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mein kind (Gelesen: 10.467 mal)
zoe
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22.06.2005 um 15:03:58
 
Hallo,
ich habe durch zufall dieses Forum entdeckt und erhoffe mir einiges davon. Ich bin auch eine von vielen, die ihre Staatsangehörigkeit verloren hat Traurig. Mein Mann und mein Sohn (seperat eingebürgert durch § 40 im Jahre 2001) haben ihre Staatsangehörigkeit behalten können. Mein Mann hatte sie im Januar dieses Jahres erhalten.  Doch nun ist ein Problem aufgetaucht: meine Tochter geboren 2003, hat ihre Staatsangehörigkeit ebenfalls mit mir zusammen verloren. Damit hatten wir nicht gerechnet, denn da wir davon ausgingen, dass beide Elternteile deutsch sind haben wir die Kinder aus der türkischen ausgebürgert. Nun ist meine Tochter Staatenlos und ich frage mich, ob das überhaupt möglich ist?  Griesgrämig  Dazu muss ich sagen, dass ich in Deutschland geboren bin und auch nie woanders gelebt habe. Ich finde es sooo unfair :stampf: Was kann ich tun?
Gibt es vielleicht noch andere in meiner Lage?   :richter
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Ralf
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Antwort #1 - 22.06.2005 um 15:14:55
 
Hallo!

Habe die Zusammenhänge zwar jetzt nicht ganz verstanden (ist dein Mann unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert worden?), aber das macht wohl auch nichts.

Wie man
hier
nachlesen kann, gehen wir davon aus, dass bei minderjährigen Kindern der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eintritt, wenn sie zusammen mit den Eltern (oder einem Elternteil) die türkische Staatsangehörigkeit wiedererwerben.

Du solltest ggf. für das Kind einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen, die Behörde muss das dann genau überprüfen.
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Antwort #2 - 22.06.2005 um 15:21:52
 
Hallo,
mein Mann hat die Einbürgerung durch meine ehemals deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Er hat einen Ausnahme status erhalten,die Behörden haben noch Gnade vor Recht walten lassen. Er hat die türkische nicht beantragt hat also nur die deutsche. Meine Tochter hatte ihre Staatsangehörigkeit durch Geburt erhalten. Das ist ja das verzwickte, ich weiss einfach nicht warum man sie entlässt, obwohl der Vater rechtmässig deutsch ist.
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Samfro
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Antwort #3 - 22.06.2005 um 15:21:57
 
@ralf
ich hab das etwas anders verstanden

mutter war zum zeitpunkt der geburt schon eingebürgert bzw. hatte schon wieder die deutsche verloren aber das standesamt wußte das noch nicht.

somit wäre das kind bei der geburt türkisch. aber später wohl entlassen= staatenlos

ich würde raten zum konsulat zu gehen und die türkische zu beantragen für die tochter


bitte berichtigen wenn ich es auch falsch verstanden habe
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Antwort #4 - 22.06.2005 um 15:23:57
 
Zitat:
Das ist ja das verzwickte, ich weiss einfach nicht warum man sie entlässt, obwohl der Vater rechtmässig deutsch ist.


wann (datum) hat dein mann die deutsche staatsangehörigkeit bekommen? und wann ist euer kind genau geboren?
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Ralf
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Antwort #5 - 22.06.2005 um 15:39:29
 
Zitat:
@ralf
ich hab das etwas anders verstanden

mutter war zum zeitpunkt der geburt schon eingebürgert bzw. hatte schon wieder die deutsche verloren aber das standesamt wußte das noch nicht.


