Zitat:die Gemeinde will laut ihrem Schreiben wörtlich: "Nachweis über gemeinsames Sorgerecht für das Kind ...".
Dann würde ich das Gespräch suchen und klären, ob die das wirklich so meinen, bzw. sie darauf hinweisen, daß das nicht relevant ist.
Zitat:Soweit ich das überblicke gibt es eh nur zwei Möglichkeiten, ausser es wäre durch Gerichtsbeschluß etwas anderes festgelegt. Entweder die Mutter hat das alleinige Sorgerecht, oder aber Vater und Mutter haben das gemeinsame Sorgerecht. in jedem dieser beiden Fälle hat aber die Mutter das Sorgerecht und kann den Aufenthaltsort des Kindes (mit)bestimmen.
Auch aus meiner Sicht prinzipiell korrekt, aber:
Erstens hast Du ja selbst bereits eine Ausnahme genannt.
Zweitens: Bis Du sicher, daß sich das Sorgerechtsthema nach dem Recht des Landes, in dem das Kind z. Z. lebt, genauso ist? Dieses Recht ist nämlich maßgeblich, vgl. Art. 23 BGBEG.
Zitat:Der Vater hat dessen ungeachtet ja das Umgangsrecht, deshalb könnte meiner Meinung nach das Kind auf jeden Fall bei ihm wohnen und somit auch die Mutter.
Der Vater ist hier eigentlich irrelevant. Selbst wenn das Kind und die Mutter nicht beim Vater leben wollten, hätten beide das Recht auf Einreise.
Abu