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mein kind (Gelesen: 10.466 mal)
Ralf
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Antwort #15 - 23.06.2005 um 09:41:11
 
Zitat:
ich bin im türkischen staatsangehörigkeitsrecht nicht ganz so erfahren aber hat deine tochter nicht durch dich türkische sta erworben und muss dort lediglich noch angemeldet (registriert)werden?

Ursprünglich erworben sicherlich, schon weil bei der Geburt auch der Vater noch türkisch war. So wie ich das verstanden habe, ist das Kind aber später zusammen mit dem Vater aus der türkischen StA entlassen worden.

Zitat:
ein erwerb nach § 4 abs. 3 würde ich hier ausschließen

Ich auch, weil zum Geburtszeitpunkt der erforderliche Aufenthaltstitel nicht vorhanden war.
Ich überlege gerade, ob ein Einbürgerungsantrag für das Kind sinnvoll ist, melde mich wieder.
BTW: Was ist mit dem zweiten Kind, alles ein wenig verwirrend hier.  öhm
Eine chronologische Übersicht der Ereignisse wäre nicht schlecht.
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Caya
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Antwort #16 - 23.06.2005 um 09:50:26
 
Zitat:
ich bin im türkischen staatsangehörigkeitsrecht nicht ganz so erfahren aber hat deine tochter nicht durch dich türkische sta erworben und muss dort lediglich noch angemeldet (registriert)werden?

ein erwerb nach § 4 abs. 3 würde ich hier ausschließen


Hallo Samfro!

Da hast du recht.
NAch dem Tr-StAG 403 § 1 sind die Kinder die von einer tr.Mutter oder tr.Vater auf die Welt kommen automatisch auch tr. StA.
Zoe muß mit ihrem tr.Paß und Perso und mit der Geburtsurkunde des Kindes beim Konsulat die Kleine Registrieren lassen. Es ist egal ob der Vater aus dem Tr.StA ausgebürgert worden ist oder nicht. Da die Mutter damals schom eine Türkin war , ist durch die Mutter auch das Kind automatisch Tr-StA.

@ Zoe:
Zum Konsulat gehen und das Kind registrieren lassen.
Wenn die Mitarbeiter beim Konsulat sich dumm anstellen sollten, wordere sie darauf sich beim TR-StA Gesetz schlau zu machen.
Dazu ein Link für dich. Ist türkisch.
http://www.nvi.gov.tr/11,Ana_Sayfa_Vat_Kaz_Kanun.html

Viel Glück.
Caya


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Samfro
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Antwort #17 - 23.06.2005 um 09:56:37
 
mir fällt doch gerade noch ein : entlassung von minderjährigen geht ja grundsätzlich auch nur wenn beide türkischen elternteile sich entlassen lassen.

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stilo03
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Antwort #18 - 23.06.2005 um 10:07:50
 
Hallo zoe,

wenn ich alles richtig verstanden habe, warst du bei der Geburt deiner Tochter wieder Türkin und dein Mann noch Türke. Also war deine Tochter bei Geburt auch Türkin.

Als dein Mann eingebürgert wurde, wurde er anschließend aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen. Da die Türken minderjährige Kinder allein nicht in der Staatsangehörigkeit behalten, wurden deine Tochter und ich denke auch dein Sohn ebenfalls aus der tr. Staatsangehörigkeit entlassen. Seine Optionsmöglichkeit hat sich erledigt.

Deine Tochter wäre tatsächlich staatenlos, wenn das türkische StA-Recht dies nicht verbieten würde. Näheres kann aber nur das Generalkonsulat sagen. Wahrscheinlich wird die Entlassung aufgehoben, da rechtswidrig.

Gruß
Stilo03
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mfg&&stilo03
 
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Caya
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Antwort #19 - 23.06.2005 um 10:21:46
 
Zitat:
Hallo zoe,

...

Als dein Mann eingebürgert wurde, wurde er anschließend aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen. Da die Türken minderjährige Kinder allein nicht in der Staatsangehörigkeit behalten, wurden deine Tochter und ich denke auch dein Sohn ebenfalls aus der tr. Staatsangehörigkeit entlassen. ....

Deine Tochter wäre tatsächlich staatenlos, wenn das türkische StA-Recht dies nicht verbieten würde. Näheres kann aber nur das Generalkonsulat sagen. Wahrscheinlich wird die Entlassung aufgehoben, da rechtswidrig.

Gruß
Stilo03


Hallo Stilo03!

Der tr.StA leitet sich nicht nur vom Vater ab. Wenn einer von den Elternteile die StA besitzen ist das Kind auch automatisch Tr-StA.
Bei der Ausbürgerung vom Vater können sie das Kind/oder die Kinder nicht vom Tr-StA ausbürgern, weil die Mutter noch Tr-StA ist. Auch wenn die Mutter sich ausbürgern lassen würde, und das Kind hat ein Recht auf die Doppelte, würden die tr-Behörden das Kind nicht ausbürgern.
Nach dem Tr-StA Recht ist es gesetztwidrig die Tochter von Zoe aus dem tr- zu entlassen.
Zoe darf nicht locker lassen, nach dem tr. StAG ist das Kind Türke.

LG
Caya
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zoe
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Antwort #20 - 23.06.2005 um 10:22:49
 
Hallo an alle,
ich glaube eine chronologische Übersicht ist wirklich sinnvoll, deswegen noch mal der Reihe nach:

Mutter erwerb der deutschen StA: 2001

Wiedererwerb der tr. StA: 2002 ???

