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Ledigkeitsbescheinigung (Gelesen: 4.631 mal)
Hasim
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02.07.2005 um 19:11:06
 
Hallo,
ich (Deutsche) und mein Freund (Iraker) wollen voraussichtlich nächstes Jahr heiraten.
Für die Eheschliessung wird wohl unter anderem eine Ledigkeitsbescheinigung (Personenstandsbescheinigung) benötigt, soweit ich das richtig verstanden habe.

Diese soll aber scheinbar nur im jeweiligen Heimatland zu kriegen sein. Was können wir machen, wenn wir diese aber von dort nicht besorgen können, weil
1. mein Freund nicht dorthin reisen kann und
2. seine im Irak lebende Familie diese Unterlagen dort auch nicht beschaffen oder nicht ausser Landes schicken kann (weil es einfach noch zu gefährlich für ihr eigenes Leben ist oder die entsprechende Behörde vielleicht gar nicht arbeitet?).

Ich hoffe, das Ihr mir einen guten Rat geben könnt, damit wir die Sache, wenn es soweit ist, möglichst stressfrei schaffen können.
Liebe Grüsse
Hasim
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ronny
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Antwort #1 - 02.07.2005 um 20:02:32
 
Hallo Hasim,

ich nehme an, Du hast oben bei den FAQ nachgelesen zum Thema Ehefähigkeitszeugnis und Befreiungsverfahren Zwinkernd

Das OLG Stuttgart verlangt (als Beispiel) von Irakern die folgenden Unterlagen
hier
. Andere OLG haben in etwa gleiche Anforderungen. Ohne die wird  es vermutlich keine Befreiung und keine Eheschließung geben. Traurig

Warum kann Dein Freund die Urkunden nicht aus dem Heimatstaat beschaffen?

Falls er als Asylberectigter oder mit ähnlichem Status hier wäre, käme ein Befreiungsverfahren nicht in Betracht, da er deutschem Recht unterstehen würde. Dann bräuchte er keine Bescheinigung. Eine Reise in den Irak wäre nicht zumutbar.

Ansonsten ist nicht recht nachvollziehbar, warum eine Reise nicht möglich sein soll. Fragezeichen

Grüße
Ronny  Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Hasim
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Antwort #2 - 03.07.2005 um 10:30:46
 
so, wie gewünscht, wiederhole ich es nochmal Smiley

Betreff: Re. Ledigkeitsbescheinigung Datum: Heute um 08:26:01

--------------------------------------------------------------------------------

Hallo Ronny,

danke für Deine Antwort:
Du hast u.a. folgendes geschrieben:

Falls er als Asylberectigter oder mit ähnlichem Status hier wäre, käme ein Befreiungsverfahren nicht in Betracht, da er deutschem Recht unterstehen würde. Dann bräuchte er keine Bescheinigung. Eine Reise in den Irak wäre nicht zumutbar

Mein Freund ist jetzt fast 10 Jahre hier, kriegt regelmässig seine (nach altem Recht) Aufenthaltsbefugnis verlängert und (ich hab die Unterlagen jetzt nicht hier) sie wurde ihm damals aus humanitären Gründen ausgestellt. Glaubst Du, das das auf Deine Aussage zutrifft?
Und wenn ja, was heisst das dann? Reicht dann die Eintragung in seinem  irakischen Pass und im Reisepass, das er ledig ist?
Gruss Hasim
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ronny
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Antwort #3 - 03.07.2005 um 10:41:48
 
Hallo Hasim,

danke für Dein Verständnis, da die Frage ja doch sowas wie eine grundsätzliche Bedeutung hat, sollen alle davon profitieren.

Von der Vorlage eines EFZ sind nur die Nichtdeutschen befreit, denen ein besonderer Status als Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling oder Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zuerkannt wurde. Dieser Personenkreis hatte früher nach altem Recht die Blauen Reiseausweise und unterlag was die Eheschließungsvoraussetzungen betraf dem deutschen Recht.

Dein Verlobter wird die Befugnis wegen früher bestehender Ausreisehindernisse bekommen haben, die heute u.U. nicht mehr zutreffen.

Er ist aber aufgrund der Befugnis nicht dem o.g. Personenkreis zuzurechnen, sodass eine Befreiung durch das OLG noch nötig ist. Wenn das als Voraussetzung für die Befreiung den Pass als nicht ausreichend ansieht, wird er um die geforderten Unterlagen nicht herumkommen.Sorry !

