Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken
Zustimmung § 9 BeschVerfV (Gelesen: 9.974 mal)
Mick
Themenstarter Themenstarter
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Zustimmung § 9 BeschVerfV
01.06.2005 um 10:02:47
 
Hi,
eine aktuelle Info:
Für die Zustimmung der Agenten nach § 9 BeschVerfV
ist der Nachweis eines konkreten Beschäftigungsver-
hältnisses nicht mehr erforderlich.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
katran76
Senior Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 162

München, Bayern, Germany
München
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #1 - 01.06.2005 um 10:04:22
 
Danke, Mick!
Nachfrage:
in NRW? Zwinkernd
oder Deutschlandweit?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
Themenstarter Themenstarter
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #2 - 01.06.2005 um 10:15:39
 
Zitat:
Danke, Mick!
Nachfrage:
in NRW? Zwinkernd
oder Deutschlandweit?


Die entsprechenden Regelungen gelten in
der ganzen Republik, Katran Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
katran76
Senior Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 162

München, Bayern, Germany
München
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #3 - 01.06.2005 um 10:18:44
 
Super!
D.h. ich kann die Auflageänderung (Bindung and die Beschäftigungsart bzw. Arbeitgeber)
schon beantragen, obwohl ich immer wieder als Wiss. Mitarb. tätig ist?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
vilc2
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #4 - 01.06.2005 um 11:06:20
 
Hallo Mick,

noch eine zusätzliche Frage zu der Frage von Katran: Kann man diese Regelung  in schriftlicher Form irgendwo finden oder das ist eine interne Vorschrift für die ABH?

Danke
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #5 - 01.06.2005 um 16:43:01
 
Zitat:
Hallo Mick,

noch eine zusätzliche Frage zu der Frage von Katran: Kann man diese Regelung  in schriftlicher Form irgendwo finden oder das ist eine interne Vorschrift für die ABH?

Danke


Dies soll eine interne Vorschrift der Bundesagentur fuer Arbeit sein. Mit der ABH hat es nichts zu tun.  8) (und deswegen gilt es bundesweit)...
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
vilc2
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #6 - 01.06.2005 um 16:56:04
 
Hallo Chap,

Danke für die Antwort. Ich hoffe die ABH hat Ahnung von dieser Neuregelung der BA. Weil ich bin in der gleichen Situation wie Katran und meine Anfrage auf Auflageänderung wurde vor kurzem abgelehnt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #7 - 01.06.2005 um 17:01:15
 
Zitat:
Hallo Chap,

Danke für die Antwort. Ich hoffe die ABH hat Ahnung von dieser Neuregelung der BA. Weil ich bin in der gleichen Situation wie Katran und meine Anfrage auf Auflageänderung wurde vor kurzem abgelehnt.



Hallo vilc2,

mit welcher Begruendung?
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
vilc2
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #8 - 01.06.2005 um 17:16:40
 
Ihre Tätigkeit ist sowieso ZUSIMMUNGSfrei (muß man überhaupt keine beantragen) + Sie bleiben beim derselben Arbeitsgeber. Warum müssen wir dann eine Anfrage an die BA schicken?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #9 - 01.06.2005 um 17:36:57
 
Zitat:
Ihre Tätigkeit ist sowieso ZUSIMMUNGSfrei (muß man überhaupt keine beantragen) + Sie bleiben beim derselben Arbeitsgeber. Warum müssen wir dann eine Anfrage an die BA schicken?


Mit solcher Begruendung aendert die interne Vorschrift der BA nichts. Ohne eines neuen zustimmungspflichtigen Arbeitsplatzes wird die ABH sowieso keine Anfrage an die BA schicken...Unter solchen Zustaenden macht die Vorschrift der BA ueberhaupt keinen Sinn. Griesgrämig
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
vilc2
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #10 - 01.06.2005 um 17:41:07
 
Ja klar. Das war früher. Aber jetzt der Mick meint

"Für die Zustimmung der Agenten nach § 9 BeschVerfV
ist der Nachweis eines konkreten Beschäftigungsver-
hältnisses nicht mehr erforderlich".

Vielleicht doch hat es sich geändert?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #11 - 01.06.2005 um 18:12:16
 
Zitat:
Ja klar. Das war früher. Aber jetzt der Mick meint

"Für die Zustimmung der Agenten nach § 9 BeschVerfV
ist der Nachweis eines konkreten Beschäftigungsver-
hältnisses nicht mehr erforderlich".

Vielleicht doch hat es sich geändert?


Dies bedeutet nur, dass fuer die BA nicht mehr wichtig ist, ob einen konkreten Arbeitsplatz vorliegt (dies war mit der Arbeitsberechtigung genauso). Die Vorschrift ist ueberfluessig und sinnlos, weil es ohne Arbeitsplatz sowieso keine Anfrage von ABH gibt.

Ich glaube nicht, dass es sich in der Vorschriften der ABH's etwas geaendert hat.
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Avar
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 80

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #12 - 02.06.2005 um 15:11:31
 
Zitat:
Ihre Tätigkeit ist sowieso ZUSIMMUNGSfrei (muß man überhaupt keine beantragen) + Sie bleiben beim derselben Arbeitsgeber. Warum müssen wir dann eine Anfrage an die BA schicken?



