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Arbeitserlaubnis neue EU-Länder (Gelesen: 1.453 mal)
baltica
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubnis neue EU-Länder
15.06.2005 um 16:42:19
 
Ich komme aus einem neuen EU-Land und wohne seit 1997 in Deutschland.  Zuerst war ich als AU-Pair, dann als Sprachschülerin, jetzt studiere ich. Seit 1997 bin ich ununterbrochen in Deutschland.
Jetzt habe ich eine unbefristete Arbeitserlaubnis beantragt und bekam eine negative Antwort.   ???
Ich hab von den Leuten, die in München wohnen und genau die gleiche Aufenthaltsgeschichte wie ich haben, gehört,  dass sie eine unbefristete Arbeitserlaubis bekommen haben.  Da angeblich eine Bestimmung oder Gesetz gibt, wenn man sich seit 6 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhält, ist man zur einer unbefristeten Arbeitserlaubnis berechtigt.

Kann mir da jemand weiter helfen? ich kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Vielen Dank

P.S.Ich wohne genauso in Bayern und habe 5 Jahre lang auch als Studentin 90 Tage im Jahr gearbeitet.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 16.06.2005 um 08:13:23
 
Hallo baltica,

grundsätzlich könnte man für Deinen Fall zunächst davon ausgehen, dass in Deinem Fall zumindest ein Ermessen besteht, Dir die gewünschte Genehmigung zu erteilen. Basis dafür ist meines Erachtens der § 9 Absatz 1 der Beschäftigungsverfahrensverordnung. Dort heißt es:

"Zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und die ... sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt."

Soweit zum Generellen. In Deinem Fall müsstest Du aber noch folgende Vorschrift beachten - ebenfalls § 9 jedoch Absatz 3 der Beschäftigungsverfahrensverordnung - ich zitiere wieder:

"Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2", (also die vier Jahre), " werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet."

Zeiten eines Aufenthalts nach § 16 sind nun aber gerade Studium, Sprachkurse, Schulbesuch. - Da könnte in Deinem Fall das Problem liegen. Denn für diese Zeiten beträgt die Anrechnungszeit eben in jedem Fall maximal 2 Jahre. Ob Du darüber hinausgehende Zeiten belegen kannst, und inwieweit die au-pair-Zeit zählt vermag ich von hier aus nicht zu sagen.

Ich würde Dir empfehlen, sofern die Ausländerbehörde für Ihre Entscheidung keine hinreichende Begründung gegeben hat, diese einzufordern normalerweise sollte Dir auf Deinen Antrag ein schriftlicher, begründeter und rechtsmittelfähiger Bescheid erstellt werden. Darauf hast Du einen Anspruch, was im Falle einer ablehnenden Entscheidung, Dir zumindest ermöglicht, diese nachvollziehen zu können.

Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Dir wenigstens ein wenig weiter. Falls Du in Deiner Sache selbst aufgrund der gezeigten Konstellation nicht weiter kommst, bleibt Dir vorerst wirklich nur, die für Studenten "üblichen" Beschäftigungsmöglichkeiten zu nutzen.

Alles Gute -

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.06.2005 um 11:01:28
 
Zitat:
Hallo baltica,

grundsätzlich könnte man für Deinen Fall zunächst davon ausgehen, dass in Deinem Fall zumindest ein Ermessen besteht, Dir die gewünschte Genehmigung zu erteilen. Basis dafür ist meines Erachtens der § 9 Absatz 1 der Beschäftigungsverfahrensverordnung. Dort heißt es:

"Zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und die ... sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt."

Soweit zum Generellen. In Deinem Fall müsstest Du aber noch folgende Vorschrift beachten - ebenfalls § 9 jedoch Absatz 3 der Beschäftigungsverfahrensverordnung - ich zitiere wieder:

"Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2", (also die vier Jahre), " werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet."

Zeiten eines Aufenthalts nach § 16 sind nun aber gerade Studium, Sprachkurse, Schulbesuch. - Da könnte in Deinem Fall das Problem liegen. Denn für diese Zeiten beträgt die Anrechnungszeit eben in jedem Fall maximal 2 Jahre. Ob Du darüber hinausgehende Zeiten belegen kannst, und inwieweit die au-pair-Zeit zählt vermag ich von hier aus nicht zu sagen.