Viel Glück und viele Grüße
Ronny Zwinkernd

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Hasim
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Antwort #4 - 03.07.2005 um 15:30:19
 
also bevor ich jetzt noch mal mit neuen Fragen loslege,

(ich hab mir vorlesen lassen, was im Pass steht) die Aufenthaltsbefugnis ist damals nach § 51 I Asyl erteilt worden. (Sag bitte nicht, das gibts nicht, denn es steht so im Pass---- aber im Laufe der Jahre müssen sich wohl Paragraphen in den Gesetzen oder so geändert haben). Mein Freund sollte immer nur bei Antragsverlängerung "humanitäre Gründe" in den Antrag schreiben...

Fällt er denn nun in den Bereich der Leute, die von der Beibringung dieser Bescheinigung befreit sind ??
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ronny
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Antwort #5 - 03.07.2005 um 16:01:12
 
Zitat:
Fällt er denn nun in den Bereich der Leute, die von der Beibringung dieser Bescheinigung befreit sind


Muß ich morgen selbst mal nachlesen. Die Befreiung  gilt zunächst nur für die "richtigen" Asylberechtigten, nicht für das sog. kleine Asyl. Aber ganz ausschließen will ich es nicht.

Melde mich dann noch einmal.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 03.07.2005 um 16:11:50
 
da bin ich gespannt.
danke schonmal.
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Antwort #7 - 03.07.2005 um 19:03:45
 
hallo ronny, der link vom olg stuttgart datiert v. august 2002; die situation hat sich aber in der zwischenzeit sehr verschlechtert.
beim auswärtigen amt ist jetzt  eine stabsstelle "irak" eingerichtet worden, die immer aktuelle informationen zum stand der administration und der lage im irak sammelt.
so konnte mir der dort tätige dr. haas?? -oder so ähnlich- tel. bestätigen, daß in den umkämpft gewesenen  regionen des iraks die verwaltung gar nicht funktioniert und personenstandsurkunden oder ledigkeitsbescheinigungen -auch mit hilfe des aa- nicht zu bekommen sind.
anders stellt sich nach seiner aussage die situation in den irakischen kurdengebieten dar, in denen keine kampfhandlungen stattgefunden hatten. dort ist die administration in takt.
fazit. wenn er aus bagdad  und umgebung kommt oder aus bazra= schlechte karten.
man müßte also erst einmal eruieren, wo der gute herkommt und dann ggfs. beim aa-stab anfragen, ob ein solches ansinnen, urkunden zu fordern, nicht auf etwas faktisch unmögliches gerichtet ist...
gruß -lennart-
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Hasim
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Antwort #8 - 03.07.2005 um 19:09:07
 
Hallo Lennart,
mein Freund stammt  ca 90 km nördlich von Bagdad .....
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Antwort #9 - 03.07.2005 um 19:13:13
 
hallo hasim, da lohnt sich die nachfrage des standesbeamten beim aa, ob da überhaupt etwas zu bekommen ist!
btw: wollen voraussichtlich nächstes Jahr heiraten
denkt bitte daran, daß die eheschließungsanmeldung immer nur 6 monate gültigkeit hat; wenn ihr also erst nächstes jahr heiraten wollt, bringt es gar nichts, jetzt schon urkunden zusammenzutragen.
und: wer weiß, wie die situation im irak sich ca. 6 monate vor euerem geplanten hochzeitstermin darstellt???
ich wünsche euch viel erfolg + grüße -lennart
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Hasim
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Antwort #10 - 03.07.2005 um 19:16:56
 
naja, ich weiss ja nicht, wie lange so ein Verfahren wohl dauert, wenn wir damit anfangen.....
Wenn man zur Zeit nichts von dort bekommen kann, bedeutet es dann, das es schneller gehen könnte oder genau das Gegenteil?
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Antwort #11 - 03.07.2005 um 19:56:38
 
Zitat:
der link vom olg stuttgart datiert v. august 2002


Hallo Lennart,

neuere haben wir leider nicht, nach den bisherigen Erfahrungen sind aber die Sharia-Gerichte noch einigermassen intakt geblieben, was im Gegensatz dazu auf das Zivilstndswesen nicht zutrifft.

Bei meinen Ämtern scheitert eine Eheschließung in erster Linie am fehlenden Pass, was vorliegend ja kein Problem zu sein scheint. Ich kenne allerdings die Praxis der OLG im Hinblick auf das Befeiungsverfahren nur so, wie oben beschrieben. Da hat auch der Standesbeamte zunächst keine Verträge,

Zitat:
da lohnt sich die nachfrage des standesbeamten beim aa


da das Befreiungsverfahren noch laufen müßte.

