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gemeinsames Sorgerecht notwendig für FZF Mutter? (Gelesen: 2.374 mal)
Dirk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag gemeinsames Sorgerecht notwendig für FZF Mutter?
07.06.2005 um 23:08:28
 
Hallo,

ich bin Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland und habe ein binationales Baby das mit der ausländischen Mutter, im Ausland lebt. Beim Antrag einer FZF nach Deutschland zu mir verlangt nun meine Gemeinde unter anderem einen Nachweis über das gemeinsame Sorgerecht.
Nun meine Fragen:
1. Ist das zulässig bzw. notwendig? Aus § 28 Abs. 1 3. Punkt 1. Satz kann ich das nicht heraus lesen und der 2. Satz trifft ja anscheinend nicht zu. Auch die dt. Botschaft hat so etwas nicht gefordert; ihr genügte die Geburtsurkunde mit Vaterschaftsanerkennung.

2. Falls dies zulässig ist: Wie bekommt man das gemeinsame Sorgerecht, so lange die Mutter im Ausland ist? Was wäre, wenn ich nach ausländischem Recht sorgeberechtigt bin?

Dirk

PS: Da sich das Ganze so hinzieht ist meine Frage unter
http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d...
noch aktuell. Hier habe ich leider immer noch keine Erfahrungsberichte ob das nur irgendwelche Versprechungen sind, oder ob das wirklich Praxistauglich ist.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.06.2005 um 12:06:59
 
Zitat:
Beim Antrag einer FZF nach Deutschland zu mir verlangt nun meine Gemeinde unter anderem einen Nachweis über das gemeinsame Sorgerecht.
Nun meine Fragen:
1. Ist das zulässig bzw. notwendig? Aus § 28 Abs. 1 3. Punkt 1. Satz kann ich das nicht heraus lesen und der 2. Satz trifft ja anscheinend nicht zu. Auch die dt. Botschaft hat so etwas nicht gefordert; ihr genügte die Geburtsurkunde mit Vaterschaftsanerkennung.

2. Falls dies zulässig ist: Wie bekommt man das gemeinsame Sorgerecht, so lange die Mutter im Ausland ist? Was wäre, wenn ich nach ausländischem Recht sorgeberechtigt bin.


Hallo Dirk,

ich bin mir nicht sicher, ob hier nicht evtl. ein Mißverständnis zwischen der ABH und Dir vorliegt...

Für den Familiennachzug einer ausländischen Mutter zu Ihrem deutschen Kind ist (inbesondere wenn die familiäre Lebensgemeinschaft in D noch nicht besteht) relevant, ob sie das Sorgerecht hat. Das kann man aus § 28 Abs. 1 AufenthG ableiten...

Ob hingegen der deutsche Vater auch das Sorgerecht hat, also ein gemeinsames Sorgerecht besteht, ist hingegen irrelevant.

Deshalb noch mal die Frage:
Will die ABH wirklich einen Nachweis, das ein gemeinsames Sorgerecht besteht? Das wäre m. E. falsch.
Oder will die ABH vielmehr einen Nachweis, das die Mutter das (Mit-)sorgerecht hat? Das wäre o.k..

Abu
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Dirk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.06.2005 um 16:52:34
 
Hallo Abu,

die Gemeinde will laut ihrem Schreiben wörtlich: "Nachweis über gemeinsames Sorgerecht für das Kind ...".

Soweit ich das überblicke gibt es eh nur zwei Möglichkeiten, ausser es wäre durch Gerichtsbeschluß etwas anderes festgelegt. Entweder die Mutter hat das alleinige Sorgerecht, oder aber Vater und Mutter haben das gemeinsame Sorgerecht. in jedem dieser beiden Fälle hat aber die Mutter das Sorgerecht und kann den Aufenthaltsort des Kindes (mit)bestimmen. Der Vater hat dessen ungeachtet ja das Umgangsrecht, deshalb könnte meiner Meinung nach das Kind auf jeden Fall bei ihm wohnen und somit auch die Mutter.

Weiß jemand was genaueres zum BGB § 1626a insbesondere zur Fußnote "Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 6 Abs. 2 u. 5 GG 100-1 unvereinbar gem. BVerfGE v. 29.1.2003 I 274 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 -"? Ist dieser Paragraph nun rechtens oder verstößt er gegen das GG?