Ich würde Dir empfehlen, sofern die Ausländerbehörde für Ihre Entscheidung keine hinreichende Begründung gegeben hat, diese einzufordern normalerweise sollte Dir auf Deinen Antrag ein schriftlicher, begründeter und rechtsmittelfähiger Bescheid erstellt werden. Darauf hast Du einen Anspruch, was im Falle einer ablehnenden Entscheidung, Dir zumindest ermöglicht, diese nachvollziehen zu können.

Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Dir wenigstens ein wenig weiter. Falls Du in Deiner Sache selbst aufgrund der gezeigten Konstellation nicht weiter kommst, bleibt Dir vorerst wirklich nur, die für Studenten "üblichen" Beschäftigungsmöglichkeiten zu nutzen.

Alles Gute -

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Hallo schweitzer,

du hast wahrscheinlich nicht bemerkt, dass baltica aus einem neuen EU-Staat kommt. Ich glaube nicht, dass die BeschVerfV auf diesen Personenkreis Anwendung findet. Hingegen richtet sich die Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU nach § 12a ArGV... Smiley
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Antwort #3 - 16.06.2005 um 15:56:35
 
Hallo chap,

ja, dass es die ArGV auch noch gibt hatte ich in der Tat ziemlich "verdrängt" (bin reichlich urlaubsreif) Dennoch ist die Sache für mich nicht so ganz eindeutig. Zum einen enthält meine Version der ArGV (von www.aufenthaltstitel.de) noch einen Hinweis auf § 286 SGB III, den es mittlerweile gar nicht mehr gibt. Statt dessen dürfte jedoch nun § 284 SGB III einschlägig sein, der erstmal nichts anderes sagt, als früher der 286. - Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass auch die Beschäftigungsverfahrensverordnung für EU-Staatler von Bedeutung und im Einzelfall sogar die "bessere" Vorschrift sein kann, denn in § 284 Absatz 6 SGB III heißt es unter anderem:

"Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Arbeitsmarktzugang gelten entsprechend, soweit sie für die Ausländer nach Absatz 1 günstigere Regelungen enthalten. "  (Ausländer nach Absatz 1 sind die aus den neuen EU-Staaten)

Ob das bei baltica so ist, weiß ich nicht und ist wohl eher zweifelhaft - um sicher zu gehen, sollte man aber wohl beide Vorschriften im Blick haben.

Insofern Dank für Deinen Einwand!

=schweitzer=
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 16.06.2005 um 18:20:19
 
Zitat:
Hallo chap,

ja, dass es die ArGV auch noch gibt hatte ich in der Tat ziemlich "verdrängt" (bin reichlich urlaubsreif) Dennoch ist die Sache für mich nicht so ganz eindeutig. Zum einen enthält meine Version der ArGV (von www.aufenthaltstitel.de) noch einen Hinweis auf § 286 SGB III, den es mittlerweile gar nicht mehr gibt. Statt dessen dürfte jedoch nun § 284 SGB III einschlägig sein, der erstmal nichts anderes sagt, als früher der 286. - Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass auch die Beschäftigungsverfahrensverordnung für EU-Staatler von Bedeutung und im Einzelfall sogar die "bessere" Vorschrift sein kann, denn in § 284 Absatz 6 SGB III heißt es unter anderem:

"Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Arbeitsmarktzugang gelten entsprechend, soweit sie für die Ausländer nach Absatz 1 günstigere Regelungen enthalten. "  (Ausländer nach Absatz 1 sind die aus den neuen EU-Staaten)

Ob das bei baltica so ist, weiß ich nicht und ist wohl eher zweifelhaft - um sicher zu gehen, sollte man aber wohl beide Vorschriften im Blick haben.

Insofern Dank für Deinen Einwand!

=schweitzer=



Hallo schweitzer,

niemand hat sich bemueht, die ArGV und die ASAV der neuen Gesetzlage anzupassen. Ursprunglich (im Gesetz vom 2002) sollten beide Verordnungen (als auch Anwerbestopp) abgeschafft werden. Smiley
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