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unbefristeter AE (Gelesen: 2.856 mal)
Sabba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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03.06.2005 um 13:24:09
 
Hallo All !

Ich besitze unbefristete AE, und demetsprechend auch
Arbeitgenehmigung fuer Grossraum Duetschland. Hab aus
familieren Gruenden in diesem Winter in Heimetland zurueckgekehrt. Mei Aufenhalt auserhalb Deutschland wird noch andauern.
Geht AE damit verloren? Bei der Auslaenderbehoerde wurde mir
gesagt, dass Ausreise maximal 6 Monaten dauern soll.
Ich hab bei der Ausreise auch mein staendigen Wohnsitz in Deutschland abgemeldeld. Gilt noch mein AE und soll er jetzt unbedingt in
Niederlassungerlabnis umgewandelt werden ?
Danke ))
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Samfro
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Antwort #1 - 07.06.2005 um 10:54:01
 
Zitat:
§ 51
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des Ausländers,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.


insbesondere 6 und 7 sind hier interessant
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Ralf
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Antwort #2 - 07.06.2005 um 11:20:40
 
Zitat:
Ich hab bei der Ausreise auch mein staendigen Wohnsitz in Deutschland abgemeldeld.


Hallo!
Das deutet ja auf eine nicht nur vorübergehende Ausreise hin, womit die AE erloschen sein dürfte. Ausnahmen siehe § 51 Abs. 2 AufenthG.
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« Zuletzt geändert: 07.06.2005 um 11:40:55 von Ralf »  

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Sabba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.06.2005 um 11:24:03
 
SAMFRO

Danke !
Wie es aussiet, muss ich das noch klaeren.
Den Begriff "Einreise" ist eigentlich verschwomen. Ist Das betretten von Boden gemeint oder Wohnsitz ? Wenn das aenlich ist wie US Green Card, dann ist eigentlich klahr )))

Und noch ein Satz kann zu verwirrung fueren:
  "ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7."

Gelten also die Punkte 6 und 7 fur ein unbefristetes AE nicht, oder ist es nur befristetes Visum fuer mehr als 3 Monaten gemeint ?

Auf jeden Fall - Vieklen Dank!
Jetzt muss ich nicht zur Wahrsagerin gehen - den Schicksahl hat sich schon gezeigt !
Smiley
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Ralf
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Antwort #4 - 07.06.2005 um 11:34:26
 
Zitat:
Gelten also die Punkte 6 und 7 fur ein unbefristetes AE nicht, ...


Siehe § 51: "Der Aufenthaltstitel erlischt ...."

Aufenthaltstitel sind:
1. Aufenthaltserlaubnis (AE, immer befristet)
2. Niederlassungserlaubnis (NE, immer unbefristet).

Eine unbefristete AE gibt es also nicht (mehr), wer noch eine unbefristete AE von vor 2005 hat, hat jetzt automatisch eine NE.

Aber weiterlesen:

Zitat:
§ 51 (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Der ganze § 51 steht
hier


Ein Visum ist nicht mit einer AE oder NE zu verwechseln.

Einreise ist bereits das Überschreiten der Grenze.
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Antwort #5 - 07.06.2005 um 11:39:07
 
Zitat:
Eine unbefristete AE gibt es also nicht (mehr), wer noch eine unbefristete AE von vor 2005 hat, hat jetzt automatisch eine AE.


sorry nicht ganz richtig.

@Ralf du meintest doch bestimmt NE (Niederlassungserlaubnis)
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Antwort #6 - 07.06.2005 um 11:42:22
 
Sorry, habe es bereits bemerkt und berichtigt.  :paletti
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Antwort #7 - 07.06.2005 um 11:44:27
 
Zitat:
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Ist das denn erfolgt? Ich denke mal nicht. Ich würde vorschlagen mal mit der abh zu sprechen wo der letzte wohnsitz war
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Sabba
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Antwort #8 - 07.06.2005 um 11:56:46
 
Danke, wie ich sehe der letzte und etscheidene Wort wird abh aussprechen.
Aber die Lage ist damit klar geworden.

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