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Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 2.266 mal)
Dunja
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24.06.2005 um 15:37:11
 
Hallo,

was ist eine Fiktionsbescheinigung?Da steht drauf "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".Ist diese Bescheinigung mit einer Duldung vergleichbar? oder können Ausländer mit diesem Status unter bestimmten Voraussetzungen doch eine Arbeitserlaubnis bekommen?
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Danke!
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Mick
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Antwort #1 - 25.06.2005 um 01:34:35
 
Hi Dunja,
musst doch nicht so schreien Zwinkernd

Kommt druff an, was vor der Fiktionsbescheinigung war und welche
Ankreuzfelder ausgefüllt wurden. Da sind nähere Info's erforderlich.

Die Möglichkeiten zum Status siehe im § 81 AufenthG, zu erreichen
über den Button "Gesetze".
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Dunja
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Antwort #2 - 25.06.2005 um 01:36:07
 
Hallo Mick

danke für die schnelle Antwort


das ist aus dem Gesetz

4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.


(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen


was ich nicht verstehe ist: wenn der Ausländer vorher eine Aufenthaltsbefugnis hatte, d. h. er war auch im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder hätte eine beantragen können.Wie kann es jetzt sein, dass auf dieser Fiktionsbescheinigung steht "Erwerbstätigkeit nicht gestattet"
Ist doch ein Widerspruch mit §81 (4) in dem steht dass der bisherige Aufenthaltstitel als fotbestehend gilt

*binetwasverwirrt*
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Mick
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Antwort #3 - 25.06.2005 um 01:50:23
 
Hi,
ein wenig muss man raten...
War die Arbeitserlaubnis die vorlag befristet, oder war
es eine Arbeitsberechtigung? Sofern sie befristet war,
bleibt die ursprüngliche Frist (die dann nicht länger als
die Befugnis gewesen sein dürfte).
M.E. sollte dann die Auflage wie folgt lauten:
"Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbe-
hörde gestattet."
Das würde die Möglichkeit einer weiteren Erwerbstätig-
keit offen lassen.
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« Zuletzt geändert: 25.06.2005 um 02:02:52 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Dunja
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Antwort #4 - 25.06.2005 um 02:16:04
 
Vielen Dank


Und schönen Abend noch oder auch gute Nacht  Smiley




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