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berechtigt ein kind zum bleiben? (Gelesen: 3.920 mal)
Adaeze
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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10.06.2005 um 10:50:20
 
hallo,

mein freund kommt aus kamerun und hat derzeit ein visum als student. nach ablauf der studienzeit müsste er also wieder das land verlassen oder ?

wenn wir zusammen ein kind habe, könnte er dann bleiben? ich möchte nicht so gern heiraten, da ich rente beziehe, die ich dann verlieren würde. wir möchten aber gern eine familie zusammen gründen. nur möchte ich dann natürlich nicht allein mit dem kind dastehen.

oder muss man unbedingt heiraten, um zusammen bleiben zu können ?
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.06.2005 um 11:35:37
 
Heirat muss da nicht sein. Ein deutsches Kind bewirkt einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Vgl.
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

edit:
muss natürlich Ziff 3 sein!!

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« Zuletzt geändert: 10.06.2005 um 11:46:42 von N/V »  
 
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.06.2005 um 11:44:56
 
Hallo,
das Kind an sich berechtigt nicht zum Bleiben.
Das Familie-Sein-Wollen sollte nicht Auslöser dafür sein, ein Kind in die Welt zu setzen.
Eine Heirat wäre da schon besser, damit das Kind auch seinen gesetzlichen Anspruch auf den Vater durchsetzen kann.
Bei der Heirat würden die beiden Ehepartner auch zeigen, dass sie einer Familie vorstehen und sich gegenseitig beistehen können. Wenn dann die Rente entfiele, könnte ja der Vater, nach abgeschlossenem Studium (auch schon während des Studiums) seine Familie unterhalten, wobei du auch mithelfen könntest.
FG Albosa
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Adaeze
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #3 - 10.06.2005 um 11:50:15
 
natürlich könnten wir beide für unseren unterhalt sorgen. das ist schon klar. aber ich kann doch nicht gezwungen werden, zu heiraten. kein deutscher würde heiraten, wenn er dadurch 900 euro rente verliert. und egal, ob ich ich arbeite oder nicht, diese rente hätte ich ja trotzdem bis meine tochter aus erster ehe 18 jahre alt ist (ihr vater ist gestorben) oder bis das jüngste kind 18 jahre alt ist.

also würde eine eheähnliche lebensgemeinschaft mit kind nicht bedeuten, dass er hier bei uns bleiben dürfte, richtig ?

ausserdem, warum hat das kind keinen gesetzlichen anspruch auf seinen vater, wenn wir nicht verheiratet sind ? das versteh ich nicht.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 10.06.2005 um 11:50:37
 
Zitat:
das Kind an sich berechtigt nicht zum Bleiben.

Doch schon. Wenn eben die Voraussetzungen erfüllt sind:

Zitat: 28 I 3 AufenthG Zitat:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen ...
      
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.


Zitat:
Das Familie-Sein-Wollen sollte nicht Auslöser dafür sein, ein Kind in die Welt zu setzen.
Eine Heirat wäre da schon besser, damit das Kind auch seinen gesetzlichen Anspruch auf den Vater durchsetzen kann.
Bei der Heirat würden die beiden Ehepartner auch zeigen, dass sie einer Familie vorstehen und sich gegenseitig beistehen können. Wenn dann die Rente entfiele, könnte ja der Vater, nach abgeschlossenem Studium (auch schon während des Studiums) seine Familie unterhalten, wobei du auch mithelfen könntest.
FG Albosa


Du bringst da ethische Gesichtspunkte mit ins Spiel, worüber ich ned disutieren will (hier).
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Adaeze
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #5 - 10.06.2005 um 11:58:09
 
ich glaube das hat wenig mit ethischen gesichtspunkten zu tun. wann und ob ich eine familie gründe, ist ja schon mir überlassen und ich will ja kein kind bekommen, damit er hier bleiben kann sondern wissen, ob ich nachher allein dastehen würde oder auch dieses land verlassen müsste, um weiterhin eine familie sein zu können. ich möchte ja mein leben mit ihm verbringen und eben eine familie gründen. ich setz ja kein kind in die welt, um jemandem einen aufenthalt zu ermöglichen  Ärgerlich

der finanzielle verlust ist ja nicht unerheblich und den würde auch kein deutscher in kauf nehmen. ich bin nicht der meinung, dass man heiraten muss, um eine richtige familie zu sein
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 10.06.2005 um 12:08:09
 
