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KV-Nachweis für Aufenthaltserlaubnis ? (Gelesen: 5.488 mal)
herbert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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18.07.2005 um 10:57:59
 
Hallo,

meine Frau ist vor einer Woche mit einem FZF-Visum (Heirat war in der Ukraine) nach Deutschland eingereist. In den nächsten Tagen haben wir unseren Termin bei der Ausländerbehörde zur Beantragung ihrer Aufenthaltserlaubnis.

Dazu meine Frage: Man muss ja den Nachweis einer gültigen Krankenversicherung bringen. Reicht dazu die abgeschlossene Incoming-Versicherung für 90 Tage oder muss es eine gesetzliche oder private Versicherung sein, wie bei einem "normalen" Arbeitnehmer ?

Ich frage deshalb, weil ich selbstständig und privat versichert bin und meine Frau mit 90%-tiger Sicherheit zum 01.10. eine sozialversicherte Arbeit annehmen kann (Fa. eines Freundes, der in die GUS-Staaten expandiert). Somit wäre es ja umständlich (und teuer), sie für diese 2,5 Monate bis dahin privat zu versichern.

Gruss
Herbert      
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Christian
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Antwort #1 - 18.07.2005 um 11:30:04
 
Hallo Herbert,

ich habe das gleiche Problem. Wir haben allerdings ein Heiratsvisum.

Bei uns kommt noch dazu, dass unsere Incoming-KV mit der Aufenthaltserlaubnis(AE) ungültig wird, da diese nur einen "nicht-ständigen Aufenthalt" abdeckt. Bitte erkundige dich nochmal bei deiner Versicherung. Wir haben "Mawista" von der Allianz-Gruppe. (www.reisecare.de). Mit Einkleben der AE wird diese ungültig, unabhängig von der Gesamtdauer Schockiert/Erstaunt

Normalerweise(ich hoffe, das wird wieder von einem ABH-ler hier bestätigt), verlang bei Zuzug eines Ausländers zu einem Deutschen im Rahmen der Familienzusammenführung die ABH keinen KV-Nachweis.( siehe auch §28 AufenthG).

Aber durch den Wegfall der Incoming-Versicherung ist meine Frau bis zur Aufnahme einer Beschäftigung ohne Versicherung. Oder man versichert sie teuer privat mit umständlichen und teuren medizinischen Untersuchungen.

Bedingung für die KV / Arbeit ist auch, dass die mind. 6 Monate Aufenthalt bekommt. Ich weiß nicht, ob es Gründe gibt bei FZF erst mal eine Fiktionsbescheinigung auszustellen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.07.2005 um 15:53:26
 
Hallo Herbert,

meine Frau hat das Visum zur Familienzusammenführung bekommen. Das 3-monatige Visum läuft bald ab.
Wir haben bald einen Termin bei Ausländerbeöhre, die einen Brief geschickt hat.
Sie wollen die folgenden Papiere sehen:
Meine Verdienstbescheinigung
Mietvertrag
das ausgefüllge Formula (mit 2 Photos)
Pässe
Anmeldung meiner Frau
Versicherungschutz (Krankenversicherung): meine Frau ist schon mit versichert.

Wenn Du die Erfahrung gemachst hast, kannst du hier schreiben. Wir haben einen Termin in 4 Wochen.

Gruss
Colossal
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Antwort #3 - 18.07.2005 um 16:12:34
 
@colossal

ich bin auch Berliner, aber die gleiche ABH wollte diese Unterlagen nicht haben ( Mietvertrag, Versicherung usw.)  

Bist du Deutscher ?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 18.07.2005 um 17:02:53
 
Hallo ChristianP,

ich habe telefonisch einen Termin bei ABH Berlin vereibart. Die nette Dame hat uns einen Termin in ein paar Wochen gegeben. Gleichzeitig hat sie uns eine Brief (eine Einladung mit dem Formular) geschickt.
Auf dem Brief stehen die o.g. Unterlagen, die wir mitbringen müssten. Da steht auch die Krankenversicherung meiner Frau und Mietvertrag.
Ja, ich bin Deutscher.
Wie gesagt, meine Frau ist schon mit mir Familienmitversichert.
Gruss
colossal
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Christian
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Antwort #5 - 18.07.2005 um 17:09:34
 
ja das Problem ist bei Herbert und mir, dass wir im Vorfeld keine Versicherung abschliessen können, weil wir privat versichert sind. Keine ges. KV nimmt uns bzw. unsere Frau auf. Erst mit Erteilung der AE bekommen wir eine Versicherung.

