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Asylantrag abgelehnt. - Was nun??? (Gelesen: 8.892 mal)
Happymay1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Asylantrag abgelehnt. - Was nun???
11.10.2004 um 11:01:31
 
Liebes Forum,

ich bin ganz neu und finde es toll, daß man hier Hilfe bekommen kann. Vielleicht hat ja jemand einen Tip für mich. Zu meinem Problem:

Ich habe seit 4 Monaten einen Freund aus dem Kongo (Kinshasa). Er hat vor ca. 4 Jahren in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Seit einem halben Jahr hat er sogar eine eigene Wohnung in Berlin und hat eine Ausbildung zum Maler begonnen. Eigentlich sah alles ganz gut aus. Aber nun hat er einen Brief von seinem Anwalt bekommen. Der Asylantrag ist abgelehnt worden. Sein Anwalt hat zwar Berufung gegen die Entscheidung eingelegt, meinem Freund aber gesagt, daß kaum Hoffnung besteht, daß sein Antrag noch genehmigt wird. Der Anwalt riet ihm, eine deutsche Frau zu heiraten oder mit einer deutschen Frau ein Kind zu bekommen. Ich selber bin noch verheiratet, lebe aber von meinem Mann getrennt. Selbst wenn ich meinen Freund nach dieser kurzen Zeit heiraten wollte, könnte ich also nicht. Ein Kind kommt nach so einer kurzen Beziehung für uns auch nicht in Frage. Gibt es irgendeine andere Möglichkeit? Was kann mein Freund tun, um vielleicht doch noch eine Chance zu haben, in Deutschland zu bleiben? Immerhin ist der Kongo doch ein Bürgerkriegsland. Oder kann mir jemand einen richtig guten Anwalt für Ausländerrecht in Berlin nennen? Ich wäre für jede Hilfe, jeden Tip sehr dankbar!

Viele Grüße von

Happymay
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #1 - 11.10.2004 um 13:53:09
 
hallo happymaus,

zuerst mal:Heiratet aus Liebe wenn ihr wirklich glücklich zusammen sein wollt und nicht aus ausländerrechtlichen überlegungen.was den anwalt angeht hätte ich da ne gute Frau in Berlin mache mir kurze private mail an die adresse unten denn ich will hier nicht öffentlcih Ihren namen nennen.
PS bina uch aus berlin

gruss peku
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FulaLady
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 06.06.2005 um 16:07:36
 
Hallo hat dein freund jetzt nur eine duldung? wenn ja wie hat der die Ausbildung bekommen mein Freund hat es schon so oft probiert aber die sagen immer ne ohne Arbeitserlaubnis geht nix. und ohne aufenthaltserlaubnis auch nicht.
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.06.2005 um 20:48:12
 
Hi,

abgelehnter Asylantrag heißt Ausreisepflicht.
Was soll er also tun: Ausreisen.

Solltet ihr beide heiraten wollen, so kann er im Visumverfahren
wieder einreisen.

Die Antwort des RA halte ich für sehr bedenklich. Na ja für Geld
kann man diese Äußerungen schon machen.

Gruß
Bruno
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medium
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 08.06.2005 um 14:40:39
 
Aus meiner Sicht, es sollte nicht aus ausländerrechtlichen gründen geheiratet werden.
selbst wenn der asylantrag abgelehnt worden ist, dauert es ziemlich langer, bis der asylsuchende d-land verlassen soll.
Übrigens, es gibt tausende ehemaligen asylbewerber, die  hier mit einer duldung jahrelang leben und mit etwas glück sogar einen arbeitsplatz finden.
Keinesfalls heiraten, also.
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 09.06.2005 um 20:59:07
 
Zitat:
Aus meiner Sicht, es sollte nicht aus ausländerrechtlichen gründen geheiratet werden.
selbst wenn der asylantrag abgelehnt worden ist, dauert es ziemlich langer, bis der asylsuchende d-land verlassen soll.
Übrigens, es gibt tausende ehemaligen asylbewerber, die  hier mit einer duldung jahrelang leben und mit etwas glück sogar einen arbeitsplatz finden.
Keinesfalls heiraten, also.


Hi,

verlassen soll der abgelehnte Asylbewerber das Bundesgebiet sofort nach Rechtskraft der Entscheidung. Er ist verpflichtet mitzuwirken.

