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Zustimmung § 9 BeschVerfV (Gelesen: 9.976 mal)
gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #30 - 12.06.2005 um 14:06:24
 
...bin in dem Bereich AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit  leider kein Experte. Die Frage ist, ob ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des § 9 BeschverfV erfüllt sind, die AE nach § 18 nicht mehr an eine konkrete Beschäftigung gebunden werden darf, sondern zur Ausübung von Beschäftigungen jeder Art berechtigt. Dafür, dass das so ist, spricht § 44 BeschV, der auf die Anwendbarkeit des § 9 BeschVerfV verweist, ebenso wie § 9 Abs. 2 BeschVerV, der insoweit gewisse Einschränkungen nennt.

Der andere Bereich, für den § 9 BeschVerfV praktisch relevant ist, ist die AE aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 25 AufenthG). Nach dem AufenthG besteht hier mit Ausnahme der §§ 25 Abs. 1 und 2 nur ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang. Wenn der Ausländer sich hier jedoch bereits insgesamt vier Jahre erlaubt, gestattet oder geduldet aufgehalten hat, muss die Ausländerbehörde gemäß § 9 BeschVerfV - nunmehr ohne weitere Prüfung durch die Arbeitsagentur - in die AE sofort den Vermerk  "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt" eintragen.

gc
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #31 - 12.06.2005 um 14:58:13
 
Hi gc,

Zitat:
...bin in dem Bereich AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit  leider kein Experte. Die Frage ist, ob ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des § 9 BeschverfV erfüllt sind, die AE nach § 18 nicht mehr an eine konkrete Beschäftigung gebunden werden darf, sondern zur Ausübung von Beschäftigungen jeder Art berechtigt. Dafür, dass das so ist, spricht § 44 BeschV, der auf die Anwendbarkeit des § 9 BeschVerfV verweist, ebenso wie § 9 Abs. 2 BeschVerV, der insoweit gewisse Einschränkungen nennt.


Es stimmt... Aber:

Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. (§ 18 Abs. 3 AufenthG)

und

Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (§ 8 Abs. 1 AufenthG)

??? ??? ???

Aber man darf hoffen, dass nach 3(4) Jahren mindestens die Bindung an den Arbeitgeber wegfallen muss... Oder vielleicht sind die Leute, die 3(4) Jahre in Deutschland gearbeitet haben, sogar eine besondere Berufsgruppe? Smiley

Zitat:
Der andere Bereich, für den § 9 BeschVerfV praktisch relevant ist, ist die AE aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 25 AufenthG). Nach dem AufenthG besteht hier mit Ausnahme der §§ 25 Abs. 1 und 2 nur ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang. Wenn der Ausländer sich hier jedoch bereits insgesamt vier Jahre erlaubt, gestattet oder geduldet aufgehalten hat, muss die Ausländerbehörde gemäß § 9 BeschVerfV - nunmehr ohne weitere Prüfung durch die Arbeitsagentur - in die AE sofort den Vermerk  "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt" eintragen.


soweit ich verstehe, es gehoert einem anderen Forum: http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=asyl Smiley
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Mick
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Antwort #32 - 13.06.2005 um 07:23:36
 
Zitat:
Wenn der Ausländer sich hier jedoch bereits insgesamt vier Jahre erlaubt, gestattet oder geduldet aufgehalten hat, muss die Ausländerbehörde gemäß § 9 BeschVerfV - nunmehr ohne weitere Prüfung durch die Arbeitsagentur - in die AE sofort den Vermerk  "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt" eintragen.


Hi gc,
wenn Du damit meinst, dass diese Fälle nicht mehr der Agentur
vorgelegt werden müssen, liegst Du da nicht richtig. Eine Zu-
stimmung ist weiterhin erforderlich, allerdings wird diese ohne
weitere Prüfung der Agentur erteilt werden. In einigen Bezirken
sollen auch Generalzustimmungen der Agenturen erteilt worden
sein, so dass dann in der Tat eine Vorlage nicht nötig ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Avar
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Antwort #33 - 13.06.2005 um 09:13:15
 
Zitat:
Hi gc,

das ist schon klar... die Frage ist: was hat diese neue Vorschrift der BA mit der Lage der Arbeitnehmer, die im Bestitz einer AE nach § 18 sind, zu tun... ??? Als sie eine Verlaengerung der AE beantragen, mussen sie sowieso einen Job oder ein Jobangebot inne haben... Und zwar ein Job (Jobangebot) vom Katalog der VeschV... Oder verstehe ich was falsch?

Oder haben die auslaendische Arbeitnehmer nach 3(4) Jahre des Aufenthalts doch das Recht, beliebege Beschaeftigung auszuueben?