Ach so, kann sein. Wenn das so war, hat das Kind allerdings die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, sondern nie besessen. Dann gibts natürlich auch keinen Staatsangehörigkeitsausweis. Allerdings kann die deutsche StA ja noch vom Vater "vererbt" worden sein, wenn diese da bereits eingebürgert war.  öhm

Wir müssten also mal genauere Daten (Monat/Jahr) haben, wann was geschah.
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Antwort #6 - 22.06.2005 um 15:42:01
 
Hallo,
mein Mann hat die deutsche im Januar 2005 erhalten. Meine Tochter ist im Oktober 2003 geboren, da war ich aber noch deutsch.Mein Mann hatte aber eine AE.
Danke für die antwort.
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Antwort #7 - 22.06.2005 um 22:09:21
 
Hallo nochmal,
ich wollte nur eine weitere Info angeben. Ich habe heute mit dem türkischen Konsulat gesprochen und schlechte Neuigkeiten bekommen. Nach dem türkischen Gesetz wurde das Kind mit dem Vater zusammen aus der türkischen Sta entlassen und kann nur erneut mit dem Vater zusammen türkisch werden, oder erst wenn sie 18 Jahre alt geworden ist. Dieser Weg ist mir also auch verwährt und ich verzweifle jede Sekunde mehr. Nun ist mein Kind also Staatenlos, gibt es noch irgendeinen Ausweg? :nix
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Antwort #8 - 22.06.2005 um 23:25:02
 
Zitat:
gibt es noch irgendeinen Ausweg


Hallo zoe,

wann hast Du denn die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben ?

Vor oder nach der Geburt Deiner Tochter?

Entweder hab ichs überlesen, oder diese Angabe fehlt. Sie ist aber wichtig für eine sinnvolle Antwort.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 22.06.2005 um 23:31:25
 
hallo ronny,
ich habe unwissentlich(und es ist wirklich keine Ausrede), 2001 oder 2002 die tr Sta wieder erworben.D.h. vor der Geburt meiner Tochter. Ich habe erst vor kurzem erfahren, dass ich erneut in die tr Sta eingebürgert wurde. Und bin daraufhin freiwillig zur Behörde und habe mich dort gemeldet.

Danke für Deine Antworten ,
grüsse zoe.
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Antwort #10 - 22.06.2005 um 23:36:29
 
Zitat:
Meine Tochter hatte ihre Staatsangehörigkeit durch Geburt erhalten. Das ist ja das verzwickte, ich weiss einfach nicht warum man sie entlässt, obwohl der Vater rechtmässig deutsch ist.


Zitat:
vor der Geburt meiner Tochter.


Hallo zoe,

dann hat Deine Tochter leider nie die deutsche Staatsangehörigeit besessen, weil Du sie zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht (mehr) besessen hast.Sorry. Griesgrämig

Selbst die aus Unkenntnis über Deine tatsächliche Staatsangehörigkeit gemachte Angabe im Standesamt hilft da nicht weiter. Du warst bereits durch die Wiedereinbürgerung in der Türkei keine Deutsche mehr, also konnte Deine Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr erwerben.

Ein interessanter Aspekt wäre allerdings noch, ob ein Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG (quasi rückwirked) zum Tragen käme öhm Denn die Voraussetzungen müßten vorgelegen haben. Bin mal gespannt was die anderen Experten dazu sagen Fragezeichen

Die Ausbürgerung Deiner Tochter durch die Türkei ist m.E. rechtswidrig, weil die Türkei Vertragstaat des Übereinkommens zur Verringerung der Staatenlosigkeit ist, sie durften deine Tochter gar nicht entlassen, weil sie durch die Entlassung staatenlos wurde. Ärgerlich

Ggf. bietet sich ja im Falle Deiner erneuten Einbürgerung in Deutschland die Möglichkeit , Deine Tochter miteinzubürgern. Daumen hoch


Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #11 - 22.06.2005 um 23:45:30
 
hi,
Du das sind aber keine guten Neuigkeiten. Bleibt mein Kind Staatenlos bis ich erneut Eingebürgert werden kann, ich hoffe nicht denn da ich noch studiere wollte ich sie in einem Kiga anmelden und ohne Staatsangehörigkeit wird das nicht möglich sein.
Aber eine andere Frage, kann sie nicht durch ihren deutschen Vater eingebürgert werden?Mein Mann hat seine deutsche Sta doch behalten dürfen? Warum muss sie dann mit mir eingebürgrt werden?Jetzt ist eine Hälfte meiner Familie deutsch und die andere entweder türkisch bzw. Staatenlos.
Danke nochmals für Deine Antworten. :blum
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Antwort #12 - 22.06.2005 um 23:56:26
 
Zitat:
kann sie nicht durch ihren deutschen Vater eingebürgert werden


Dein Mann ist doch schon deutscher Staatsangehöriger, eine Mit- Einbürgerung geht immer nur gleichzeitig, das wäre also nur noch mit Dir möglich.