Jahrelang mit einer Duldung im Bundesgebiet ist das Poblem, welcher der Gesetzgeber
mit dem Aufenthaltsgesetz eben nicht mehr möchte. Smiley

In diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit der Arbeitserlaubnis, die jetzt von
der Ausländerbehörde erteilt wird, oder auch nicht. Hier auch wieder Nachweis der Mitwirkungspflichten notwendig.
Also, ganz so einfach ist nicht mehr. Es sei denn, die Erwerbstätigkeit wird ohne
Erlaubnis betrieben, begründet allerdings eine Straftat.

Fazit:
Es macht keinen Sinn den Aufenthalt im Bundesgebiet eigenmächtig zu verlängern.
Die Zukunft liegt in der Legalität !

Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 12.06.2005 um 14:52:23
 
...hallo Bruno,

wenn ich die Frage richtig verstehe, ist das Verfahren hier noch beim OVG anhängig und es besteht hier noch keine Ausreisepflicht. Selbstverständlich ist es sinnvoll, die somit noch verbleibende Zeit zu nutzen, alles Notwendige für eine Eheschließung in die Wege zu leiten. Dem Rat des Anwalts kann man insoweit uneingeschränkt zustimmen!

Es ist hinreichend bekannt und auch in diesem Forum an vielen Stellen nachzulesen, dass das von Dir empfohlene, aus dem Ausland betriebene Visumsverfahren Jahre dauern kann, sehr viel Geld kosten und in manchen Fällen endgültig scheitern kann. Zwar mag es ein schöner Traum sein, dass man Jahre aufeinander wartet und die "wahre Liebe" eine solche Trennung unbeschadet überlebt, die Realität sind jedoch anders aus: Durch die deutsche Visumspraxis zum Familiennachzug wird unendliches Leid verursacht und es sind schon viele Beziehungen dadurch zerstört worden.

Also: solange es noch irgend anders geht, sollten alle Möglichkeiten versucht werden, die Eheeschließung rechtzeitig, noch während des Asylverfahrens perfekt zu machen!

gc
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Mick
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Antwort #7 - 12.06.2005 um 19:47:56
 
Zitat:
Dem Rat des Anwalts kann man insoweit uneingeschränkt zustimmen!


Hi,
ich mag mich irren, aber ich habe verstanden, dass der Anwalt empfohlen hat,
irgendeine deutsche Frau zu heiraten, oder mit irgendeiner deutschen Frau
ein Kind zu zeugen. Dieses offensichtlich zur Umgehung der Ausreisever-
pflichtung.
Einen solchen Tipp halte ich für mehr als bedenklich.

Vielleicht kann die Fragestellerin den Sachverhalt aufklären?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 12.06.2005 um 20:52:38
 
jepp,

genau diese Äußerung des RA ist nichts Gutes.

Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 15.06.2005 um 22:58:14
 
hallo mick,
hallo bruno,

dieses posting ist von einer deutschen frau, die von den problemen ihres kongolesischen asylsuchenden freundes beriechtet, dessen abschiebung sie befüchtet,
wieso redet ihr in dem zusammenhang von 'irgendeiner frau'?

Happymay spricht davon, dass sie getrennt lebt, aber noch nicht geschieden ist. Dazu ist anzumerken, dass es bei bedarf bestimmte rechtliche möglichkeiten gibt, eine ehescheidung zu beschleunigen.

ich finde die beiträge von bruno angesichts des noch anhängigen asylverfahrens rechtlich falsch, unsachlich ("verlassen soll der abgelehnte Asylbewerber das Bundesgebiet") und gegenüber beiden beteiligten diskriminierend.

außerdem: der heiße tipp ist das nun wirklich nicht, hier erstmal auszureisen und dann vom ausland aus (zumal aus einem land in bürgerkrieg und chaos...) zu versuchen, eine heirat und familienzusammenführung zu betreiben. zweifellos ist das der weg, den die deutschen behörden am liebsten sehen, fragt sich nur warum.... 

dass diese form der "familienzusammenführung" jedenfalls auch bis bis zum sankt nimmerleinstag dauern kann, muss dann fairerweise dazugesagt werden!

anzumerken ist im übrigen, dass hier nach eintritt der rechtskraft der ablehnung des asylantrags unter umständen auch eine aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 satz 1 Aufenthg in frage kommt, um die berufsausbildung abzuschließen.

gc
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Antwort #10 - 15.06.2005 um 23:14:08
 
Hi gc,

Zitat:
dieses posting ist von einer deutschen frau, die von den problemen ihres kongolesischen asylsuchenden freundes beriechtet, dessen abschiebung sie befüchtet,
wieso redet ihr in dem zusammenhang von 'irgendeiner frau'?