Laut Infoseiten der ABH Berlin, werden nur bei Zuzug zu Ausländern Nachweise zum Lebensunterhalt gefordert. Kann es sein, dass bei dir als "ehemaliger Ausländer" diese Regelung greift ? (§2 §5 §29 AufenthG)  und nicht §28 AufenthG?

siehe auch hier http://www.berlin.de/imperia/md/content/lea/auslaenderangelegenheiten/f_familien...


Kann sich bitte auch ein Experte mal hierzu äußern ?
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Antwort #6 - 18.07.2005 um 17:25:35
 
Schließe mich der Frage gleich an, da ich ebenfalls privat versichert bin und jede Anfrage bei einer privaten Versicherung bislang (wegen einer Behinderug meiner Verlobten) negativ beschieden wurde...

Es scheint auch abhängig vom Bearbeiter der AB zu sein: Bei meiner ersten Anfrage hieß es klipp & klar, keine KV ist verlangt. Ein anderer sagt, ohne KV keine AE...  Smiley

Was nun?  Fragezeichen

Mit einem Midi-Job käme sie ja in die gesetztliche, aber darf sie das ohne AE machen...?

Elmar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 18.07.2005 um 19:01:56
 
eine Frage:
brauche ich die Heiratsurkunde (incl. Übersetzung), wenn ich zu ABH gehe?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 18.07.2005 um 19:01:36
 
eine Frage:
brauche ich die Heiratsurkunde (incl. Übersetzung), wenn ich zu ABH gehe?
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Antwort #9 - 18.07.2005 um 19:44:14
 
Zitat:
eine Frage:
brauche ich die Heiratsurkunde (incl. Übersetzung), wenn ich zu ABH gehe?

Ich nehme an, Deine Frau hat ein Visum zwecks Familienzusammenführung zum hier lebenden Ehemann bekommen und nicht zur Eheschließung. Die Heiratsurkunde (Original mit Übersetzung) sollte also bereits im Einreiseverfahren vorgelegen haben. Sicherheitshalber kanst Du sie ja mitnehmen.
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ich geb nur meine eigene Meinung wieder, also ohne Gewähr....
 
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Christian
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Antwort #10 - 18.07.2005 um 20:17:55
 
Zitat:
Es scheint auch abhängig vom Bearbeiter der AB zu sein: Bei meiner ersten Anfrage hieß es klipp & klar, keine KV ist verlangt. Ein anderer sagt, ohne KV keine AE...  Smiley


das kanns doch mal wieder nicht sein. Wie begründet er diese Aussage. Laut §28 haben wir doch einen Rechtsanspruch auch ohne KV ? Wie gehts bei dir nun weiter ?
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Antwort #11 - 18.07.2005 um 21:05:09
 
Nun ja, warten wir erst einmal das Heiratsvisum ab, dann die Hochzeit, dann der Weg zur AB. Natürlich wollen wir, das meine Zukünftige versichert ist, aber eins nach dem andern... Vielleicht hilft ein dezenter Hinweis auf §28 ja schon aus...

Kleine Anekdote am Rande: Derselbe Bearbeiter mit der Aussage "KV ist Pflicht" meinte auf meine Nachfrage, ich sollte auf die VE bei der Angabe des Datums schreiben "ab Tage der Einreise" bis "Tag der Eheschließung". Also ab zur VE-Abteilung, Antrag ausgefüllt, dann der lapidarische Hinweis: "Das machen wir so nicht!" Ich: "Rufen Sie Herrn XXX an, der hat's mir so vor fünf Minuten gesagt." Antwort: "Kann ich gerne anrufen - ändert aber nix. Das machen wir so nicht!". Zum Glück war die gute Dame aber sehr freundlich und schlug eine Gültigkeit von sechs Monaten ab Tag der Einreise vor, was sie dann auch eintrug...

Soviel zu dem alten Wort "linke Hand, rechte Hand"...  [beifall=beifall.gif] Bin gespannt, wie das alles so weitergeht. Nur: Heiraten wollen wir unbedingt, egal, was den Behörden, der Deutschen Botschaft noch so alles einfällt (oder entfällt???)

Nachdem unser geplanter und gebuchter Italienurlaub wegen des in der letzten Woche abgelehnten Touri-Visums geplatzt ist, machen wir nun Urlaub in Kroatien - da muss sie kein Visum vorlegen, ich auch nicht...