Dirk
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Riki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #3 - 08.06.2005 um 18:39:53
 
Hallo Dirk,

da Ihr derzeit offensichtlich keine Regelung für das Sorgerecht getroffen habt, hätte Deine Freundin in Deutschland das alleinige Sorgerecht. Das müsst m.E. auch für Zwecke der Ausländerbehörde ausreichend sein, obwohl es schon etwas besser klingt, wenn die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht so ausüben, dass der zukünftige Aufenthalt des Kindes in Deutschland sein soll.
Aber auch aus einem etwas egoistischeren Grund würde ich zu einem gemeinsamen Sorgerecht raten, denn für den Fall, dass die Beziehung von Dauer sein sollte, müsstest Du mitansehen, wie Deine Freundin mit Deinem Kind in ein beliebiges Drittland verzieht und könntest nichts dagegen tun.
Die gemeinsame Sorgerechtserklärung kannst Du bei Deinem Jugendamt abgeben, Deine Freundin ihre Zustimmung bei der Deutschen Botschaft. Wir haben die Erklärung bei der Deutschen Botschaft zusammen abgegeben. Diese sendet automatisch eine Kopie an das zuständige Jugendamt.
Was den § 1626a BGB angeht, ist offensichtlich nur die fehlende Übergangsregelung nicht im Einklang mit dem Grundgesetz(http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html).
Ich habe Dir übrigens auch ein PN geschickt.

Gruß

Riki
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #4 - 08.06.2005 um 18:41:07
 
Hallo Dirk,

den Tenor kann ich Dir liefern, der hat aber IMHO nichts mit Deinem Fall zu tun.
Fettgedruckte Regelung ist nicht verfassungskonform.

Grüße
Ronny

BTW: Oben bei den links gelangst du zu dejure.org, da gibt es die aktuellen BGB-Texte mit den Fußangeln.


Zitat:
  1. § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6 Absatz 2 und 5 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als eine Übergangsregelung für Eltern fehlt, die sich noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben.
  2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine verfassungsgemäße Übergangsregelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung nach Maßgabe der Gründe von der Verfassungsmäßigkeit des § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.


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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Abu
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Antwort #5 - 08.06.2005 um 19:32:27
 
Zitat:
die Gemeinde will laut ihrem Schreiben wörtlich: "Nachweis über gemeinsames Sorgerecht für das Kind ...".

Dann würde ich das Gespräch suchen und klären, ob die das wirklich so meinen, bzw. sie darauf hinweisen, daß das nicht relevant ist.

Zitat:
Soweit ich das überblicke gibt es eh nur zwei Möglichkeiten, ausser es wäre durch Gerichtsbeschluß etwas anderes festgelegt. Entweder die Mutter hat das alleinige Sorgerecht, oder aber Vater und Mutter haben das gemeinsame Sorgerecht. in jedem dieser beiden Fälle hat aber die Mutter das Sorgerecht und kann den Aufenthaltsort des Kindes (mit)bestimmen.

Auch aus meiner Sicht prinzipiell korrekt, aber:
Erstens hast Du ja selbst bereits eine Ausnahme genannt.
Zweitens: Bis Du sicher, daß sich das Sorgerechtsthema nach dem Recht des Landes, in dem das Kind z. Z. lebt, genauso ist? Dieses Recht ist nämlich maßgeblich, vgl. Art. 23 BGBEG.

Zitat:
Der Vater hat dessen ungeachtet ja das Umgangsrecht, deshalb könnte meiner Meinung nach das Kind auf jeden Fall bei ihm wohnen und somit auch die Mutter.

Der Vater ist hier eigentlich irrelevant. Selbst wenn das Kind und die Mutter nicht beim Vater leben wollten, hätten beide das Recht auf Einreise.

Abu
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ronny
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Antwort #6 - 08.06.2005 um 19:43:30
 
Zitat:
Dieses Recht ist nämlich maßgeblich, vgl. Art. 23 EGBEG.


Mit der kleinen Korrektur richtig  :paletti, welches Land wars denn ?

Grüße
Ronny
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Antwort #7 - 09.06.2005 um 09:37:12
 
Zitat:
Mit der kleinen Korrektur richtig  :paletti
Thanks.

Zitat:
welches Land wars denn ?
Das hat er uns noch nicht verraten...

Gruß

Abu
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