Ich glaube nicht dass diese Begrundung Wasser halten kann.
Wenn irgendjemand Recht auf Auflage Aufhebung hat dann ist egal ob er es brauche oder nicht. Er soll Widerspruch erheben oder später Klage.

Einfacher wäre aber, ein guter Grund für Aufhebung zu finden.
Das könte z.B. Nebentätigkeit sein.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #13 - 02.06.2005 um 17:16:20
 
Zitat:
Ich glaube nicht dass diese Begrundung Wasser halten kann.
Wenn irgendjemand Recht auf Auflage Aufhebung hat dann ist egal ob er es brauche oder nicht. Er soll Widerspruch erheben oder später Klage.


Hi Avar,

und wo ist festgestellt, dass ein auslaendischer Arbeitnehmer den Rechtsanspruch auf die Aufhebung beschraenkender Auflage hat? Aufgrund welcher Rechtsvorschrift willst Du "den Widerspruch oder später Klage erheben"? ??? Die BeschVerfV spielt fuer ABH keine Rolle... Und im Gesetz ist es nicht zu finden, wie man die ABH zur Anfrage an die BA zwingen kann... Abgesehen von der Fall, wenn man den Aufenthaltstitel fuer eine neue zustimmungspflichtige Taetigkeit beantragt. Obwohl es auch in diesem Fall nicht ganz klar ist, ob die ABH die Auflage komplett aufheben muss.

Ich kenne einen Fall. Ein Auslaener hat eine Arbeirtsberechtigung, die zwar (meiner Ansicht nach, rechtswidrig) mit einer beschraenkenden Auflage versehen wird, aber laut Gesetz als uneingeschraenkte Zustimmung der BA gilt. Er wollte die Auflage aufheben. Seinen Antrag wurde aber abgelehnt, weil "die Beschaeftigung nach § 18 AufenthG immer beschraenkt werden muss". Krass oder?
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Avar
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 80

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #14 - 03.06.2005 um 09:29:06
 
Zitat:
Hi Avar,

und wo ist festgestellt, dass ein auslaendischer Arbeitnehmer den Rechtsanspruch auf die Aufhebung beschraenkender Auflage hat? Aufgrund welcher Rechtsvorschrift willst Du "den Widerspruch oder später Klage erheben"? ??? Die BeschVerfV spielt fuer ABH keine Rolle... Und im Gesetz ist es nicht zu finden, wie man die ABH zur Anfrage an die BA zwingen kann... Abgesehen von der Fall, wenn man den Aufenthaltstitel fuer eine neue zustimmungspflichtige Taetigkeit beantragt. Obwohl es auch in diesem Fall nicht ganz klar ist, ob die ABH die Auflage komplett aufheben muss.

Ich kenne einen Fall. Ein Auslaener hat eine Arbeirtsberechtigung, die zwar (meiner Ansicht nach, rechtswidrig) mit einer beschraenkenden Auflage versehen wird, aber laut Gesetz als uneingeschraenkte Zustimmung der BA gilt. Er wollte die Auflage aufheben. Seinen Antrag wurde aber abgelehnt, weil "die Beschaeftigung nach § 18 AufenthG immer beschraenkt werden muss". Krass oder?



Liebe chap.
Wenn irgendjemand in ABH etwas macht, bedeutet es nichts. Es kann richtig aber auch falsch sein. Ich habe z.B. gehört dass ein ABH Beamte § 13 Abs. 2 des BeschVervV so verstanden hat als ob Ausländer insgesamt maximal 3 Jahre in Deutschland arbeiten kann. Krass oder?
Also "die Beschaeftigung nach § 18 AufenthG immer beschraenkt werden muss" ist reine Blödsinn, egal wer es sagt. Mann soll widerspruch erheben und Beamte soll Schulung beommen.

Meinst du wirklich dass "Die BeschVerfV spielt fuer ABH keine Rolle... "?
Sogar wenn du Recht hast (was ich nicht glaube), BeschVerfV spielt bestimmt eine Rolle furs Gericht.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Avar
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 80

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #15 - 03.06.2005 um 09:53:25
 
Zitat:
Ja klar. Das war früher. Aber jetzt der Mick meint

"Für die Zustimmung der Agenten nach § 9 BeschVerfV
ist der Nachweis eines konkreten Beschäftigungsver-
hältnisses nicht mehr erforderlich".

Vielleicht doch hat es sich geändert?


Ich glaube nicht dass Gesetz geändert ist. Ich meine eher dass Gesetz gleich geblieben ist, nur ABH hat neue Vorgehenshinweise bekommen die etwas mehr Details beinhalten und dem Gesetz besser entsprechen als bisher.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
Themenstarter Themenstarter
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #16 - 03.06.2005 um 10:32:11
 
Zitat:
Ich habe z.B. gehört dass ein ABH Beamte § 13 Abs. 2 des BeschVervV so verstanden hat als ob Ausländer insgesamt maximal 3 Jahre in Deutschland arbeiten kann. Krass oder?

[ironie]Wieso ist das krass? Er hat doch Recht....jedenfalls zunächst[/ironie] Zwinkernd

Zitat:
Also "die Beschaeftigung nach § 18 AufenthG immer beschraenkt werden muss" ist reine Blödsinn, egal wer es sagt. Mann soll widerspruch erheben und Beamte soll Schulung beommen.