Die Autorin des Ursprungsbeitrages schrieb:
Zitat:
Der Anwalt riet ihm, eine deutsche Frau zu heiraten oder mit einer deutschen Frau ein Kind zu bekommen.

"Eine deutsche Frau" ist nicht zwangsläufig die Posterin, genausowenig ist der Freund, den sie seit 4 Monaten hat, auch zwangsläufig ihre Liebesbeziehung. Wenn der Anwalt sie gemeint hätte, wäre es (nach meiner Erfahrung) auch so formuliert. Sie hätte dann geschrieben: "Der Anwalt hat uns geraten zu heiraten" So, oder so ähnlich.

Soweit ich mich erinnere hatte ich auch geschrieben, dass die Posterin das aufklären möge.
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« Zuletzt geändert: 15.06.2005 um 23:27:59 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #11 - 15.06.2005 um 23:20:20
 
Zitat:
anzumerken ist im übrigen, dass hier nach eintritt der rechtskraft der ablehnung des asylantrags unter umständen auch eine aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 satz 1 Aufenthg in frage kommt, um die berufsausbildung abzuschließen.


Unabhängig von der diskutierten Problematik :) :

In NRW wäre das ned so, da hier vom IM klar die Ansicht vertreten wird,
dass § 25 Abs. 4 AufenthG nicht für vollziehbar zur Auseise verpflichtete
Ausländer gilt. In anderen Bundesländer kann das anders sein (Nds, glaube
ich).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #12 - 17.06.2005 um 22:01:10
 
Zitat:
ich finde die beiträge von bruno angesichts des noch anhängigen asylverfahrens rechtlich falsch, unsachlich ("verlassen soll der abgelehnte Asylbewerber das Bundesgebiet") und gegenüber beiden beteiligten diskriminierend.

außerdem: der heiße tipp ist das nun wirklich nicht, hier erstmal auszureisen und dann vom ausland aus (zumal aus einem land in bürgerkrieg und chaos...) zu versuchen, eine heirat und familienzusammenführung zu betreiben. zweifellos ist das der weg, den die deutschen behörden am liebsten sehen, fragt sich nur warum....  


Hi gc,

rechtlich falsch ist meine Aussage keinesfalls. Unsachlich wohl noch weniger.
Was möchtest Du denn hören, als anderes im Gesetz?  Ausreisepflicht heißt genau
das, was es bedeutet.  Ich habe die Gesetze nicht gemacht, sondern wende sie an.

Das die Behörden die Gesetze anwenden (Exekutive) dürfte doch klar sein !?
Warum wohl drängen die Behörden auf die Ausreise und der Wiedereinreise im
Visumverfahren ? Weshalb werden denn Deiner Meinung nach überhaupt Visum-
verfahren von so vielen eingehalten ?

Ich muss mich schon sehr wundern über Deine Anmerkungen .

Gruß
Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #13 - 21.06.2005 um 22:47:29
 
ich lese den sachverhalt so, dass der anwalt ein rechtmittel beim OVG eingelegt hat und es darum geht - da der antrag beim ovg eher nur geringe erfolgsaussichten hat - den verbleibenden zeitraum zu nutzen den aufenthalt anderweitig zu legalisieren. letzteres ist keineswegs verwerflich sondern ein zutreffender hinweis.

im asylverfahren hat ein rechtmittel vorm ovg aufschiebende wirkung, sofern dieses rechtsmittel wg. o.u. ablehnung nicht vorn vorneherein ausgeschlossen ist (nachzulesen in § 78 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG).

folglich ist der antragsteller derzeit, da offenbar ein rechtsmittel beim ovg eingelegt werden durfte - anders als von bruno unterstellt - meines erachtens auch auch noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Dann ist aber auch die ausssage, er müsse deutschland umgehend verlassen und könne nur im visumsverfahren heiraten, ebenfalls unzutreffend.

gc
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Antwort #14 - 21.06.2005 um 23:08:58
 
Hi,
sorry, aber für die Erkenntnisse gibt die Darstellung nicht genug her.
Gegen eine Ablehnung des Asylantrages gibt es keine Berufung, sondern
eine Klage.
Ich habe so ein wenig den Eindruck, dass hier so manche in das Ausgangs-
posting interpretieren, was sie lesen wollen.

@GC:
Wäre Deiner Meinung nach der Hinweis des Anwaltes ok, wenn er sich
auf IRGENDEINE Frau beziehen sollte?
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