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Ich brauche Ihre Ratschläge (Gelesen: 1.087 mal)
Ljowa
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ich brauche Ihre Ratschläge
09.06.2005 um 03:43:49
 
Ich grüsse alle Teilnehmer !!!

Ich habe folgende Frage an Leute die mit so einer Situation schon zusammengestoßen haben oder die sich in so einer Sache auskennen. Ich brauche auf jeden Fall Ihre Rathilfe.
Voraus etschuldige ich mich für meine Grammatikkenntnisse. Ich komme aus Weißrussland und kann Deutsch leider nicht perfekt.
Es geht um folgende Situation : Ich bin weißrussische Staatsbürger und wohne zur Zeit in Minsk. Ich habe einen Sohn in Berlin der mit meiner Verlobten lebt. Als das Kind geboren wurde, war ich 2 Wochen in Berlin mit einer Besuchvisum. In diese Zeit habe ich die Vaterschaftsanerkannung gemacht und Sorgeerklärung unterschrieben. Die beide Urkunden habe ich im Original. Bei der Deutschen Botschaft in Minsk habe ich Antrag auf eine Familienzusammenführung gestellt. Nach 3 Wochen habe ich mit dem zuständigen Sachbearbeiter aus der Ausländerbehörde am Telefon gesprochen. Er teilte mir mit, dass mein Antrag abgelent wurde. Der Grund dafür ist, dass ich, meine Verlobte und unser Sohn keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und wir nicht miteinander verheiratet sind. Der Ablehnungsbescheid soll schon bei der Deutschen Botschaft in Minsk eingehen.

Ich möchte mit meiner Familie in Deutschland zusammenleben und für meinen Sohn sorgen.

Besteht eine Rechtsgrundlage, die für mich in diesem Fall spricht ?
Kann ich Erteilung eines Besuchvisums von der Deutschen Botschaft fordern ?
Wie kann ich zur meiner Familie ziehen und muß ich unbedingt eine Ehe mit meiner Verlobten schliessen ?

P.S. Meine Verlobte hat einen Niederlassungserlaubnis

Ich danke herzlich allen Leuten die mir einen Rat geben können !!!


Mit freundlichen Grüssen

Denis aus Minsk

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Mick
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Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Geschlecht: male
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ich brauche Ihre Ratschläge
Antwort #1 - 09.06.2005 um 07:02:01
 
Hi,
ich habe die Umfrage entfernt, da sie so keinen Sinn macht.
Das gleichlautende Posting im anderen Forum habe ich ge-
löscht, da eine Anfrage genügen dürfte.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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ronny
Platin Member
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ich brauche Ihre Ratschläge
Antwort #2 - 09.06.2005 um 07:55:20
 
Zitat:
Besteht eine Rechtsgrundlage, die für mich in diesem Fall spricht ?


Hallo,

die einzige Hausnummer die in diesem Fall angewandt werden könnte, wäre die nachstehende

Zitat:
§ 36 AufenthG: Nachzug sonstiger Familienangehöriger


Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige finden § 30 Abs. 3 und § 31 und auf minderjährige Familienangehörige § 34 entsprechende Anwendung.



dazu müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG

Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
      Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und

3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
    nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
    gefährdet.


(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat
.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


zum Lebensunterhalt siehe den § 2 Abs. 3 AufenthG:

Zitat:
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt


ferner muß nach § 24 Abs 1 Ziffer 2

Zitat:
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
.



Entscheidend ist jedoch nach § 36 , dass

es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, den Aufenthaltstitel zu erteilen.

Dies bedeutet, dass Dein Kind dringend auf Deinen Beistand angewiesen sein muß und eine andere Möglichkeit z.B. im gemeinsamen Heimatstaat zu leben nicht möglich oder zumutbar ist.

Grüße
Ronny



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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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