So verkehrt ist die Aussage gar nicht. Zunächst ergibt sich eine Beschränkung schon daraus, dass in die AE zu schreiben ist, auf welcher Grundlage sie erteilt wurde. Und nur zu diesem Zweck wurde die AE erteilt. Sie wird regelmäßig eine Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber haben. Auch nach einer Entscheidung der Agentur nach § 9 BeschVerfG wird die AE zum Zwecke der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erteilt bzw. verlängert. Man erhält kein eigenständiges von 18 unabhängiges Aufenthaltsrecht, nur weil die Agentur in Zukunft nicht mehr zustimmen muss. Gleiches gilt ja auch nicht für die Fälle, in denen eine Zustimmung der Agenten von vornherein gar nicht erforderlich ist.

Ich will mich gar nicht festlegen, wie es nun enden wird, stehe aber grundsätzlich auf den Standpunkt, dass ein "eigenständiges" Aufenthaltsrecht durch die NE-Erteilung entsteht. Übrigens wird noch die alte 6-Jahres-Regelung diskutiert (die sich am § 286 SGB III orientierte -z.B. für Berufsporter).

Zitat:
Meinst du wirklich dass "Die BeschVerfV spielt fuer ABH keine Rolle... "?
Sogar wenn du Recht hast (was ich nicht glaube), BeschVerfV spielt bestimmt eine Rolle furs Gericht.


Natürlich spielt sie auch für die ABH eine Rolle. Schließlich muss die ABH ggf. ablehnende Entscheidungen auch mit dem Nichtvorliegen der Vorausetzungen von BeschV und/oder BeschVerfV begründen, dieses auch mit anfechtbarem Verwaltungsakt.

Zitat:
Ich glaube nicht dass Gesetz geändert ist. Ich meine eher dass Gesetz gleich geblieben ist, nur ABH hat neue Vorgehenshinweise bekommen die etwas mehr Details beinhalten und dem Gesetz besser entsprechen als bisher.


Nicht die Vorgaben der ABH haben sich geändert, sondern die der Agentur.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Avar
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 80

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #17 - 03.06.2005 um 10:51:14
 
Zitat:
So verkehrt ist die Aussage gar nicht. Zunächst ergibt sich eine Beschränkung schon daraus, dass in die AE zu schreiben ist, auf welcher Grundlage sie erteilt wurde. Und nur zu diesem Zweck wurde die AE erteilt. Sie wird regelmäßig eine Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber haben. Auch nach einer Entscheidung der Agentur nach § 9 BeschVerfG wird die AE zum Zwecke der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erteilt bzw. verlängert. Man erhält kein eigenständiges von 18 unabhängiges Aufenthaltsrecht, nur weil die Agentur in Zukunft nicht mehr zustimmen muss. Gleiches gilt ja auch nicht für die Fälle, in denen eine Zustimmung der Agenten von vornherein gar nicht erforderlich ist.

Ich will mich gar nicht festlegen, wie es nun enden wird, stehe aber grundsätzlich auf den Standpunkt, dass ein "eigenständiges" Aufenthaltsrecht durch die NE-Erteilung entsteht.



Wenn man es so betrachtet, hast du Recht. Letztendlich ist nur NE unbefristet und alles nach dem §18 ist eingeschränkt weil AE zeitlich geschränkt ist.

Jedenfals danke für die Info über die neuen Vorgaben der Agentur.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
monel
Full Member
***
Offline




Beiträge: 32
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #18 - 03.06.2005 um 13:08:09
 
Hallo Mick,

Was ist denn mit der "6-Jahres-Regelung", orientiert an 286 SGB III gemeint?

Bezieht es sich auf den Satz, dass der Ausländer mindestens 6 Jahre sich ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben muss?

Sonst finde ich dort nichts, was auf "6-  Jahre - und - dann - erst - Arbeitsberechtigung" hinweist...

Gruß, Monel
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
Themenstarter Themenstarter
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #19 - 03.06.2005 um 13:50:12
 
Hi,
das ergab sich aus folgender Problematik:

Es bestand eine Aufenthaltserlaubnis mit Bindung an
Arbeitsverhältnis. Mit einer solchen AE konnte aber keine
Arbeitsberechtigung erteilt werden, die wiederrum Voraus-
setzung für eine unbefristete AE war. Daher wurde ge-
regelt, dass die Auflagen nach sechs Jahren entfallen
können.
Der entsprechende Erlass ist in NRW noch in Kraft. Der
Innenminister NRW hatte nach meiner Kenntnis beim
BMI angeregt, dieses Verfahren (die länge der Bindung)
zu überdenken, mit Blick auf das neue "Arbeitserlaubnis-
verfahren".
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Avar
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 80

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #20 - 03.06.2005 um 14:24:46
 
Zitat:
Hi,
das ergab sich aus folgender Problematik:

Es bestand eine Aufenthaltserlaubnis mit Bindung an
Arbeitsverhältnis. Mit einer solchen AE konnte aber keine
Arbeitsberechtigung erteilt werden, die wiederrum Voraus-
setzung für eine unbefristete AE war. Daher wurde ge-
regelt, dass die Auflagen nach sechs Jahren entfallen
können.
Der entsprechende Erlass ist in NRW noch in Kraft. Der
Innenminister NRW hatte nach meiner Kenntnis beim
BMI angeregt, dieses Verfahren (die länge der Bindung)
zu überdenken, mit Blick auf das neue "Arbeitserlaubnis-
verfahren".