Aber so ganz habe ich noch nicht aufgegeben:

Zitat:
Ein interessanter Aspekt wäre allerdings noch, ob ein Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG (quasi rückwirked) zum Tragen käme  Denn die Voraussetzungen müßten vorgelegen haben. Bin mal gespannt was die anderen Experten dazu sagen


Da könnte noch was drin sein, habe die Kollegen im anderen Board mal um ihre Meinung gefragt.

Melde mich dann nochmal.


Grüße
Ronny;-)
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Antwort #13 - 23.06.2005 um 01:01:52
 
Hallo nochmal,
danke Ronny das Du die die Zeit nimmst. Das hilft mir echt weiter. Bin schon gespannt was raus kommt.
Liebe Grüsse zoe
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Antwort #14 - 23.06.2005 um 09:13:24
 
ich bin im türkischen staatsangehörigkeitsrecht nicht ganz so erfahren aber hat deine tochter nicht durch dich türkische sta erworben und muss dort lediglich noch angemeldet (registriert)werden?

ein erwerb nach § 4 abs. 3 würde ich hier ausschließen
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Antwort #15 - 23.06.2005 um 09:41:11
 
Zitat:
ich bin im türkischen staatsangehörigkeitsrecht nicht ganz so erfahren aber hat deine tochter nicht durch dich türkische sta erworben und muss dort lediglich noch angemeldet (registriert)werden?

Ursprünglich erworben sicherlich, schon weil bei der Geburt auch der Vater noch türkisch war. So wie ich das verstanden habe, ist das Kind aber später zusammen mit dem Vater aus der türkischen StA entlassen worden.

Zitat:
ein erwerb nach § 4 abs. 3 würde ich hier ausschließen

Ich auch, weil zum Geburtszeitpunkt der erforderliche Aufenthaltstitel nicht vorhanden war.
Ich überlege gerade, ob ein Einbürgerungsantrag für das Kind sinnvoll ist, melde mich wieder.
BTW: Was ist mit dem zweiten Kind, alles ein wenig verwirrend hier.  öhm
Eine chronologische Übersicht der Ereignisse wäre nicht schlecht.
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Antwort #16 - 23.06.2005 um 09:50:26
 
Zitat:
ich bin im türkischen staatsangehörigkeitsrecht nicht ganz so erfahren aber hat deine tochter nicht durch dich türkische sta erworben und muss dort lediglich noch angemeldet (registriert)werden?

ein erwerb nach § 4 abs. 3 würde ich hier ausschließen


Hallo Samfro!

Da hast du recht.
NAch dem Tr-StAG 403 § 1 sind die Kinder die von einer tr.Mutter oder tr.Vater auf die Welt kommen automatisch auch tr. StA.
Zoe muß mit ihrem tr.Paß und Perso und mit der Geburtsurkunde des Kindes beim Konsulat die Kleine Registrieren lassen. Es ist egal ob der Vater aus dem Tr.StA ausgebürgert worden ist oder nicht. Da die Mutter damals schom eine Türkin war , ist durch die Mutter auch das Kind automatisch Tr-StA.

@ Zoe:
Zum Konsulat gehen und das Kind registrieren lassen.
Wenn die Mitarbeiter beim Konsulat sich dumm anstellen sollten, wordere sie darauf sich beim TR-StA Gesetz schlau zu machen.
Dazu ein Link für dich. Ist türkisch.
http://www.nvi.gov.tr/11,Ana_Sayfa_Vat_Kaz_Kanun.html

Viel Glück.
Caya


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Antwort #17 - 23.06.2005 um 09:56:37
 
mir fällt doch gerade noch ein : entlassung von minderjährigen geht ja grundsätzlich auch nur wenn beide türkischen elternteile sich entlassen lassen.

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Antwort #18 - 23.06.2005 um 10:07:50
 
Hallo zoe,

wenn ich alles richtig verstanden habe, warst du bei der Geburt deiner Tochter wieder Türkin und dein Mann noch Türke. Also war deine Tochter bei Geburt auch Türkin.

