Zitat:OK, angenommen. Deine Frage hatte ich ja in etwa beantwortet. Kommst Du damit klar?
Grüße
Ronny
Nicht direkt, weil:
"§ 30 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht."
ich erfühle alle Voraussetzungen, bin seit 1989 in der BRD (zuvor als Aussiedler, und danach als Ausländer, aber das ist nicht ausschlaggebend). Habe eine unbefristete Aufenthalt seit 1998, bin zur Zeit Selbständig, was soll ich noch erfühlen, dasss ich mit meiner Ehefrau zusammen hier leben darf?
Krankenversicherun für meine Frau, bzw.
AE kann ich nur abschliessen, beantragen wenn sie scho eine Aufenthalt besitzt, oder?
MfG
mjay
PS: wenn alle, so wie Ihr hier einsetzen würden, würde ich sogar eine Gehaltserhöhung vorschlagen. (nicht ernst nehmen, Spass)