Zitat:Besteht eine Rechtsgrundlage, die für mich in diesem Fall spricht ?
Hallo,
die einzige Hausnummer die in diesem Fall angewandt werden könnte, wäre die nachstehende
Zitat:§ 36
AufenthG: Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige finden § 30 Abs. 3 und § 31 und auf minderjährige Familienangehörige § 34 entsprechende Anwendung.
dazu müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5
AufenthG Zitat:§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
gefährdet.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
zum Lebensunterhalt siehe den § 2 Abs. 3
AufenthG:
Zitat:(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt
ferner muß nach § 24 Abs 1 Ziffer 2
Zitat:ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
.
Entscheidend ist jedoch nach § 36 , dasses zur
Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, den Aufenthaltstitel zu erteilen.
Dies bedeutet, dass Dein Kind dringend auf Deinen Beistand angewiesen sein muß und eine andere Möglichkeit z.B. im gemeinsamen Heimatstaat zu leben nicht möglich oder zumutbar ist.
Grüße
Ronny