will daher wohl bedacht sein.

Wenn Du Dir die VAH (einfach über Flüchtlingsrat Berlin oder Google zu finden) mal anschaust, wird das noch deutlicher werden, weil dort sehr ausführlich dargestellt ist, was unter Lebensunterhalt im Sinne des § 2 und insbesondere auch im Sinne des § 68 verstanden wird. Umgekehrt ausgedrückt ist da kaum noch was nicht erstattungsfähig.

Meine persönliche Meinung zu einer Verpflichtungserklärung ist die, dass viele sich der Konsequenzen hinsichtlich des Umfanges oftmals wohl nicht klar sind. Gerade im Hinblick auf die Krankenhauskosten oder ähnliches würde ich mir die Unterschrift unter einer VE sehr wohl überlegen.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 26.07.2005 um 09:59:48
 
Guten Morgen, Ronny,
danke sehr für die Antwort.

Grüße Albosa
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Shadow1977
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Antwort #10 - 26.07.2005 um 17:50:47
 
Zitat:
Meine persönliche Meinung zu einer Verpflichtungserklärung ist die, dass viele sich der Konsequenzen hinsichtlich des Umfanges oftmals wohl nicht klar sind. Gerade im Hinblick auf die Krankenhauskosten oder ähnliches würde ich mir die Unterschrift unter einer VE sehr wohl überlegen.

Interessant. Aber ohne Krankenversicherung darf man doch gar nicht nach D einreisen, soviel ich weiss. Beinhalten diese Versicherungen demnach nicht den Krankenhausaufenthalt und ggfs. weitere Kosten  :nixkapiern: ?
Kann man sich da weiter zusätzlich versichern ?!?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 26.07.2005 um 18:13:42
 
Natürlich sind die Krankenhauskosten mit Krankenversicherung gedeckt. Aber mit Krankenversicherungsnachweis einreisen bedeutet nicht, dass diese am nächsten Tag schon nicht mehr bezahlt wird und gekündigt wurde... grin

Es gibt auch Länder (Ex-Jugoslawien und Türkei), die ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland haben. Dann prüft, so weit ich weiss, das Konsulat auch keinen Krankenversicherungsnachweis. Bist du aber in einem dieser Länder tatsächlich nicht sozialversichert, gelingt auch eine Einreise ohne Krankenversicherung.  :ill
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brickbat
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Antwort #12 - 27.07.2005 um 10:14:44
 
Grundsätzlich ist der Krankenversicherungsnachweis auch notwendig bei Ländern mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Dieses Abkommen greift nach den Auskünften der hiesigen AOK nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Wurde eine Verpflichtungserklärung abgegeben entfällt der KV Nachweis weil evtl. entstehende Kosten dem VE-Geber in Rechnung gestellt würden, bzw. von diesem zu erstatten sind. Zum eigenen Schutz würde ich deshalb bei Abgabe einer VE immer zusätzlich eine KV abschließen.
Ronnies Ausführungen bez. des LU sind richtig was den Erstattungsanspruch aus einer VE betrifft. Bei der Berechnung des für die Sicherung des Lebensunterhaltes notwendigen Bedarfes werden die jeweils geltenden Sozialhilfesätze plus einem je nach Bundesland unterschiedlichen Prozentsatz als Mehrbedarf plus die Kosten der Unterkunft zu Grunde gelegt. Das Einkommen des Verpflichtungsgebers muß mindestens um diesen Betrag höher sein als sein eigener Bedarf unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach der ZPO - jedenfalls in NW. Kann aber in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden.
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