Sofern ich verstehe, dass alles ist vor dem ZuwG geschehen und bezieht sich auf AuslG.
Eigentlich ich verstehe nicht wie kann ein Erlass der sich auf AuslG in Kraft sein wenn AuslG außer Kraft ist.
Nach dem ZuwG sind statt 6 nur 3 Jahren für so was nötig.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #21 - 03.06.2005 um 15:03:17
 
Zitat:
Auch nach einer Entscheidung der Agentur nach § 9 BeschVerfG wird die AE zum Zwecke der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erteilt bzw. verlängert.


Aber dies bedeutet noch nicht, dass eine beschraenkende Auflage in die AE eingetragt werden muss. Es laesst sich auch schwer mit § 4 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu vereinbaren:

Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

Wenn keine Beschraenkungen bei der Erteilung der Zustimmung gibt, ist es auch in den  Aufenthaltstitel zu übernehmen. Smiley Auch in VAH ist zu lesen:

105.2 Eine vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Arbeitsverwaltung zur Aufnahme einer Beschäftigung. Eine der Arbeitsberechtigung entsprechende Erlaubnis zur Beschäftigung ist nach der Neuregelungdes Arbeitsmarktzuganges im Rahmen des § 9 BeschVerfV vorgesehen. Soweit ein Aufenthaltstitel erteilt wird, der nicht kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbsttäigkeit berechtigt, ist die Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung 

Selbständige Erwerbsttäigkeit nicht erlaubt,
Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt 

zu versehen.


Es gibt keine Erwaehnung ueber den "Ausnahmefall" § 18.

Wenn die ABH die Meinung vertritt, dass der Auslaender eine andere Erwerbstaetigkeit ausuebt, als §  18 AufenthG zulaesst, kann sie § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anwenden:

Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Was stimmt hier nicht? Smiley

Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
monel
Full Member
***
Offline




Beiträge: 32
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #22 - 03.06.2005 um 21:42:53
 
Hallo Mick,

Ich hab' noch eine Zusatzfrage: Ist der Sachverhalt eigentlich der Gleiche bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen/Arbeitgeberbindung/Vorrangprüfung?

Ist es auch so, dass die ABH erst nach 6 Jahren beschränkende Auflagen nach Erlaubnis der Agentur streichen kann? Oder geht's schneller (oder langsamer...)?

Ich blick' nicht mehr durch, habe derzeit schon zwei Varianten bei der ABH gehört. !!!

Vielen Dank und Gruß, monel
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #23 - 10.06.2005 um 16:44:02
 
Zitat:
Hi,
eine aktuelle Info:
Für die Zustimmung der Agenten nach § 9 BeschVerfV
ist der Nachweis eines konkreten Beschäftigungsver-
hältnisses nicht mehr erforderlich.


Hi Mick,

vielleicht antwortest Du doch auf die Frage, welche praktische Bedeutung diese Vorschrift hat, und wie man die ABH zwingen kann, die BA ueber die Zustimmung anzufragen? Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #24 - 10.06.2005 um 18:01:46
 
...zur Erläuterung worum es geht möchte ich hier mal aus der Mitteilung eines Berliner Rechtsanwalts vom 27.04.05 zitieren:

"Ich heute mit Herrn B. (Ausländerbehörde) in einem Verfahren wegen der Gestattung der Erwerbstätigkeit telefoniert. Es geht um einen Mandanten, der nach früher geduldetem Aufenthalt jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht bekommen hat und nunmehr erwerbstätig sein möchte.

§ 9 Abs.1 Nr. 2 der Beschäftigungsverfahrensordnung erlaubt die Zustimmung der Agentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung, wenn (inklusive Duldung) bereits ein Aufenthalt von mehr als vier Jahren vorliegt und nunmehr ein Aufenthaltstitel besteht. Anders als nach früherem Recht musste in solchen Fällen seit dem 1.1.05 immer ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt werden und die Bundesagentur musste um Zustimmung gebeten werden (es wurde dann geprüft, ob die Beschäftigung zu gleichen Bedingungen erfolgt wie für deutsche Arbeitnehmer). Dies hatte die ganze Sache kompliziert.

Herr B. hat mir jetzt telefonisch mitgeteilt, dass die Bundesagentur für Arbeit der Ausländerbehörde eine neue Mitteilung geschickt habe, wonach in solchen Fällen nunmehr eine Zustimmung nicht mehr erforderlich sei. Daher ist jetzt das Zustimmungsverfahren und die Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebotes entbehrlich. Vielmehr werde die Ausländerbehörde nunmehr in solchen Fällen (auf Antrag) sogleich die Auflage/Nebenbestimmung in den Aufenthaltstitel aufnehmen: "Erwerbstätigkeit gestattet".

Damit ist im Prinzip der Rechtszustand bis zum 31.12.2004 wieder hergestellt. Endlich mal wieder eine erfreuliche Nachricht."

