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KV-Nachweis für Aufenthaltserlaubnis ? (Gelesen: 5.491 mal)
Christian
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Antwort #15 - 21.07.2005 um 21:28:09
 
Super, herzlichen Glückwunsch, aber das habe ich noch nie gehört.

Wenn die Frau eines Deutschen nicht ausreichend deutsch spricht, muß sie einen Integrationskurs besuchen?

Über was hat er sich denn 10 Minuten mit ihr unterhalten ?
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Riki
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Antwort #16 - 21.07.2005 um 22:42:14
 
Hallo Herbert,

habe dieser Tage bei der Ausländerbehörde München dasselbe erlebt. Es wurde kein Nachweis der Krankenversicherung verlangt, obwohl meine Lebensgefährtin noch kein Arbeitsverhältnis hatte, weil ich (irrtümlich) glaubte, dass eine Erwerbstätigkeit erst mit der Aufenthaltserlaubnis möglich ist. Tatsächlich stand aber schon im Visum zur Familienzusammenführung "Erwerbstätigkeit erlaubt".
Gottseidank gibt es manchmal auch positive Überraschungen.
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Abu
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Antwort #17 - 22.07.2005 um 09:16:07
 
Zitat:
Die AE wurde sogar für 3 Jahre ausgestellt, nicht nur für 1 Jahr.
Das ist der Regelfall.

Zitat:
Super, herzlichen Glückwunsch, aber das habe ich noch nie gehört.

Wenn die Frau eines Deutschen nicht ausreichend deutsch spricht, muß sie einen Integrationskurs besuchen?

guck http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=non-a;action...
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croco
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Antwort #18 - 22.07.2005 um 10:10:24
 
Zitat:
Tatsächlich stand aber schon im Visum zur Familienzusammenführung "Erwerbstätigkeit erlaubt".
Gottseidank gibt es manchmal auch positive Überraschungen.


Dann muss sich das mit dem neuen Zuwanderungsgesetz geändert haben. Zu "meiner" Zeit war es noch so, das es die Arbeitserlaubnis erst nach Erhalt der AE gab.
Diese Woche hat meine Frau ihre zweijährige Verlängerung erhalten. Die Arbeitserlaubnis wurde direkt mit der neuen AE durch die AB erteilt.
Schön das es auch mal positive Entwicklungen gibt. Normalerweise ist man ja gewohnt das alles immer nur verkompliziert wird.

Smileycroco


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brickbat
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Antwort #19 - 22.07.2005 um 11:51:37
 
Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wird die Arbeitserlaubnis nicht mehr vom Arbeitsamt erteilt sondern von der Ausländerbehörde, als Auflage zum Aufenthaltstitel. Da das Visum auch ein Aufenthaltstitel ist enthält es auch gleichzeitig die `Arbeitsgenehmigung´. Übrigens: Erwerbstätigkeit umfaßt in diesem Fall sowohl die Beschäftigung als auch die selbständige Tätigkeit.
Ehegattennachzug zu Deutschen richtet sich immer nach § 28.1.1, egal ob ehemaliger Ausländer oder nicht. Es besteht ein Anspruch auf Erteilung der AE, und zwar unabhängig vom Nachweis der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, das besagt der Hinweis im 1. Satz `...ist abweichend von § 5, 1.1 ... zu erteilen...´. Das gilt allerdings nur bei bereits bestehender Ehe und nicht bei einem Visum zur Eheschließung. In der Regel bietet sich jedoch ein Nachweis über den Lebensunterhalt incl. KV-Schutz an, da dann die Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt wird. Ansonsten kann es sein daß sie nur für ein Jahr erteilt wird.
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herbert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #20 - 22.07.2005 um 12:07:18
 
Ein paar weitere (gewünschte) Erläuterungen zu unserem gestrigen Termin bei der ABH:

- der Sachbearbeiter der ABH sagte meiner Frau, sie solle einfach mal kurz über ihre schulische Ausbildung, ihr Studium und ihre bisherige berufliche Tätigkeit erzählen. Das war in erster Linie kein "Ausfragen", er wollte ihr nur einen Themenstichpunkt geben, über den sie ein paar Minuten reden kann. Alles ging sehr locker über die Bühne.

- der Sachbearbeiter sagte, dass normalerweise laut neuem Aufenthaltsgesetz AE nur für 1 Jahr erteilt wird, bei der (zwingenden) Teilnahme an einem Integrationskurs nur für 6 Monate (danach wird geprüft, ob der Ausländer auch den Kurs besucht).

- wir sollten auch noch kurz beim Abteilungsleiter der ABH vorsprechen. Dort auch nur ein kurzes Gespräch mit meiner Frau in deutsch. Danach telefonierte er mit unserem Sachbearbeiter und sagte sinngemäss "... Sie können die AE in diesem Fall gleich für 3 Jahre ausstellen, da sehr geringer Integrationsbedarf besteht ..."

Herbert
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Antwort #21 - 22.07.2005 um 13:50:32
 
Zitat:
- der Sachbearbeiter sagte, dass normalerweise laut neuem Aufenthaltsgesetz AE nur für 1 Jahr erteilt wird, bei der (zwingenden) Teilnahme an einem Integrationskurs nur für 6 Monate (danach wird geprüft, ob der Ausländer auch den Kurs besucht).

Da hat Dir der Sachbearbeiter Unsinn erzählt...

Abu
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brickbat
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Antwort #22 - 22.07.2005 um 14:25:16
 
Abu hat Recht.
Der Nichtbesuch des Integrationskurses kann nicht mit der Versagung oder Nichtverlängerung der AE geahndet werden. Zwingend ist die Teilnahme nur für Personen, die sich `...nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können´. Ansonsten besteht aber trotzdem eine Teilnahmeberechtigung . Das Gespräch diente wahrscheinlich nur zur Feststellung ob Berechtigung oder Verpflichtung.
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Christian
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Antwort #23 - 24.07.2005 um 06:05:36
 
Zitat:


Danke und sorry für das voreilige Posten. §44a hatte ich kurz danach auch gefunden
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Christian
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Antwort #24 - 27.07.2005 um 13:37:42
 
So, ich bin euch auch noch ne Antwort schuldig.

Auch bei uns in Berlin wollte keiner einen KV-Nachweis bei AE-Antrag sehen. Ich hatte mir trotzdem zuvor eine Art Anmeldebestätigung bei meiner Versicherung besorgt, aber das interessierte keinen.  disco

Meine Frau mußte etwas über die Hochzeit erzählen. Drei Sätze und das Thema Integrationskurs war dann auch erledigt  grin

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