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Ausbildungshilfe und Einbürgerung (Gelesen: 2.135 mal)
Chris99
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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26.06.2005 um 17:19:58
 
Hallo...

Ich bin gerade dabei, den Einbürgerungsantrag auszufüllen. Dabei bin ich auf einen Punkt gestoßen, der mir unklar ist:

"Ich bin bereit, vor der Einbürgerung eine Regelung über die Rückzahlung der gewährten Ausbildungshilfe herbeizuführen"

Ich habe vor 9 Jahren ein DAAD-Stipendium gekriegt, damit ich dann ein Jahr lang studiert habe.

Meine Frage: Muss ich jetzt bei der Einbürgerung die mir damals überwiesenen finanziellen Mittel zurückzahlen? Oder zählt ein 1-jähriges DAAD Stipendium nicht als Ausbildungshilfe?

Viele Grüsse,

Chris99
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Ralf
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Antwort #1 - 26.06.2005 um 18:23:36
 
Hallo Chris!

Wie es scheint, hast du ein sehr veraltetes Antragsformular erwischt. Vergiss diesen Punkt einfach.

Zum Tragen käme dieser Punkt allenfalls noch dann, wenn wegen Nichtrückzahlung von Stipendien eine Entlassung verweigert würde, dann hätte man diesen Umstand nämlich selbst zu vertreten. Da du als polnischer Staatsangehöriger aber ohnehin unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert wirst (sorry an die polnischen Einbürgerungsbewerber in Bayern, da klappt's bekanntlich noch nicht), spielt dies bei dir keine Rolle.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.07.2005 um 22:09:21
 
hallo, Ralf,

ich habe das gleiche Problem wie Chris. Ich habe auch ein Formular zur Einbürgerung erhalten, in dem die gleiche Frage steht.  Es werden auch gefragt, ob Deutsche Stellen finanzielle Ausbildungshilfen gewährt hat bzw. Name der Stelle und Höhe der Ausbildungshilfen.

Ich habe mein Studium hier in Deutschland absolviert und habe in den letzten 14 Monate meines Studiumes ein Stipendium von einer deutschen Stiftung erhalten. Für das Stipendium habe ich mich hier in Deutschland beworben.

Gehört es zu der Ausbildungshilfe? Zählt mein Studium zu einer Ausbildung unter dem Punkt Entwicklungspolitik im Antragsformular? Muss ich das Geld zurückzahlen? Ich komme aus einem nicht europäischen Entwicklungsland.

Was bedeutet:
"Zum Tragen käme dieser Punkt allenfalls noch dann, wenn wegen Nichtrückzahlung von Stipendien eine Entlassung verweigert würde, dann hätte man diesen Umstand nämlich selbst zu vertreten"?

Vielen Dank im voraus!

Question
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Ralf
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Antwort #3 - 11.07.2005 um 08:35:22
 
Wie bereits gesagt: Vergiss den Punkt. Entwicklungspolitische Aspekte spielen seit Jahren keine Rolle mehr bei der Beurteilung eines Einbürgerungsantrages, auch du hast wohl ein veraltetes Antragsformular erwischt. Es muss auch keine von deutschen Stellen gewährte Ausbildungsbeihilfe zurückgezahlt werden, jedenfalls nicht im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens.

Zitat:
Was bedeutet:
"Zum Tragen käme dieser Punkt allenfalls noch dann, wenn wegen Nichtrückzahlung von Stipendien eine Entlassung verweigert würde, dann hätte man diesen Umstand nämlich selbst zu vertreten"?

Siehe dazu Nummer 87.1.2.3.1
StAR-VwV
. Dies hat aber mit der Frage im Antragsformular nichts zu tun, da hier nach deutschen Beihilfen gefragt wird. Aber wie gesagt: diese Frage kann offen bleiben.
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