Anmerkung dazu: Die Auflage müsste zutreffend allerdings wohl heißen "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt".


Das Landesarbeitsamt Berlin hat gegenüber einer anderen Berliner Anwältin bestätigt, dass seitens der Arebitsagentur die Zustimmung zu einer Beschäftigung im Sinne von § 9 BeschVerfV generell als erteilt gilt, die Ausländeerbehörde also kein individuellen Prüfverfahren mehr durchführen muss.

Dies gilt sinngemäß ebenso für die Prüfung der Beschäftigung in den Fällen des § 8 BeschVerfV, wo die Arbeitsagentur allerdings anders als bei § 9 dennoch weiterhin beteiligt werden will, um zu prüfen, ob der vorliegenden Schul-/Bildungsabschluss den Anforderungen des § 8 genügt.


Unseres Wissens wird die genante Rechtsauffassung so vom BMWA vertreten und gilt bundesweit. Damit entspricht die Praxis nunmehr auch den von den Ausländerbehörden bisher vielfach nicht beachteten Vorgaben in § 8 Satz 2 und § 9 Abs. 4 BeschVerfV, wonach die Zustimmung der Arbeitsagentur ohne Beschänkungen nach § 13 BeschVerfV auf eine konkrete Arbeitsstelle, Arnbeitgeber, Arbeitszeiten, Arbeitsort usw. zu erteilen ist und demzufolge auch entsprechende beschränkenede Auflagen der Ausländerbehörde unzulässig sind.

Alles andere wäre auch unsinnig, denn wenn man einem bisher geduldeten Ausländer z.B. ein Bleiberecht nach der Härtefallregelung (§ 23a AufenthG) erteilt, muss er schleßlich auch die Möglichkeit erhalten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Die bisherige Praxis hatte das aber ggf. verhindert!

gc
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #25 - 10.06.2005 um 18:24:35
 
Zitat:
...zur Erläuterung worum es geht möchte ich hier mal aus der Mitteilung eines Berliner Rechtsanwalts vom 27.04.05 zitieren:

"Ich heute mit Herrn B. (Ausländerbehörde) in einem Verfahren wegen der Gestattung der Erwerbstätigkeit telefoniert. Es geht um einen Mandanten, der nach früher geduldetem Aufenthalt jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht bekommen hat und nunmehr erwerbstätig sein möchte.

§ 9 Abs.1 Nr. 2 der Beschäftigungsverfahrensordnung erlaubt die Zustimmung der Agentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung, wenn (inklusive Duldung) bereits ein Aufenthalt von mehr als vier Jahren vorliegt und nunmehr ein Aufenthaltstitel besteht. Anders als nach früherem Recht musste in solchen Fällen seit dem 1.1.05 immer ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt werden und die Bundesagentur musste um Zustimmung gebeten werden (es wurde dann geprüft, ob die Beschäftigung zu gleichen Bedingungen erfolgt wie für deutsche Arbeitnehmer). Dies hatte die ganze Sache kompliziert.

Herr B. hat mir jetzt telefonisch mitgeteilt, dass die Bundesagentur für Arbeit der Ausländerbehörde eine neue Mitteilung geschickt habe, wonach in solchen Fällen nunmehr eine Zustimmung nicht mehr erforderlich sei. Daher ist jetzt das Zustimmungsverfahren und die Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebotes entbehrlich. Vielmehr werde die Ausländerbehörde nunmehr in solchen Fällen (auf Antrag) sogleich die Auflage/Nebenbestimmung in den Aufenthaltstitel aufnehmen: "Erwerbstätigkeit gestattet".

Damit ist im Prinzip der Rechtszustand bis zum 31.12.2004 wieder hergestellt. Endlich mal wieder eine erfreuliche Nachricht."

Anmerkung dazu: Die Auflage müsste zutreffend allerdings wohl heißen "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt".


Das Landesarbeitsamt Berlin hat gegenüber einer anderen Berliner Anwältin bestätigt, dass seitens der Arebitsagentur die Zustimmung zu einer Beschäftigung im Sinne von § 9 BeschVerfV generell als erteilt gilt, die Ausländeerbehörde also kein individuellen Prüfverfahren mehr durchführen muss.

Dies gilt sinngemäß ebenso für die Prüfung der Beschäftigung in den Fällen des § 8 BeschVerfV, wo die Arbeitsagentur allerdings anders als bei § 9 dennoch weiterhin beteiligt werden will, um zu prüfen, ob der vorliegenden Schul-/Bildungsabschluss den Anforderungen des § 8 genügt.


Unseres Wissens wird die genante Rechtsauffassung so vom BMWA vertreten und gilt bundesweit. Damit entspricht die Praxis nunmehr auch den von den Ausländerbehörden bisher vielfach nicht beachteten Vorgaben in § 8 Satz 2 und § 9 Abs. 4 BeschVerfV, wonach die Zustimmung der Arbeitsagentur ohne Beschänkungen nach § 13 BeschVerfV auf eine konkrete Arbeitsstelle, Arnbeitgeber, Arbeitszeiten, Arbeitsort usw. zu erteilen ist und demzufolge auch entsprechende beschränkenede Auflagen der Ausländerbehörde unzulässig sind.

