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Rückstand bei Unterhaltszahlung (Gelesen: 2.427 mal)
Bamboy
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08.07.2005 um 15:06:23
 
Hallo liebe Leute,

Nochmal grosses Lob für die hervoragende Arbeit, die Ihr hier leistet. Ich frage mich immer danach, wie Ihr für diese Arbeit bezahlt werdet !

Ich habe schon wieder eine Frage:

Ich hatte im März einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Am Montag teilte die Einbürgerungsbehörde mir mit, dass alle Ergebnisse so weit positiv sind. Es bleibt nur noch eine Antwort von der Verfassungsschutzbehörde (in Niedersachsen). Danach werde ich einen Brief bekommen.

Ich habe einen Rückstand bei der Unterhaltszahlung (weniger als 2 Monate) für mein damals noch uneheliches Kind. Das habe ich der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt. Wir sind jetzt verheiratet und leben zusammen, aber ich zahle ratenmäßig dieses 2 Monate-Unterhaltsgeld ans Sozialamt.

Wie kann es nach einer positiven Antwort von der Verfassungsschutzbehörde weiter gehen? Es handelt sich hier um eine Ansprucheinbürgerung (nach 8 Jahren).  Darf sie bei dem noch zu zahlenden ca 500 Euro verzögert werden?

Ich freue mich auf Eure Antwort.
Danke
Bamboy
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« Zuletzt geändert: 08.07.2005 um 16:32:23 von Ralf »  
 
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Ralf
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Antwort #1 - 08.07.2005 um 16:42:37
 
Hallo!

Ich habe mal den Betreff geändert, weil es bei der Frage ja gar nicht um die Verfassungsschutzbehörde geht, sondern um Rückstände bei der Unterhaltszahlung.

Zitat:
Hallo liebe Leute,

Nochmal grosses Lob für die hervoragende Arbeit, die Ihr hier leistet.

Danke für die Blumen  :blum

Zitat:
Ich frage mich immer danach, wie Ihr für diese Arbeit bezahlt werdet !

Überhaupt nicht, wir machen das als Hobby.  Zwinkernd


Zitat:
Ich habe einen Rückstand bei der Unterhaltszahlung (weniger als 2 Monate) für mein damals noch uneheliches Kind. Das habe ich der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt. Wir sind jetzt verheiratet und leben zusammen, aber ich zahle ratenmäßig dieses 2 Monate-Unterhaltsgeld ans Sozialamt.

Wie kann es nach einer positiven Antwort von der Verfassungsschutzbehörde weiter gehen? Es handelt sich hier um eine Ansprucheinbürgerung (nach 8 Jahren).
 
Bei einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG spielt dies überhaupt keine Rolle, es kommt nur darauf an, dass der Lebensunterhalt ohne Leistungen aus öffentlichen Mitteln bestritten wird.

Zitat:
Darf sie bei dem noch zu zahlenden ca 500 Euro verzögert werden?

Das wäre unzulässig.

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Bamboy
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Antwort #2 - 08.07.2005 um 16:57:04
 
Danke sehr Ralf und besonders für das Umformulieren des Themas.

Ich bin immer noch an der Uni als WiMi (BAT IIa) beschäftigt und es wird noch mindestens 2 Jahre laufen.

Ich bin weiterhin gespannt.

Aber noch eine Frage: Gibt es keinen Topf, in den man was für diese hervorragende Arbeit reinschmeissen kann?

Bye
Bamboy
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Caya
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Antwort #3 - 08.07.2005 um 21:33:59
 
Zitat:
Aber noch eine Frage: Gibt es keinen Topf, in den man was für diese hervorragende Arbeit reinschmeissen kann?

Bye
Bamboy


Geld wird Ralfi von uns für seine Hilfe nie  nehmen. Aber du kannst doch deinem Kind irgendeine Freude machen. Vielleicht Eisessen gehen, oder ein Spielzeug kaufen, darüber  würde sich Ralfi bestimmt freuen.
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Ralf
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Antwort #4 - 11.07.2005 um 08:38:30
 
Zitat:
Geld wird Ralfi von uns für seine Hilfe nie  nehmen.

Korrekt  :haken

Zitat:
Aber du kannst doch deinem Kind irgendeine Freude machen. Vielleicht Eisessen gehen, oder ein Spielzeug kaufen, darüber  würde sich Ralfi bestimmt freuen.

Gute Idee!  :paletti
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Arwen
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Antwort #5 - 30.08.2005 um 21:02:55
 
Hallo Ralf,

da muss ich jetzt nochmal nachfragen. Du schreibst, der Lebensunterhalt muss ohne öffentliche Mittel aufgebracht werden.

An anderer Stelle hatte ich Dich schonmal gefragt, wie das mit Unterhaltsvorschuss ist, den die KM (Deutsche) für die zwei ehelich geborenen Kinder vom Jugendamt erhält, da der KV(staatenlos, will eingebürgert werden) nicht leistungsfähig ist (netto durchschn. 950 € im Monat, Berlin-West).
Du meintest damals, dass das kein Hindernisgrund sei, da es ja nicht Leistungen nach dem II. oder XII. SGB sind.
Aber UVG ist doch auch öffentlich...was stimmt denn nun?

Bin verwirrt, er wollte seinen Antrag in einer Woche abgeben...

Gruß, Arwen
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Ralf
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Antwort #6 - 31.08.2005 um 10:55:37
 
Grundsätzlich muss man da nach der Rechtsgrundlage des Einbürgerungsfalles unterscheiden. Bei Anspruchseinbürgerungen (§ 10 StAG) sind nur Leistungen nach SGB II und SGB XII schädlich, und selbst hier gibt es Ausnahmen.

Bei Ermessenseinbürgerungen ist auch bei anderen öffentlichen Leistungen meist zumindest eine Prognoseentscheidung erforderlich. Hier muss i.d.R. der Lebensunterhalt für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen dauerhaft aus eigenen Mitteln bestritten werden hönnen. Wenn der Unterhalt für die Kinder aus Mitteln nach dem UVG bestritten wird, ist dies nicht der Fall.
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