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berechtigt ein kind zum bleiben? (Gelesen: 3.921 mal)
Adaeze
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Antwort #15 - 10.06.2005 um 19:28:52
 
aber wir können beim jugendamt oder bei einem notar trotzdem gemeinschaftliche sorge beantragen bzw. beglaubigen lassen. man kann auch gemeinsame sorge haben, wenn man nicht verheiratet ist
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gomezdavila
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Antwort #16 - 10.06.2005 um 19:44:02
 
Zitat:
aber wir können beim jugendamt oder bei einem notar trotzdem gemeinschaftliche sorge beantragen bzw. beglaubigen lassen. man kann auch gemeinsame sorge haben, wenn man nicht verheiratet ist


In dem Fall ist die Rechtsstellung des ausländischen Vaters dann erheblich besser. Wenn er die AE nach §28 AufenthaltsG hat, hat er sogar nach Abs. 5 kraft Gesetzes Zugang zum Arbeitsmarkt und braucht sich nicht auf §16 Abs. 4 zu verlassen.

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Wie wir einst unter den Verbrechen gelitten haben,&&so leiden wir heute unter den Gesetzen
 
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