Alles andere wäre auch unsinnig, denn wenn man einem bisher geduldeten Ausländer z.B. ein Bleiberecht nach der Härtefallregelung (§ 23a AufenthG) erteilt, muss er schleßlich auch die Möglichkeit erhalten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Die bisherige Praxis hatte das aber ggf. verhindert!

gc


Hi gc,

also es geht nur um die Auslaender, die ein eigenstaendiges (ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck) Aufenthaltsrecht haben... Und es aendert fuer die Arbeitnehmer "nach" § 18 AufenthG nichts. Warum hat denn Mick diese Nachricht in diesem Forum gepostet? ???
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #26 - 10.06.2005 um 20:01:13
 
hallo Chap,

wenn ich § 9 BeschVerfV richtig lese, gilt die Vierjahresregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch für Ausländer mit AE nach § 18.

Nicht anwendbar auf Ausländer mit AE nach § 18 sind lediglich die §§ 2 bis 4 BeschVerfV (vgl. § 1 BeschVerfV). Die übrigen §§ der BeschVerfV und damit auch § 9 dürften hingegen auch für Ausländer mit AE nach § 18 gelten.

§ 9 Abs. 2 enthält zwar ein paar Einschränkungen bezüglich der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 2 auf Ausländer mit AE nach § 18,  die Vierjahresregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist davon aber gerade nicht betroffen.

oder lese ich da was falsch?

gc

Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
Avar
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 80

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #27 - 10.06.2005 um 20:22:39
 
Zitat:
hallo Chap,

wenn ich § 9 BeschVerfV richtig lese, gilt die Vierjahresregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch für Ausländer mit AE nach § 18.

Nicht anwendbar auf Ausländer mit AE nach § 18 sind lediglich die §§ 2 bis 4 BeschVerfV (vgl. § 1 BeschVerfV). Die übrigen §§ der BeschVerfV und damit auch § 9 dürften hingegen auch für Ausländer mit AE nach § 18 gelten.

§ 9 Abs. 2 enthält zwar ein paar Einschränkungen bezüglich der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 2 auf Ausländer mit AE nach § 18,  die Vierjahresregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist davon aber gerade nicht betroffen.

oder lese ich da was falsch?

gc


§9 BeschVerfV kann NUR für AE nach § 18 gelten.
Wer NE nach §19 hat, braucht kein §9 weil er sowieso keine Beschränkungen hat.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
Themenstarter Themenstarter
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #28 - 10.06.2005 um 21:09:37
 
Zitat:
§9 BeschVerfV kann NUR für AE nach § 18 gelten.
Wer NE nach §19 hat, braucht kein §9 weil er sowieso keine Beschränkungen hat.



Hi,
"NUR" nach § 18 ist nicht richtig. Was ist z.B. mit jemanden, der eine
AE nach - sagen wir - § 25 Abs. 5 AufenhtG hat?
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #29 - 11.06.2005 um 02:05:08
 
Zitat:
hallo Chap,

wenn ich § 9 BeschVerfV richtig lese, gilt die Vierjahresregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch für Ausländer mit AE nach § 18.

Nicht anwendbar auf Ausländer mit AE nach § 18 sind lediglich die §§ 2 bis 4 BeschVerfV (vgl. § 1 BeschVerfV). Die übrigen §§ der BeschVerfV und damit auch § 9 dürften hingegen auch für Ausländer mit AE nach § 18 gelten.

§ 9 Abs. 2 enthält zwar ein paar Einschränkungen bezüglich der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 2 auf Ausländer mit AE nach § 18,  die Vierjahresregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist davon aber gerade nicht betroffen.

oder lese ich da was falsch?

gc



Hi gc,

das ist schon klar... die Frage ist: was hat diese neue Vorschrift der BA mit der Lage der Arbeitnehmer, die im Bestitz einer AE nach § 18 sind, zu tun... ??? Als sie eine Verlaengerung der AE beantragen, mussen sie sowieso einen Job oder ein Jobangebot inne haben... Und zwar ein Job (Jobangebot) vom Katalog der VeschV... Oder verstehe ich was falsch?

Oder haben die auslaendische Arbeitnehmer nach 3(4) Jahre des Aufenthalts doch das Recht, beliebege Beschaeftigung auszuueben?
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #30 - 12.06.2005 um 14:06:24
 
...bin in dem Bereich AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit  leider kein Experte. Die Frage ist, ob ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des § 9 BeschverfV erfüllt sind, die AE nach § 18 nicht mehr an eine konkrete Beschäftigung gebunden werden darf, sondern zur Ausübung von Beschäftigungen jeder Art berechtigt. Dafür, dass das so ist, spricht § 44 BeschV, der auf die Anwendbarkeit des § 9 BeschVerfV verweist, ebenso wie § 9 Abs. 2 BeschVerV, der insoweit gewisse Einschränkungen nennt.

