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Einbürgerung als Spätaussiedler (Gelesen: 2.977 mal)
adrianyx
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung als Spätaussiedler
26.06.2005 um 13:04:48
 
hallo,
ich gehöre zu der deutschen minderheit aus rumänien, befinde mich seit sehchs jahren zu studienzwecken in deutschland, und möchte den antrag auf einbürgerung als spätaussiedler stellen. wo kann ich diesen antrag stellen? welche unterlagen benötige ich und wie lange kann es dauern bis ich die deutsche staatsbürgerschaft bekomme? vielen dank!
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 26.06.2005 um 13:48:54
 
Zitat:
und möchte den antrag auf einbürgerung als spätaussiedler stellen.


Hallo,

wenn Du nicht mit einem Aufnahmebescheid nach Deutschland eingereist bist, kannst Du im Regelfall die Spätaussiedlergeschichte :haken  Entscheidende Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides ist, dass die Erteilung im Heimatstaat abgewartet wird.

Eine Einbürgerung als Spätaussiedler ist im übrigen nicht (mehr) vorgesehen, da die am 01.08.1999 bereits hier befindlichen Personen mit einer Bescheinigung nach § 15 BVFG (Spätaussiedlerbescheinigung) kraft Gesetzes deutsche Staatsangehörige geworden sind. Alle danach eingereisten Personen erhielten / erhalten die deutsche Staatsagehörigkeit mit Erteilung der Bescheinigung .

Zitat:
ich gehöre zu der deutschen minderheit aus rumänien


Das allein genügt seit 1993 nicht mehr, um eine Anerkennung als Spätaussiedler zu erhalten. Neben der bereits erwähnten Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens, müßte eine konkrete Benachteiligung im Heimatstaat nachgewiesen weden, aber da kann gomezdavila ja noch was zu sagen.





Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #2 - 26.06.2005 um 15:57:06
 
Ronny hat Recht. Dir bleibt wohl nur die Einbürgerung auf normalem Wege, allerdings wird deine Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke dazu nicht ausreichen, diese ist in § 10 StAG ausdrücklich ausgenommen:

Zitat:
§ 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. ...
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.
....



Die kompletten Einbürgerungsvorschriften findest du hier: ....
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...
 
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gomezdavila
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Dickens)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 27.06.2005 um 22:56:32
 
Leider ist Deine Frage nicht genau genug bzw. die Erfahrung sagt mir, daß evtl. ein Mißverständnis  vorliegt.

Willst Du einen Antrag auf Aufnahme als Spätausiedler stellen (Aufnahmebescheid)? Das könntest Du noch, da ein Studium keine endgültige Wohnsitzaufgabe im Herkunftsgebiet und keine auf Dauer ausgelegte Wohnsitznahme in D bedeutet. Solche Fälle gibt es genug. Bei Deutschen aus Rumänien hat ein solcher Antrag aber wegen §4  Absatz 2 BVFG überhaupt keine Erfolgsaussichten, da vor allem jüngere Personen keine Chance haben, Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit glaubhaft zu machen. Seit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.98 ist der Weg praktisch tot.   

Oder bist Du mit einem AB hier und willst tatsächlich die Einbürgerung beantragen? Das ist unnötig, siehe ronnys Antwort.

Zwei Tips:
1. Prüfe mal, ob Deine Eltern eine steinalte RU-Nummer von vor dem 01.07.1990 haben und Du mit eingetragen bist. Dann hättest Du nämlich einen AB, der noch heute gültig ist.
2. Frage nach, ob von Deinen Vorfahren jemand zwischen 1939-45 im Reichsgebiet gewesen ist. Du könntest evtl .eine deutsche Staatsangehörigkeit von demjenigen ableiten (kleiner Familienstammbaum ist aber zur Beurteilung erforderlich) und über ein Feststellungsverfahren gehen.
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Wie wir einst unter den Verbrechen gelitten haben,&&so leiden wir heute unter den Gesetzen
 
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