Hasim, dazu Zitat:
Wenn man zur Zeit nichts von dort bekommen kann, bedeutet es dann, das es schneller gehen könnte oder genau das Gegenteil?
ist eine verläßliche Auskunft schwer möglich.

Welches OLG wäre bei Dir denn zuständig, hast Du da schon mal bei der Ehefähigkeitsabteilung angefragt ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #12 - 04.07.2005 um 07:14:37
 
hallo ronny, bei unserem olg braunschweig hat der beigefügte e-mail - schriftwechsel mit dem aa genügt, um in einem fall (bagdad) die befreiung zu erlangen. wenn das aa dem standesbeamten gegenüber bestätigt, daß urkunden nicht beschaffbar sind, warum sollte das olg dann extra dort nochmal anfragen? soviel vertrauen sollte schon sein.

primär ist es aufgabe des standesbeamten, die abwesenheit von ehehindernissen zu prüfen, darum auch die ermittlungen beim aa. das olg sollte dann eigentlich im irakischen recht liegende ehehindernisse abprüfen.
bei den olgs sind jedoch häufig personalfluktuationen festzustellen, da die stellen dort nur eingangsämter geh.d. darstellen. das hat auch zur folge, daß die dortigen koll. z.t. sehr ängstlich sind und lieber mal zu viel als zu wenig fordern, wobei die dann schnell mit dem übermaßverbot zusammenrasseln...
auch die schematische anwendung der olg köln zusammenstellungen ist eigentlich nicht rechtens.die eigentlich auf den einzelfall bezogene prüfung wird dabei so stark vernachlässigt, daß da schon ermessensmangel zu sehen ist.
so auch im persönl. gespräch ein bekannter kommentator des personenstandsrechts mir gegenüber....
aber das ist das grundlegende problem bei der zweigleisigkeit dieses verfahrens.
eine änderung durch eine pstg-reform ist ja wohl auch in weite ferne gerückt!?? Zwinkernd
viele grüße -lennart-
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Antwort #13 - 04.07.2005 um 07:33:35
 
Zitat:
eine änderung durch eine pstg-reform ist ja wohl auch in weite ferne gerückt!??


Hallo Lennart,

Sieht so aus Zwinkernd

Der Grund für die Erteilung der Befugnis ist leider nicht bekannt. Evtl. könnte der Zukünftige ja ausländischer Flüchtling sein. Hasim, was steht genau in der Befugnis?

Grundsätzlich ist es so, dass nur die in § 147 DA genannten Personen dem deutschen Recht unterstehen und einer Befreiung nicht bedürfen.

Zitat:
da die stellen dort nur eingangsämter geh.d. darstellen.


Ich wäre froh, wenn wenigstens die Mehrzahl meiner Kolls. Eingangsamt g.D. hätten, da ist BAT VII noch die Regel, soweit zum unabhängigen Standesbeamten, der eigenverantwortlich prüft  Zwinkernd

Viele Grüße
Ronny  Zwinkernd
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Antwort #14 - 04.07.2005 um 22:16:34
 
uih, ihr habt ja noch fleissig getippt   Smiley
@ Ronny
Du hast geschrieben:
Welches OLG wäre bei Dir denn zuständig, hast Du da schon mal bei der Ehefähigkeitsabteilung angefragt ?

Nein, wir haben erst angefangen, uns mit dem Thema zu beschäftigen. Mein Freund hat bei sich im Standesamt mal nachgefragt und sich nen Zettel mitgeben lassen und ich hab mich jetzt mal im Netz auf die Suche gemacht und so auch Eure Seite gefunden und festgestellt, das es ja jede Menge Hürden geben kann.

Ich wohne in NRW, ist dann das OLG Köln, OLG Hamm oder OLG Düsseldorf dafür zuständig????? (haben die gleiche Aufgaben oder ist nur eins davon für diese Befreiungsverfahren zuständig)....
Und was meinst Du jetzt genau mit : Was steht in der Befugnis???
Ich hab gestern geschrieben, das die Befugnis nach § 51 Abs. 1 Asyl erteilt wurde   (Bescheid der BAFI vom...Datum). Mehr steht da nicht .....  Schockiert/Erstaunt

Also nachdem Ihr soviel getippt habt, denke ich fast, es ist am besten, mit seinem Pass (und seiner Geburtsurkunde) mal zum Standesamt zu trippeln und abzuwarten, was man uns verklickert???


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