1. Kind Erwerb der deutschen StA: 2002 durch § 40 b (Ausnahmeregelung, gabs nur für kurze Zeit.)

Geburt des zweiten Kindes: 2003

Vater Erwerb der deutsche StA: 2005 Januar

Und da wir keine Ahnung hatten, dass ich schon wieder türkische Sta war :

Ausbürgerung der Kinder aus der türkischen StA im Februar 2005! Schockiert/Erstauntm

Ich habe gestern das tr. Konsulat konsultiert und die haben mir gesagt,  eine erneute Einbürgerung der kleinen in die türkische StA sei nur mit vollendetem 18 ten Lebensjahr möglich oder wenn sie erneut mit dem Vater eingebürgert wird ( in d. tr StA versteht sich) , da sie gemeinsam ausgebürgert wurden. Traurig

Ich hoffe jetzt ist einiges klarer. Danke für eure Hilfen
Grüsse Zoe.


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« Zuletzt geändert: 23.06.2005 um 10:35:39 von Ralf »  
 
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zoe
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Antwort #21 - 23.06.2005 um 10:30:53
 
Ich muss nochmal anmerken, dass Vater und mein Sohn ihre deutsche Sta behalten durften und beide nur deutsch sind. Ich musste meine deutsche abgeben und meine Tochter ist weder türkisch noch deutsch.  öhm
Aber hat das Kind eines deutsche Vaters nicht das anrecht auf die deutsche Sta????
Und wenn nein WARUM nicht??? Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen
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Ralf
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Antwort #22 - 23.06.2005 um 10:41:46
 
Zitat:
Ich muss nochmal anmerken, dass Vater und mein Sohn ihre deutsche Sta behalten durften

Ich verstehe den Sinn in diesem Satz nicht.  öhm

Höchstens folgendes: Ist dein Mann nach § 9 als Ehegatte einer Deutschen eingebürgert worden? Dann ist evtl. geprüft worden, ob dies rechtswidrig war, weil du ja gar keine Deutsche (mehr) warst. Ich denke, so war es.

Wenn du selbst wieder Türkin warst, hätten eure Kinder normalerweise nicht aus der türkischen StA entlassen werden können, weil Kinder nur aus der türkischen StA entlassen werden, wenn kein Elternteil türkisch bleibt. Bist du sicher, dass beide Kinder namentlich auf der Entlassungsurkunde deines Mannes eingetragen sind?
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Antwort #23 - 23.06.2005 um 10:45:09
 

Hallo zoe,

also zunächst mal, der von mir gesponnene Gedanke mit dem § 4 Abs. 3 StAG funktioniert nicht, weil der für diesen Erwerb erforderliche Aufenthaltstitel nicht vorlag. Das haben die anderen Experten auch so gesehen, und hier zum Teil auch erläutert. Sorry für die falschen Hoffnungen, aber das mit dem Titel habe ich übersehen gehabt.

Zitat:
Ich musste meine deutsche abgeben


Das stimmt nicht, denn du hast sie automatisch verloren weil du die türkische durch Einbürgerung wiedererworben hast. Keine deutsche Behörde hat dich dazu gezwungen.Soviel zur Klarstellung.

Zitat:
Kind eines deutsche Vaters nicht das anrecht auf die deutsche Sta


Wenn es nach dem Erwerb der deutschen Statsanggehörigkeit des Vaters geboren wird ja, vorher nein. Da kann es nur miteingebürgert werden, was nicht erfolgt ist.

Deine Ansprechpartner sind im Moment die türkischen Behörden, welche ihre Ausbürgerung rückgängig machen müssen. Griesgrämig

Aber es bleibt ja immer noch die folgende Option:

Du beantragst Deine Einbürgerung und die Miteinbürgerung Deiner Tochter in Deutschland und die Sache ist gelaufen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #24 - 24.06.2005 um 10:28:17
 
Hallo,
Wann kann ich denn die erneute Einbürgerung beantragen?
Und ja, die Kinder sind auf der Entlassungsurkunde aus der tr Sta meines Mannes aufgeführt. Doch die tr Behörden stellen sich quer und behaupten felsenfest das Kind nicht noch einmal Einbürgern zu lönnen.Gibt es keine Ausnahme Regelungen für solche Fälle in den deutschen Behörden????? Fragezeichen :nix
Ich weiss echt nicht mehr weiter...
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Ralf
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Antwort #25 - 24.06.2005 um 13:39:04
 
Hallo!

Zitat:
Wann kann ich denn die erneute Einbürgerung beantragen?

Wenn die Voraussetzungen dazu (wieder) erfüllt sind. Zuerst musst du (und dein Kind) natürlich wieder einen Aufenthaltstitel haben.
Das größte Problem: Durch die Zeit ohne AE ist eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts eingetreten. Dazu siehe
§ 12b StAG
.

Zitat:
Und ja, die Kinder sind auf der Entlassungsurkunde aus der tr Sta meines Mannes aufgeführt. Doch die tr Behörden stellen sich quer und behaupten felsenfest das Kind nicht noch einmal Einbürgern zu können.

Das ist meiner Meinung nach nicht richtig, dazu werde ich mir noch etwas überlegen.

Zitat:
Gibt es keine Ausnahme Regelungen für solche Fälle in den deutschen Behörden?

Da der Vater deutsch ist, könnte evtl. für das Kind eine Einbürgerung nach
Nr. 8.1.3.3 StAR-VwV
in Betracht gezogen werden. Mal bei der Einbürgerungsbehörde gezielt danach fragen.
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Antwort #26 - 24.06.2005 um 14:58:21
 
Hi,
Ich danke für die Antwort und für den kleinen Hoffnungsschimmer der dadurch entstanden ist. Gleich Montag werde ich zu den Behörden laufen und sie darauf ansprechen :blum

grüsse Zoe
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