Der andere Bereich, für den § 9 BeschVerfV praktisch relevant ist, ist die AE aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 25 AufenthG). Nach dem AufenthG besteht hier mit Ausnahme der §§ 25 Abs. 1 und 2 nur ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang. Wenn der Ausländer sich hier jedoch bereits insgesamt vier Jahre erlaubt, gestattet oder geduldet aufgehalten hat, muss die Ausländerbehörde gemäß § 9 BeschVerfV - nunmehr ohne weitere Prüfung durch die Arbeitsagentur - in die AE sofort den Vermerk  "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt" eintragen.

gc
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #31 - 12.06.2005 um 14:58:13
 
Hi gc,

Zitat:
...bin in dem Bereich AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit  leider kein Experte. Die Frage ist, ob ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des § 9 BeschverfV erfüllt sind, die AE nach § 18 nicht mehr an eine konkrete Beschäftigung gebunden werden darf, sondern zur Ausübung von Beschäftigungen jeder Art berechtigt. Dafür, dass das so ist, spricht § 44 BeschV, der auf die Anwendbarkeit des § 9 BeschVerfV verweist, ebenso wie § 9 Abs. 2 BeschVerV, der insoweit gewisse Einschränkungen nennt.


Es stimmt... Aber:

Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. (§ 18 Abs. 3 AufenthG)

und

Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (§ 8 Abs. 1 AufenthG)

??? ??? ???

Aber man darf hoffen, dass nach 3(4) Jahren mindestens die Bindung an den Arbeitgeber wegfallen muss... Oder vielleicht sind die Leute, die 3(4) Jahre in Deutschland gearbeitet haben, sogar eine besondere Berufsgruppe? Smiley

Zitat:
Der andere Bereich, für den § 9 BeschVerfV praktisch relevant ist, ist die AE aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 25 AufenthG). Nach dem AufenthG besteht hier mit Ausnahme der §§ 25 Abs. 1 und 2 nur ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang. Wenn der Ausländer sich hier jedoch bereits insgesamt vier Jahre erlaubt, gestattet oder geduldet aufgehalten hat, muss die Ausländerbehörde gemäß § 9 BeschVerfV - nunmehr ohne weitere Prüfung durch die Arbeitsagentur - in die AE sofort den Vermerk  "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt" eintragen.


soweit ich verstehe, es gehoert einem anderen Forum: http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=asyl Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Mick
Themenstarter Themenstarter
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #32 - 13.06.2005 um 07:23:36
 
Zitat:
Wenn der Ausländer sich hier jedoch bereits insgesamt vier Jahre erlaubt, gestattet oder geduldet aufgehalten hat, muss die Ausländerbehörde gemäß § 9 BeschVerfV - nunmehr ohne weitere Prüfung durch die Arbeitsagentur - in die AE sofort den Vermerk  "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt" eintragen.


Hi gc,
wenn Du damit meinst, dass diese Fälle nicht mehr der Agentur
vorgelegt werden müssen, liegst Du da nicht richtig. Eine Zu-
stimmung ist weiterhin erforderlich, allerdings wird diese ohne
weitere Prüfung der Agentur erteilt werden. In einigen Bezirken
sollen auch Generalzustimmungen der Agenturen erteilt worden
sein, so dass dann in der Tat eine Vorlage nicht nötig ist.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Avar
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 80

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #33 - 13.06.2005 um 09:13:15
 
Zitat:
Hi gc,

das ist schon klar... die Frage ist: was hat diese neue Vorschrift der BA mit der Lage der Arbeitnehmer, die im Bestitz einer AE nach § 18 sind, zu tun... ??? Als sie eine Verlaengerung der AE beantragen, mussen sie sowieso einen Job oder ein Jobangebot inne haben... Und zwar ein Job (Jobangebot) vom Katalog der VeschV... Oder verstehe ich was falsch?

Oder haben die auslaendische Arbeitnehmer nach 3(4) Jahre des Aufenthalts doch das Recht, beliebege Beschaeftigung auszuueben?



Hast du Recht. Ich korigiere mich:
Zwischen AE nach §18 und NE nach §19 kann sich §9 BeschVerfV NUR auf AE nach § 18 beziehen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Henry
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 15
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #34 - 13.06.2005 um 22:23:24
 
Zitat:
Hi,
das ergab sich aus folgender Problematik:

Es bestand eine Aufenthaltserlaubnis mit Bindung an
Arbeitsverhältnis. Mit einer solchen AE konnte aber keine
Arbeitsberechtigung erteilt werden, die wiederrum Voraus-
setzung für eine unbefristete AE war. Daher wurde ge-
regelt, dass die Auflagen nach sechs Jahren entfallen
können.
Der entsprechende Erlass ist in NRW noch in Kraft. Der
Innenminister NRW hatte nach meiner Kenntnis beim
BMI angeregt, dieses Verfahren (die länge der Bindung)
zu überdenken, mit Blick auf das neue "Arbeitserlaubnis-
verfahren".



Hi Mick,

kannst du bitte hier posten, sobald du etwas weiteres darüber erfährst? Das ist genau mein Fall und auch bei vielen anderen Menschen mit der AE nach dem alten §5.

Was meinst du selber dazu, hat der Innenminister NRW vorgeschlagen 6 Jahre auf 5 Jahre zu ändern oder eher den alten Erlass mir der 6-Jahren-Regelung bundesweit umzusetzen?

Die NRW Wall hat bestimmt dieses Thema in den Hintergrund verschoben. Ich weiss nicht, ob die neue Regierung sich damit in den nächsten Monaten beschäftigen wird.