Elmar

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 19.07.2005 um 18:36:54
 
Hallo Herbert,

Ich habe letztes Jahr in Russland geheiratet und FZF beantragt.
Da ich selbstständig bin und meine Ehefrau bei mir selbst anstellen wollte, konnte ich meine  Ehefrau auch nicht krankenversichern, bevor sie ihren Aufenthaltstitel bzw. die darauf folgende Arbeitserlaubnis hat, damit ich sie bei der Sozialversicherung anmelden kann und sie damit krankenversichert ist.
Als wir den Antrag abgegeben haben (natürlich mit übersetzter und beglaubigter Heiratsurkunde und dem Mietvertrag), habe ich kurz begründet, warum meine Frau noch nicht krankenversichert ist.
Wurde auch akzeptiert. Allerdings bekam meine Frau erst mal nur ein Jahr AE.
Wenn ich mich recht erinnere, kann bei nicht Nachweis von KV, Wohnraum oder Einkommen die AE auf ein Jahr befristet werden, aber nicht grundsätzlich abgelehnt werden.

Smileycroco
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Antwort #13 - 20.07.2005 um 11:14:45
 
Noch einmal auf den Punkt gebracht:
Das Vorliegen einer KV ist keine Bedingung für die Erteilung einer AE an den Ehegatten eines Deutschen!

Was allerdings die KV nach AE-Erteilung angeht, geht mir immer der Hut hoch  Smiley, wenn ich sowas lese:
Zitat:
Somit wäre es ja umständlich (und teuer), sie für diese 2,5 Monate bis dahin privat zu versichern.

Zitat:
Oder man versichert sie teuer privat mit umständlichen und teuren medizinischen Untersuchungen.


Wer sich irgendwann mal aus der gesetzlichen Krankenversicherung verabschiedet hat, um (vermeintlich) Geld zu sparen, muß halt jetzt damit leben, daß die KV der Ehefrau aufwendiger und teuer ist...

Abu
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herbert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 21.07.2005 um 19:05:30
 
So, heute waren wir bei unserer zuständigen ABH, um die AE zu beantragen. Ausser dem ausgefüllten Standard-Formular mussten wir KEINE weiteren Unterlagen vorlegen. Der Sachbearbeiter unterhielt sich dann ca. 10 Minuten mit meiner Frau, um ihre Deutschkenntnisse einschätzen zu können. Da diese schon sehr gut sind, muss sie auch keinen Integrationskurs belegen. Die AE wurde sogar für 3 Jahre ausgestellt, nicht nur für 1 Jahr.

Herbert
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Zeige den Link zu diesem Beitrag gibt es Integrationskurse bei FZF ?
Antwort #15 - 21.07.2005 um 21:28:09
 
Super, herzlichen Glückwunsch, aber das habe ich noch nie gehört.

Wenn die Frau eines Deutschen nicht ausreichend deutsch spricht, muß sie einen Integrationskurs besuchen?

Über was hat er sich denn 10 Minuten mit ihr unterhalten ?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #16 - 21.07.2005 um 22:42:14
 
Hallo Herbert,

habe dieser Tage bei der Ausländerbehörde München dasselbe erlebt. Es wurde kein Nachweis der Krankenversicherung verlangt, obwohl meine Lebensgefährtin noch kein Arbeitsverhältnis hatte, weil ich (irrtümlich) glaubte, dass eine Erwerbstätigkeit erst mit der Aufenthaltserlaubnis möglich ist. Tatsächlich stand aber schon im Visum zur Familienzusammenführung "Erwerbstätigkeit erlaubt".
Gottseidank gibt es manchmal auch positive Überraschungen.
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Antwort #17 - 22.07.2005 um 09:16:07
 
Zitat:
Die AE wurde sogar für 3 Jahre ausgestellt, nicht nur für 1 Jahr.
Das ist der Regelfall.

Zitat:
Super, herzlichen Glückwunsch, aber das habe ich noch nie gehört.

Wenn die Frau eines Deutschen nicht ausreichend deutsch spricht, muß sie einen Integrationskurs besuchen?

guck http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=non-a;action...
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Antwort #18 - 22.07.2005 um 10:10:24
 
Zitat:
Tatsächlich stand aber schon im Visum zur Familienzusammenführung "Erwerbstätigkeit erlaubt".
Gottseidank gibt es manchmal auch positive Überraschungen.


