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FZ ABGELEHNT wegen ALG1 (Gelesen: 2.153 mal)
falko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZ ABGELEHNT wegen ALG1
04.07.2005 um 14:44:30
 
Die Einreise unseres Sohnes aus der UA wurde gerade abgelehnt da ich ALG1 beziehe.
Die höhe des ALG1 (1380€) ist ausreichend und wurde vom Sozialamt berechnet.

Da ich mich gerade selbstständig mache habe ich eine gewinnprognose eingereicht, diese wird aber nicht annerkannt.

Weiterhin ist die "Erlaubnis vom Vater des Kindes zu ständigen Wohnsitznahme (notariell nach Vorschrift)" nicht annerkannt worden. (Die ABH benötigt einen gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss, den es in der Ukraine nicht gibt.)

Meine Frau heult sich gerade den Wolf. der Tag ist Versaut...
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PLEASE HELP Was können wir tun?     IST DAS RECHTLICH ÜBERHAUPT RICHTIG SO???
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 04.07.2005 um 14:59:28
 
Zitat:
Die ABH benötigt einen gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss, den es in der Ukraine nicht gibt.


Sorry, das ist nicht zutreffend, entweder wird das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt oder einem der Elternteile wird das Elternrecht entzogen was allerdings nur in Ausnahmefällen möglich ist.

Zitat:
da ich ALG1 beziehe.


Das steht sicherlich nicht so in der Verfügung, oder?

Der Lebensunterhalt für Deinen Stiefsohn ist doch in erster Linie durch Deine Frau sicherzustellen.

Mick hatte ja dazu auch was geschrieben :

Zitat:
grundsätzlich darf die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunter-
haltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (für die keine
Beitragsleistung gezahlt wird) nicht nur vorübergehend sein. Dieses
bedeutet, dass die ABH eine Prognoseentscheidung darüber treffen
muss, wie es zukünftig aussieht. Wenn man bedenkt, dass befristete
Arbeitsverträge grundsätzlich auch nicht ausreichen (es sei denn, es
handelt sich um den kettenartigen Abschluss von Arbeitsverträgen
etc.), würde ich eine dauerhafte Sicherstellung mit ALG I eher ver-
neinen.


Das ist im Rahmen der FZV zu einer Ausländerin eine andere Hausnummer, als wenn die FZV zu dir erfolgen würde, weil bei Deutschen die Sicherung des Lebensunterhaltes kein Ablehnungsgrund ist.

Gibt es evtl. Dritte die sich verpflichten könnten, dauerhaft für den Lebensunterhalt aufzukommen.?

Grüße
Ronny Zwinkernd


BTW: wäre sinnvoll, den alten Post weiterzuführen, evtl. wirds noch miteinander verbunden Smiley
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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falko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 04.07.2005 um 15:01:08
 
Das habe ich gefunden...
§ 32
Kindernachzug
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers
ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach ¤ 25
Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach
¤ 26 Abs. 3 besitzt oder
2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt
zusammen mit seinen Eltern oder dem
allein personensorgeberechtigten Elternteil in das
Bundesgebiet verlegt.
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das
16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis
zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht
oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner
bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die
Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland
einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis besitzen.
(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers,
welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide
Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil
eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
besitzen.
(4) Im übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind
eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,
wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur
Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei
sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu
berücksichtigen.


Laut Gesetz steht der FZ nichts im Wege oder was ist hier los ?
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ronny
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Antwort #3 - 04.07.2005 um 15:17:59
 
Zitat:
Laut Gesetz steht der FZ nichts im Wege oder was ist hier los ?


Zusätzlich zu dem zitierten (im übrigen m.E. derzeit nicht zutreffenden) § 32 AufenthG gelten die folgenden vorrangigen Erteilungsgrundlagen:

Einstieg: § 27 dann § 29 und zusätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5 in Verbindung mit 2 und 3 AufenthG.

der zitierte § 32 käme erst zur Anwendung, wenn Deine Frau eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllen würde:

1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt , (Anmerkung : trifft nicht zu, da Familienzusammenführung der Grund für ihre Einreise)

oder

2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt. (Anmerkung: Trifft derzeit auch nicht zu).

Sorry, aber das Gesetz hat nicht nur den einen §.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 04.07.2005 um 15:21:54
 
Es gibt keine Verfügung...

Wir waren heute morgen gerade bei unserer ABH. und wollte die Verpflichtungserkärung unterschreiben.

Diese haben wir nichteinmal zu sehen bekommen. Die Frau ABH hat gleich abgelehnt, und uns nach hause geschickt.

mit den O.G Begründungen...  ALG1 nicht machbar, Und kein Sorgerechtsbeschluss.
das gesprach hat 1 Std nerven gekostet und ich habe ihr versucht zu erklären das wir da dieser Sorgerechtsbeschluss nicht machbar ist die Notarielle Erlaubniss des Vaters genommen haben...
Die Antwort: keine VE mit ALG1 und ohne Sorgerechtsbeschluss... und tschüss...

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 05.07.2005 um 09:36:23
 
Mach mal einen Termin mit dem Leiter der Ausländerbehörde, leg ihm den Sachverhalt dar und versuch, mit ihm gemeinsam einen Weg zu finden. Oft gibt's einen. So klappt das meiner eigenen Erfahrung nach eher, als wenn man versucht, den Sachbearbeiter zu bearbeiten. Letzten Endes ist auch der Behördenleiter der Entscheider, nicht der Sachbearbeiter.

Ich habe "meinen" Behördenchef als ausgesprochen entgegenkommend und kooperativ erlebt, als mir unsere Situation reichlich ausweglos erschien und ich allein nicht mehr weiterwußte.

Ich drück euch die Daumen.

Gruß, Martin A
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falko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 07.07.2005 um 01:41:43
 
Danke Martin, ich werde mir das mal zu Herzen nehmen...

naja ab nächsten Monat siehts für mich ja schon viel besser aus ... da bin ich dann nicht mehr ALG1 ler ...
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