Hallo, Adaeze,
man muss nicht heiraten, um in einer Familie zusammenzuleben. Wenn der Vater in der Gemeinschaft zeigt, dass mehr als nur eine Begegnungsgemeinschaft besteht, d.h. eine Beistandsgemeinschaft gelebt wird, wird deinem Mann Bleiberecht gewährt.
FG Albosa
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Adaeze
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #7 - 10.06.2005 um 12:11:05
 
da ich nun wenig ahnung habe....

ist das sicher oder liegt das im ermessen des zuständigen beamten ?

und bedeutet bleiberecht, dass er arbeiten darf ?
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 10.06.2005 um 12:14:50
 
Zitat:
ich glaube das hat wenig mit ethischen gesichtspunkten zu tun. wann und ob ich eine familie gründe


Ich meinte damit NICHT dich, sondern albosa!

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« Zuletzt geändert: 10.06.2005 um 12:53:32 von N/V »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 10.06.2005 um 12:52:50
 
Zitat:
ist das sicher oder liegt das im ermessen des zuständigen beamten ?

und bedeutet bleiberecht, dass er arbeiten darf ?


Es ist ein Rechtsanspruch (Zitat: ist zu erteilen) , ohne Ermessen der Behörde.

Der erteilte Aufenthaltstitel berechtigt uneingeschränkt zur Arbeitsaufnahme.

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Abu
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Antwort #10 - 10.06.2005 um 13:31:21
 
Zitat:
mein freund kommt aus kamerun und hat derzeit ein visum als student. nach ablauf der studienzeit müsste er also wieder das land verlassen oder ? 

Hi Adaeze,

noch ein kleiner Hinweis von meiner Seite. § 16 Abs. 4 AufenthG sagt:
Zitat:
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. ...

Das würde Euch noch mehr Zeit geben.

Abu

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Adaeze
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Antwort #11 - 10.06.2005 um 13:36:19
 
also unter zeitdruck stehen wir absolut nicht. er muss min. noch 2 jahre studieren (elektrotechnik) und wenn er dann auch noch ein jahr arbeit suchen darf, sind das ja noch min. 3 jahre.

wenn er diese arbeit dann gefunden hat, dann dürfte er bleiben oder wie ? oder hat das wieder was damit zu tun, dass nachgewiesen werden muss, dass kein deutscher diese stelle antreten könnte ? ich hab echt null ahnung und möchte nur einfach meinen freund nicht verlieren *seufz*
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Antwort #12 - 10.06.2005 um 17:34:04
 
Der Hinweis auf §16 Abs. 4 AufenthaltsG ist gut. Allerdings habe ich ein Problem mit dem projektierten Kind, denn ein Aufenthaltsrecht für den ausländischen Vater vermittelt es nur zur Ausübung der Personensorge. Bei nichtehelichen Kindern liegt das aber bei der Mutter!  Oder irre ich mich da? Beim nichtsorgeberechtigten Elternteil liegt die Erteilung im Ermessen der Behörde, §28 Abs.  1 Satz 2 AufenthaltsG.
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Wie wir einst unter den Verbrechen gelitten haben,&&so leiden wir heute unter den Gesetzen
 
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Antwort #13 - 10.06.2005 um 17:46:43
 
wieso nicht sorgeberechtigt ? ist es heutzutage nicht so, dass man sich das sorgerecht teilen kann, auch wenn man nicht verheiratet ist ?

ich dachte, da wurde sehr viel getan in den letzten jahren zugunsten der unverheirateten väter ?
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gomezdavila
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Antwort #14 - 10.06.2005 um 18:02:04
 
Bei geschiedenen Eltern ist das klar seit der Kindschaftsreform, aber wenn die Kindeseltern nie verheiratet waren? Wozu unterscheidet das Gesetz zwischen sorgeberechtigten und nichtsorgeberechtigten Elternteilen denn sonst? Der leibliche Vater hat ein Umgangsrecht, daß zur Erteilung einer AE führen kann, ein Anspruch hat er nicht.
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Wie wir einst unter den Verbrechen gelitten haben,&&so leiden wir heute unter den Gesetzen
 
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