Dann muss sich das mit dem neuen Zuwanderungsgesetz geändert haben. Zu "meiner" Zeit war es noch so, das es die Arbeitserlaubnis erst nach Erhalt der AE gab.
Diese Woche hat meine Frau ihre zweijährige Verlängerung erhalten. Die Arbeitserlaubnis wurde direkt mit der neuen AE durch die AB erteilt.
Schön das es auch mal positive Entwicklungen gibt. Normalerweise ist man ja gewohnt das alles immer nur verkompliziert wird.

Smileycroco


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Antwort #19 - 22.07.2005 um 11:51:37
 
Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wird die Arbeitserlaubnis nicht mehr vom Arbeitsamt erteilt sondern von der Ausländerbehörde, als Auflage zum Aufenthaltstitel. Da das Visum auch ein Aufenthaltstitel ist enthält es auch gleichzeitig die `Arbeitsgenehmigung´. Übrigens: Erwerbstätigkeit umfaßt in diesem Fall sowohl die Beschäftigung als auch die selbständige Tätigkeit.
Ehegattennachzug zu Deutschen richtet sich immer nach § 28.1.1, egal ob ehemaliger Ausländer oder nicht. Es besteht ein Anspruch auf Erteilung der AE, und zwar unabhängig vom Nachweis der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, das besagt der Hinweis im 1. Satz `...ist abweichend von § 5, 1.1 ... zu erteilen...´. Das gilt allerdings nur bei bereits bestehender Ehe und nicht bei einem Visum zur Eheschließung. In der Regel bietet sich jedoch ein Nachweis über den Lebensunterhalt incl. KV-Schutz an, da dann die Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt wird. Ansonsten kann es sein daß sie nur für ein Jahr erteilt wird.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #20 - 22.07.2005 um 12:07:18
 
Ein paar weitere (gewünschte) Erläuterungen zu unserem gestrigen Termin bei der ABH:

- der Sachbearbeiter der ABH sagte meiner Frau, sie solle einfach mal kurz über ihre schulische Ausbildung, ihr Studium und ihre bisherige berufliche Tätigkeit erzählen. Das war in erster Linie kein "Ausfragen", er wollte ihr nur einen Themenstichpunkt geben, über den sie ein paar Minuten reden kann. Alles ging sehr locker über die Bühne.

- der Sachbearbeiter sagte, dass normalerweise laut neuem Aufenthaltsgesetz AE nur für 1 Jahr erteilt wird, bei der (zwingenden) Teilnahme an einem Integrationskurs nur für 6 Monate (danach wird geprüft, ob der Ausländer auch den Kurs besucht).

- wir sollten auch noch kurz beim Abteilungsleiter der ABH vorsprechen. Dort auch nur ein kurzes Gespräch mit meiner Frau in deutsch. Danach telefonierte er mit unserem Sachbearbeiter und sagte sinngemäss "... Sie können die AE in diesem Fall gleich für 3 Jahre ausstellen, da sehr geringer Integrationsbedarf besteht ..."

Herbert
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Antwort #21 - 22.07.2005 um 13:50:32
 
Zitat:
- der Sachbearbeiter sagte, dass normalerweise laut neuem Aufenthaltsgesetz AE nur für 1 Jahr erteilt wird, bei der (zwingenden) Teilnahme an einem Integrationskurs nur für 6 Monate (danach wird geprüft, ob der Ausländer auch den Kurs besucht).

Da hat Dir der Sachbearbeiter Unsinn erzählt...

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Antwort #22 - 22.07.2005 um 14:25:16
 
Abu hat Recht.
Der Nichtbesuch des Integrationskurses kann nicht mit der Versagung oder Nichtverlängerung der AE geahndet werden. Zwingend ist die Teilnahme nur für Personen, die sich `...nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können´. Ansonsten besteht aber trotzdem eine Teilnahmeberechtigung . Das Gespräch diente wahrscheinlich nur zur Feststellung ob Berechtigung oder Verpflichtung.
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Antwort #23 - 24.07.2005 um 06:05:36
 
Zitat:


Danke und sorry für das voreilige Posten. §44a hatte ich kurz danach auch gefunden
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Antwort #24 - 27.07.2005 um 13:37:42
 
So, ich bin euch auch noch ne Antwort schuldig.

Auch bei uns in Berlin wollte keiner einen KV-Nachweis bei AE-Antrag sehen. Ich hatte mir trotzdem zuvor eine Art Anmeldebestätigung bei meiner Versicherung besorgt, aber das interessierte keinen.  disco

Meine Frau mußte etwas über die Hochzeit erzählen. Drei Sätze und das Thema Integrationskurs war dann auch erledigt  grin

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