Danke
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
Themenstarter Themenstarter
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #35 - 13.06.2005 um 23:43:44
 
Zitat:
Hi Mick,

kannst du bitte hier posten, sobald du etwas weiteres darüber erfährst? Das ist genau mein Fall und auch bei vielen anderen Menschen mit der AE nach dem alten §5.

Mache ich gerne Zwinkernd
Zitat:
Was meinst du selber dazu, hat der Innenminister NRW vorgeschlagen 6 Jahre auf 5 Jahre zu ändern oder eher den alten Erlass mir der 6-Jahren-Regelung bundesweit umzusetzen?

Es gibt drei Möglichkeiten:
  • Längere Frist (wäre Quatsch, warum?)

  • Gleiche Frist (dann wäre ein Nachdenken nicht notwendig)

  • Kürzere Frist - 5 Jahre (würde im Hinblick auf § 9 Sinn machen Smiley ) Wäre übrigens auch mein Favorit.

Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Avar
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 80

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #36 - 14.06.2005 um 09:28:34
 
Zitat:
Mache ich gerne Zwinkernd
Es gibt drei Möglichkeiten:
  • Längere Frist (wäre Quatsch, warum?)

  • Gleiche Frist (dann wäre ein Nachdenken nicht notwendig)

  • Kürzere Frist - 5 Jahre (würde im Hinblick auf § 9 Sinn machen Smiley ) Wäre übrigens auch mein Favorit.



Ich glaube dass gesetzlich nur Option 3 möglich ist.
§ 9 gilt nämlich bundesweit und besondere NRW Regelung soll in Einklang gebracht werden, also Fristen müssen einfach 3-4 Jahre (mit-ohne Arbeit) sein.
Dazu ist die Frage ob diese 6 Jahre Wartezeit Regelung immer noch gültig sein kann, da es mit dem altem AuslG gebunden war.
Aber nehmen wir an diese Regelung gilt immer noch.
Auch dann kann man (IMHO) nach 3-4 Jahre Auflage Aufhebung bekommen.
Warum?
Weil... Es gibt nämlich ein Prinzip in Recht der sagt wenn zwei Gesetze oder Regelungen das selbe Ding regeln dann kann man günstigere Regelung bevorzugen. (Dies gilt natürlich nicht in dem Falle wenn eine Regelung andere ausdrücklich ausser Kraft setzt )

Dazu, ich habe es schon geschaft nach dem §9 Auflage zu aufheben.
Und ich bin in NRW.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Henry
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 15
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #37 - 14.06.2005 um 18:19:18
 
Zitat:
Ich glaube dass gesetzlich nur Option 3 möglich ist.
§ 9 gilt nämlich bundesweit und besondere NRW Regelung soll in Einklang gebracht werden, also Fristen müssen einfach 3-4 Jahre (mit-ohne Arbeit) sein. Dazu ist die Frage ob diese 6 Jahre Wartezeit Regelung immer noch gültig sein kann, da es mit dem altem AuslG gebunden war.
Aber nehmen wir an diese Regelung gilt immer noch. Auch dann kann man (IMHO) nach 3-4 Jahre Auflage Aufhebung bekommen. Warum?
Weil... Es gibt nämlich ein Prinzip in Recht der sagt wenn zwei Gesetze oder Regelungen das selbe Ding regeln dann kann man günstigere Regelung bevorzugen. (Dies gilt natürlich nicht in dem Falle wenn eine Regelung andere ausdrücklich ausser Kraft setzt )

Dazu, ich habe es schon geschaft nach dem §9 Auflage zu aufheben.
Und ich bin in NRW.


Hey Avar,

deine interessante Erfahrung könntest Du vielleicht etwas detallierter mt uns teilen. Ich bin sicher, viele sind davon betroffen. Was genau stand in deiner bindenden Auflage? Hast dein Problem nur mit Hilfe eines Anwaltes oder durch das Gericht gelöst? Und... hast du deinen ersten Arbeitgeber verlassen und deswegen die bindende Auflage gestrichen oder bist du immer noch bei dem gleichen Arbeitgeber?

Henri

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Avar
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 80

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zustimmung § 9 BeschVerfV
Antwort #38 - 14.06.2005 um 18:38:50
 
Zitat:
Hey Avar,

deine interessante Erfahrung könntest Du vielleicht etwas detallierter mt uns teilen. Ich bin sicher, viele sind davon betroffen. Was genau stand in deiner bindenden Auflage? Hast dein Problem nur mit Hilfe eines Anwaltes oder durch das Gericht gelöst? Und... hast du deinen ersten Arbeitgeber verlassen und deswegen die bindende Auflage gestrichen oder bist du immer noch bei dem gleichen Arbeitgeber?

Henri


Alles ist schon hier in Forum.
Einzige Problem war das ich der erste der so was beantragt war, und ABH hatte mit §9 keine Erfahrung. Deswegen habe ich Monate lang mit BA und ABH geredet. Gesetz ist klar, nach 3-4 Jahren sind keine Beschränkungen erlaubt.
Ich bin (war) GC (AE nur an IT gebunden) und ich habe Auflage Aufhebung beantragt wegen Nebentätigkeit. Job habe ich nicht gewechselt.

Ich habe kein Anwalt oder Gericht gebraucht. Nur Telefon.
Ich habe "Erwerbstätigkeit gestattet" bekommen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema