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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Fiktionsbescheinigung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1119620231 Beitrag begonnen von Dunja am 24.06.2005 um 15:37:11 |
Titel: Fiktionsbescheinigung Beitrag von Dunja am 24.06.2005 um 15:37:11
Hallo,
was ist eine Fiktionsbescheinigung?Da steht drauf "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".Ist diese Bescheinigung mit einer Duldung vergleichbar? oder können Ausländer mit diesem Status unter bestimmten Voraussetzungen doch eine Arbeitserlaubnis bekommen? Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Danke! |
Titel: Re: Fiktionsbescheinigung Beitrag von Mick am 25.06.2005 um 01:34:35
Hi Dunja,
musst doch nicht so schreien ;) Kommt druff an, was vor der Fiktionsbescheinigung war und welche Ankreuzfelder ausgefüllt wurden. Da sind nähere Info's erforderlich. Die Möglichkeiten zum Status siehe im § 81 AufenthG, zu erreichen über den Button "Gesetze". |
Titel: Re: Fiktionsbescheinigung Beitrag von Dunja am 25.06.2005 um 01:36:07
Hallo Mick
danke für die schnelle Antwort das ist aus dem Gesetz 4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. (5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen was ich nicht verstehe ist: wenn der Ausländer vorher eine Aufenthaltsbefugnis hatte, d. h. er war auch im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder hätte eine beantragen können.Wie kann es jetzt sein, dass auf dieser Fiktionsbescheinigung steht "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" Ist doch ein Widerspruch mit §81 (4) in dem steht dass der bisherige Aufenthaltstitel als fotbestehend gilt *binetwasverwirrt* |
Titel: Re: Fiktionsbescheinigung Beitrag von Mick am 25.06.2005 um 01:50:23
Hi,
ein wenig muss man raten... War die Arbeitserlaubnis die vorlag befristet, oder war es eine Arbeitsberechtigung? Sofern sie befristet war, bleibt die ursprüngliche Frist (die dann nicht länger als die Befugnis gewesen sein dürfte). M.E. sollte dann die Auflage wie folgt lauten: "Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbe- hörde gestattet." Das würde die Möglichkeit einer weiteren Erwerbstätig- keit offen lassen. |
Titel: Re: Fiktionsbescheinigung Beitrag von Dunja am 25.06.2005 um 02:16:04
Vielen Dank
Und schönen Abend noch oder auch gute Nacht :) |
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