Als dein Mann eingebürgert wurde, wurde er anschließend aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen. Da die Türken minderjährige Kinder allein nicht in der Staatsangehörigkeit behalten, wurden deine Tochter und ich denke auch dein Sohn ebenfalls aus der tr. Staatsangehörigkeit entlassen. Seine Optionsmöglichkeit hat sich erledigt.

Deine Tochter wäre tatsächlich staatenlos, wenn das türkische StA-Recht dies nicht verbieten würde. Näheres kann aber nur das Generalkonsulat sagen. Wahrscheinlich wird die Entlassung aufgehoben, da rechtswidrig.

Gruß
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Antwort #19 - 23.06.2005 um 10:21:46
 
Zitat:
Hallo zoe,

...

Als dein Mann eingebürgert wurde, wurde er anschließend aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen. Da die Türken minderjährige Kinder allein nicht in der Staatsangehörigkeit behalten, wurden deine Tochter und ich denke auch dein Sohn ebenfalls aus der tr. Staatsangehörigkeit entlassen. ....

Deine Tochter wäre tatsächlich staatenlos, wenn das türkische StA-Recht dies nicht verbieten würde. Näheres kann aber nur das Generalkonsulat sagen. Wahrscheinlich wird die Entlassung aufgehoben, da rechtswidrig.

Gruß
Stilo03


Hallo Stilo03!

Der tr.StA leitet sich nicht nur vom Vater ab. Wenn einer von den Elternteile die StA besitzen ist das Kind auch automatisch Tr-StA.
Bei der Ausbürgerung vom Vater können sie das Kind/oder die Kinder nicht vom Tr-StA ausbürgern, weil die Mutter noch Tr-StA ist. Auch wenn die Mutter sich ausbürgern lassen würde, und das Kind hat ein Recht auf die Doppelte, würden die tr-Behörden das Kind nicht ausbürgern.
Nach dem Tr-StA Recht ist es gesetztwidrig die Tochter von Zoe aus dem tr- zu entlassen.
Zoe darf nicht locker lassen, nach dem tr. StAG ist das Kind Türke.

LG
Caya
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Antwort #20 - 23.06.2005 um 10:22:49
 
Hallo an alle,
ich glaube eine chronologische Übersicht ist wirklich sinnvoll, deswegen noch mal der Reihe nach:

Mutter erwerb der deutschen StA: 2001

Wiedererwerb der tr. StA: 2002 ???

1. Kind Erwerb der deutschen StA: 2002 durch § 40 b (Ausnahmeregelung, gabs nur für kurze Zeit.)

Geburt des zweiten Kindes: 2003

Vater Erwerb der deutsche StA: 2005 Januar

Und da wir keine Ahnung hatten, dass ich schon wieder türkische Sta war :

Ausbürgerung der Kinder aus der türkischen StA im Februar 2005! Schockiert/Erstauntm

Ich habe gestern das tr. Konsulat konsultiert und die haben mir gesagt,  eine erneute Einbürgerung der kleinen in die türkische StA sei nur mit vollendetem 18 ten Lebensjahr möglich oder wenn sie erneut mit dem Vater eingebürgert wird ( in d. tr StA versteht sich) , da sie gemeinsam ausgebürgert wurden. Traurig

Ich hoffe jetzt ist einiges klarer. Danke für eure Hilfen
Grüsse Zoe.


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« Zuletzt geändert: 23.06.2005 um 10:35:39 von Ralf »  
 
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Antwort #21 - 23.06.2005 um 10:30:53
 
Ich muss nochmal anmerken, dass Vater und mein Sohn ihre deutsche Sta behalten durften und beide nur deutsch sind. Ich musste meine deutsche abgeben und meine Tochter ist weder türkisch noch deutsch.  öhm
Aber hat das Kind eines deutsche Vaters nicht das anrecht auf die deutsche Sta????
Und wenn nein WARUM nicht??? Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen
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Antwort #22 - 23.06.2005 um 10:41:46
 
Zitat:
Ich muss nochmal anmerken, dass Vater und mein Sohn ihre deutsche Sta behalten durften

Ich verstehe den Sinn in diesem Satz nicht.  öhm

Höchstens folgendes: Ist dein Mann nach § 9 als Ehegatte einer Deutschen eingebürgert worden? Dann ist evtl. geprüft worden, ob dies rechtswidrig war, weil du ja gar keine Deutsche (mehr) warst. Ich denke, so war es.

