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Rücknahme Verpflichtungserklärung (Gelesen: 3.007 mal)
ua-dtl
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Rücknahme Verpflichtungserklärung
21.06.2005 um 07:06:15
 
Ich habe folgende Frage, zu der ich leider bisher keine Antwort gefunden habe:

Kann man nach erfolgter Ablehnung des Visums und bei illegaler Einreise des Antragstellers nach Dtl. als Einladender für die Kosten der Abschiebung aus der Verpflichtungserklärung in Anspruch genommen werden? Wenn ja, wie kann man das verhindern? Auf der Homepage des AA habe ich einen Hinweis gefunden, wonach man die Verpflichtungserklärung evtl. auch wieder zurück nehmen kann?

Wer kennt sich da aus, oder hat Hinweis, wo ich hierzu Infos finde?

Vielen Dank, und schönen Tag!
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 21.06.2005 um 07:38:03
 
Hi,
ich hab's hierher verschoben, da es ja ursprünglich um eine
VE für ein Besuchsvisum geht.

Mach' Dir keine Sorgen, wenn kein Visum aufgrund der VE er-
teilt wurde, kannst Du auch nicht herangezogen werden.

Wäre nett, wenn Du mal konkreter posten würdest, wo wie
was auf der Seite des Auswärtigen zur Rücknahme steht.
Würde mich interessieren. Ich gehe aber davon aus, dass sie
meinen, dass man zur Vermeidung von Missbrauch die ABH
informieren soll, ggf. auch die in Frage kommenden Auslands-
vertretungen. Grundsätzlich aber kann man eine VE nicht
widerrufen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.06.2005 um 09:15:18
 
Zitat:
Auf der Homepage des AA habe ich einen Hinweis gefunden, wonach man die Verpflichtungserklärung evtl. auch wieder zurück nehmen kann?

Zitat:
Wäre nett, wenn Du mal konkreter posten würdest, wo wie
was auf der Seite des Auswärtigen zur Rücknahme steht.
Würde mich interessieren. Ich gehe aber davon aus, dass sie
meinen, dass man zur Vermeidung von Missbrauch die ABH
informieren soll, ggf. auch die in Frage kommenden Auslands-
vertretungen. Grundsätzlich aber kann man eine VE nicht
widerrufen.


Also, ich habe auf der website des AA nur folgende Aussage gefunden:
Zitat:
Kann ich meine Verpflichtungserklärung widerrufen?
Der Widerruf einer Verpflichtungserklärung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis darüber, ob durch einen Widerruf eine Erstattungspflicht im Schadenfall abgewendet werden kann. In jedem Fall kann das Auswärtige Amt nicht dafür garantieren, dass eine Visumerteilung nur aufgrund eines Widerrufs einer Verpflichtungserklärung verhindert werden kann.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Behörde, bei der Sie die Verpflichtungserklärung abgegeben haben.

( http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat2/F15 )

Abu
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ua-dtl
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rücknahme Verpflichtungserklärung
Antwort #3 - 21.06.2005 um 19:16:13
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort, Mick!

Auf der Homepage das AA habe ich genau das gefunden, was Hägar angegeben hat. Sonst findet man im Internet meines Wissens nichts darüber.

Aber wahrscheinlich deswegen, weil sich die Frage von selbst nach Ablehung des Visums erledigt...
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