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mein kind (Gelesen: 10.465 mal)
zoe
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22.06.2005 um 15:03:58
 
Hallo,
ich habe durch zufall dieses Forum entdeckt und erhoffe mir einiges davon. Ich bin auch eine von vielen, die ihre Staatsangehörigkeit verloren hat Traurig. Mein Mann und mein Sohn (seperat eingebürgert durch § 40 im Jahre 2001) haben ihre Staatsangehörigkeit behalten können. Mein Mann hatte sie im Januar dieses Jahres erhalten.  Doch nun ist ein Problem aufgetaucht: meine Tochter geboren 2003, hat ihre Staatsangehörigkeit ebenfalls mit mir zusammen verloren. Damit hatten wir nicht gerechnet, denn da wir davon ausgingen, dass beide Elternteile deutsch sind haben wir die Kinder aus der türkischen ausgebürgert. Nun ist meine Tochter Staatenlos und ich frage mich, ob das überhaupt möglich ist?  Griesgrämig  Dazu muss ich sagen, dass ich in Deutschland geboren bin und auch nie woanders gelebt habe. Ich finde es sooo unfair :stampf: Was kann ich tun?
Gibt es vielleicht noch andere in meiner Lage?   :richter
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Ralf
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Antwort #1 - 22.06.2005 um 15:14:55
 
Hallo!

Habe die Zusammenhänge zwar jetzt nicht ganz verstanden (ist dein Mann unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert worden?), aber das macht wohl auch nichts.

Wie man
hier
nachlesen kann, gehen wir davon aus, dass bei minderjährigen Kindern der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eintritt, wenn sie zusammen mit den Eltern (oder einem Elternteil) die türkische Staatsangehörigkeit wiedererwerben.

Du solltest ggf. für das Kind einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen, die Behörde muss das dann genau überprüfen.
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zoe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.06.2005 um 15:21:52
 
Hallo,
mein Mann hat die Einbürgerung durch meine ehemals deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Er hat einen Ausnahme status erhalten,die Behörden haben noch Gnade vor Recht walten lassen. Er hat die türkische nicht beantragt hat also nur die deutsche. Meine Tochter hatte ihre Staatsangehörigkeit durch Geburt erhalten. Das ist ja das verzwickte, ich weiss einfach nicht warum man sie entlässt, obwohl der Vater rechtmässig deutsch ist.
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Samfro
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Antwort #3 - 22.06.2005 um 15:21:57
 
@ralf
ich hab das etwas anders verstanden

mutter war zum zeitpunkt der geburt schon eingebürgert bzw. hatte schon wieder die deutsche verloren aber das standesamt wußte das noch nicht.

somit wäre das kind bei der geburt türkisch. aber später wohl entlassen= staatenlos

ich würde raten zum konsulat zu gehen und die türkische zu beantragen für die tochter


bitte berichtigen wenn ich es auch falsch verstanden habe
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Antwort #4 - 22.06.2005 um 15:23:57
 
Zitat:
Das ist ja das verzwickte, ich weiss einfach nicht warum man sie entlässt, obwohl der Vater rechtmässig deutsch ist.


wann (datum) hat dein mann die deutsche staatsangehörigkeit bekommen? und wann ist euer kind genau geboren?
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Ralf
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Antwort #5 - 22.06.2005 um 15:39:29
 
Zitat:
@ralf
ich hab das etwas anders verstanden

mutter war zum zeitpunkt der geburt schon eingebürgert bzw. hatte schon wieder die deutsche verloren aber das standesamt wußte das noch nicht.


Ach so, kann sein. Wenn das so war, hat das Kind allerdings die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, sondern nie besessen. Dann gibts natürlich auch keinen Staatsangehörigkeitsausweis. Allerdings kann die deutsche StA ja noch vom Vater "vererbt" worden sein, wenn diese da bereits eingebürgert war.  öhm

Wir müssten also mal genauere Daten (Monat/Jahr) haben, wann was geschah.
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Antwort #6 - 22.06.2005 um 15:42:01
 
Hallo,
mein Mann hat die deutsche im Januar 2005 erhalten. Meine Tochter ist im Oktober 2003 geboren, da war ich aber noch deutsch.Mein Mann hatte aber eine AE.
Danke für die antwort.
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zoe
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Antwort #7 - 22.06.2005 um 22:09:21
 
Hallo nochmal,
ich wollte nur eine weitere Info angeben. Ich habe heute mit dem türkischen Konsulat gesprochen und schlechte Neuigkeiten bekommen. Nach dem türkischen Gesetz wurde das Kind mit dem Vater zusammen aus der türkischen Sta entlassen und kann nur erneut mit dem Vater zusammen türkisch werden, oder erst wenn sie 18 Jahre alt geworden ist. Dieser Weg ist mir also auch verwährt und ich verzweifle jede Sekunde mehr. Nun ist mein Kind also Staatenlos, gibt es noch irgendeinen Ausweg? :nix
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Antwort #8 - 22.06.2005 um 23:25:02
 
Zitat:
gibt es noch irgendeinen Ausweg


Hallo zoe,

wann hast Du denn die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben ?