Wenn du selbst wieder Türkin warst, hätten eure Kinder normalerweise nicht aus der türkischen StA entlassen werden können, weil Kinder nur aus der türkischen StA entlassen werden, wenn kein Elternteil türkisch bleibt. Bist du sicher, dass beide Kinder namentlich auf der Entlassungsurkunde deines Mannes eingetragen sind?
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Antwort #23 - 23.06.2005 um 10:45:09
 

Hallo zoe,

also zunächst mal, der von mir gesponnene Gedanke mit dem § 4 Abs. 3 StAG funktioniert nicht, weil der für diesen Erwerb erforderliche Aufenthaltstitel nicht vorlag. Das haben die anderen Experten auch so gesehen, und hier zum Teil auch erläutert. Sorry für die falschen Hoffnungen, aber das mit dem Titel habe ich übersehen gehabt.

Zitat:
Ich musste meine deutsche abgeben


Das stimmt nicht, denn du hast sie automatisch verloren weil du die türkische durch Einbürgerung wiedererworben hast. Keine deutsche Behörde hat dich dazu gezwungen.Soviel zur Klarstellung.

Zitat:
Kind eines deutsche Vaters nicht das anrecht auf die deutsche Sta


Wenn es nach dem Erwerb der deutschen Statsanggehörigkeit des Vaters geboren wird ja, vorher nein. Da kann es nur miteingebürgert werden, was nicht erfolgt ist.

Deine Ansprechpartner sind im Moment die türkischen Behörden, welche ihre Ausbürgerung rückgängig machen müssen. Griesgrämig

Aber es bleibt ja immer noch die folgende Option:

Du beantragst Deine Einbürgerung und die Miteinbürgerung Deiner Tochter in Deutschland und die Sache ist gelaufen.

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Antwort #24 - 24.06.2005 um 10:28:17
 
Hallo,
Wann kann ich denn die erneute Einbürgerung beantragen?
Und ja, die Kinder sind auf der Entlassungsurkunde aus der tr Sta meines Mannes aufgeführt. Doch die tr Behörden stellen sich quer und behaupten felsenfest das Kind nicht noch einmal Einbürgern zu lönnen.Gibt es keine Ausnahme Regelungen für solche Fälle in den deutschen Behörden????? Fragezeichen :nix
Ich weiss echt nicht mehr weiter...
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Antwort #25 - 24.06.2005 um 13:39:04
 
Hallo!

Zitat:
Wann kann ich denn die erneute Einbürgerung beantragen?

Wenn die Voraussetzungen dazu (wieder) erfüllt sind. Zuerst musst du (und dein Kind) natürlich wieder einen Aufenthaltstitel haben.
Das größte Problem: Durch die Zeit ohne AE ist eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts eingetreten. Dazu siehe
§ 12b StAG
.

Zitat:
Und ja, die Kinder sind auf der Entlassungsurkunde aus der tr Sta meines Mannes aufgeführt. Doch die tr Behörden stellen sich quer und behaupten felsenfest das Kind nicht noch einmal Einbürgern zu können.

Das ist meiner Meinung nach nicht richtig, dazu werde ich mir noch etwas überlegen.

Zitat:
Gibt es keine Ausnahme Regelungen für solche Fälle in den deutschen Behörden?

Da der Vater deutsch ist, könnte evtl. für das Kind eine Einbürgerung nach
Nr. 8.1.3.3 StAR-VwV
in Betracht gezogen werden. Mal bei der Einbürgerungsbehörde gezielt danach fragen.
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Antwort #26 - 24.06.2005 um 14:58:21
 
Hi,
Ich danke für die Antwort und für den kleinen Hoffnungsschimmer der dadurch entstanden ist. Gleich Montag werde ich zu den Behörden laufen und sie darauf ansprechen :blum

grüsse Zoe
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