Vor oder nach der Geburt Deiner Tochter?

Entweder hab ichs überlesen, oder diese Angabe fehlt. Sie ist aber wichtig für eine sinnvolle Antwort.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #9 - 22.06.2005 um 23:31:25
 
hallo ronny,
ich habe unwissentlich(und es ist wirklich keine Ausrede), 2001 oder 2002 die tr Sta wieder erworben.D.h. vor der Geburt meiner Tochter. Ich habe erst vor kurzem erfahren, dass ich erneut in die tr Sta eingebürgert wurde. Und bin daraufhin freiwillig zur Behörde und habe mich dort gemeldet.

Danke für Deine Antworten ,
grüsse zoe.
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ronny
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Antwort #10 - 22.06.2005 um 23:36:29
 
Zitat:
Meine Tochter hatte ihre Staatsangehörigkeit durch Geburt erhalten. Das ist ja das verzwickte, ich weiss einfach nicht warum man sie entlässt, obwohl der Vater rechtmässig deutsch ist.


Zitat:
vor der Geburt meiner Tochter.


Hallo zoe,

dann hat Deine Tochter leider nie die deutsche Staatsangehörigeit besessen, weil Du sie zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht (mehr) besessen hast.Sorry. Griesgrämig

Selbst die aus Unkenntnis über Deine tatsächliche Staatsangehörigkeit gemachte Angabe im Standesamt hilft da nicht weiter. Du warst bereits durch die Wiedereinbürgerung in der Türkei keine Deutsche mehr, also konnte Deine Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr erwerben.

Ein interessanter Aspekt wäre allerdings noch, ob ein Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG (quasi rückwirked) zum Tragen käme öhm Denn die Voraussetzungen müßten vorgelegen haben. Bin mal gespannt was die anderen Experten dazu sagen Fragezeichen

Die Ausbürgerung Deiner Tochter durch die Türkei ist m.E. rechtswidrig, weil die Türkei Vertragstaat des Übereinkommens zur Verringerung der Staatenlosigkeit ist, sie durften deine Tochter gar nicht entlassen, weil sie durch die Entlassung staatenlos wurde. Ärgerlich

Ggf. bietet sich ja im Falle Deiner erneuten Einbürgerung in Deutschland die Möglichkeit , Deine Tochter miteinzubürgern. Daumen hoch


Grüße
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Antwort #11 - 22.06.2005 um 23:45:30
 
hi,
Du das sind aber keine guten Neuigkeiten. Bleibt mein Kind Staatenlos bis ich erneut Eingebürgert werden kann, ich hoffe nicht denn da ich noch studiere wollte ich sie in einem Kiga anmelden und ohne Staatsangehörigkeit wird das nicht möglich sein.
Aber eine andere Frage, kann sie nicht durch ihren deutschen Vater eingebürgert werden?Mein Mann hat seine deutsche Sta doch behalten dürfen? Warum muss sie dann mit mir eingebürgrt werden?Jetzt ist eine Hälfte meiner Familie deutsch und die andere entweder türkisch bzw. Staatenlos.
Danke nochmals für Deine Antworten. :blum
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Antwort #12 - 22.06.2005 um 23:56:26
 
Zitat:
kann sie nicht durch ihren deutschen Vater eingebürgert werden


Dein Mann ist doch schon deutscher Staatsangehöriger, eine Mit- Einbürgerung geht immer nur gleichzeitig, das wäre also nur noch mit Dir möglich.

Aber so ganz habe ich noch nicht aufgegeben:

Zitat:
Ein interessanter Aspekt wäre allerdings noch, ob ein Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG (quasi rückwirked) zum Tragen käme  Denn die Voraussetzungen müßten vorgelegen haben. Bin mal gespannt was die anderen Experten dazu sagen


Da könnte noch was drin sein, habe die Kollegen im anderen Board mal um ihre Meinung gefragt.

Melde mich dann nochmal.


Grüße
Ronny;-)
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Antwort #13 - 23.06.2005 um 01:01:52
 
Hallo nochmal,
danke Ronny das Du die die Zeit nimmst. Das hilft mir echt weiter. Bin schon gespannt was raus kommt.
Liebe Grüsse zoe
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Antwort #14 - 23.06.2005 um 09:13:24
 
ich bin im türkischen staatsangehörigkeitsrecht nicht ganz so erfahren aber hat deine tochter nicht durch dich türkische sta erworben und muss dort lediglich noch angemeldet (registriert)werden?

ein erwerb nach § 4 abs. 3 würde ich hier ausschließen
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