Hast du Recht. Ich korigiere mich:
Zwischen AE nach §18 und NE nach §19 kann sich §9 BeschVerfV NUR auf AE nach § 18 beziehen.
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Henry
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Antwort #34 - 13.06.2005 um 22:23:24
 
Zitat:
Hi,
das ergab sich aus folgender Problematik:

Es bestand eine Aufenthaltserlaubnis mit Bindung an
Arbeitsverhältnis. Mit einer solchen AE konnte aber keine
Arbeitsberechtigung erteilt werden, die wiederrum Voraus-
setzung für eine unbefristete AE war. Daher wurde ge-
regelt, dass die Auflagen nach sechs Jahren entfallen
können.
Der entsprechende Erlass ist in NRW noch in Kraft. Der
Innenminister NRW hatte nach meiner Kenntnis beim
BMI angeregt, dieses Verfahren (die länge der Bindung)
zu überdenken, mit Blick auf das neue "Arbeitserlaubnis-
verfahren".



Hi Mick,

kannst du bitte hier posten, sobald du etwas weiteres darüber erfährst? Das ist genau mein Fall und auch bei vielen anderen Menschen mit der AE nach dem alten §5.

Was meinst du selber dazu, hat der Innenminister NRW vorgeschlagen 6 Jahre auf 5 Jahre zu ändern oder eher den alten Erlass mir der 6-Jahren-Regelung bundesweit umzusetzen?

Die NRW Wall hat bestimmt dieses Thema in den Hintergrund verschoben. Ich weiss nicht, ob die neue Regierung sich damit in den nächsten Monaten beschäftigen wird.

Danke
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Mick
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Antwort #35 - 13.06.2005 um 23:43:44
 
Zitat:
Hi Mick,

kannst du bitte hier posten, sobald du etwas weiteres darüber erfährst? Das ist genau mein Fall und auch bei vielen anderen Menschen mit der AE nach dem alten §5.

Mache ich gerne Zwinkernd
Zitat:
Was meinst du selber dazu, hat der Innenminister NRW vorgeschlagen 6 Jahre auf 5 Jahre zu ändern oder eher den alten Erlass mir der 6-Jahren-Regelung bundesweit umzusetzen?

Es gibt drei Möglichkeiten:
  • Längere Frist (wäre Quatsch, warum?)

  • Gleiche Frist (dann wäre ein Nachdenken nicht notwendig)

  • Kürzere Frist - 5 Jahre (würde im Hinblick auf § 9 Sinn machen Smiley ) Wäre übrigens auch mein Favorit.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #36 - 14.06.2005 um 09:28:34
 
Zitat:
Mache ich gerne Zwinkernd
Es gibt drei Möglichkeiten:
  • Längere Frist (wäre Quatsch, warum?)

  • Gleiche Frist (dann wäre ein Nachdenken nicht notwendig)

  • Kürzere Frist - 5 Jahre (würde im Hinblick auf § 9 Sinn machen Smiley ) Wäre übrigens auch mein Favorit.



Ich glaube dass gesetzlich nur Option 3 möglich ist.
§ 9 gilt nämlich bundesweit und besondere NRW Regelung soll in Einklang gebracht werden, also Fristen müssen einfach 3-4 Jahre (mit-ohne Arbeit) sein.
Dazu ist die Frage ob diese 6 Jahre Wartezeit Regelung immer noch gültig sein kann, da es mit dem altem AuslG gebunden war.
Aber nehmen wir an diese Regelung gilt immer noch.
Auch dann kann man (IMHO) nach 3-4 Jahre Auflage Aufhebung bekommen.
Warum?
Weil... Es gibt nämlich ein Prinzip in Recht der sagt wenn zwei Gesetze oder Regelungen das selbe Ding regeln dann kann man günstigere Regelung bevorzugen. (Dies gilt natürlich nicht in dem Falle wenn eine Regelung andere ausdrücklich ausser Kraft setzt )

Dazu, ich habe es schon geschaft nach dem §9 Auflage zu aufheben.
Und ich bin in NRW.
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Henry
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Antwort #37 - 14.06.2005 um 18:19:18
 
Zitat:
Ich glaube dass gesetzlich nur Option 3 möglich ist.
§ 9 gilt nämlich bundesweit und besondere NRW Regelung soll in Einklang gebracht werden, also Fristen müssen einfach 3-4 Jahre (mit-ohne Arbeit) sein. Dazu ist die Frage ob diese 6 Jahre Wartezeit Regelung immer noch gültig sein kann, da es mit dem altem AuslG gebunden war.
Aber nehmen wir an diese Regelung gilt immer noch. Auch dann kann man (IMHO) nach 3-4 Jahre Auflage Aufhebung bekommen. Warum?
Weil... Es gibt nämlich ein Prinzip in Recht der sagt wenn zwei Gesetze oder Regelungen das selbe Ding regeln dann kann man günstigere Regelung bevorzugen. (Dies gilt natürlich nicht in dem Falle wenn eine Regelung andere ausdrücklich ausser Kraft setzt )

Dazu, ich habe es schon geschaft nach dem §9 Auflage zu aufheben.
Und ich bin in NRW.


Hey Avar,

deine interessante Erfahrung könntest Du vielleicht etwas detallierter mt uns teilen. Ich bin sicher, viele sind davon betroffen. Was genau stand in deiner bindenden Auflage? Hast dein Problem nur mit Hilfe eines Anwaltes oder durch das Gericht gelöst? Und... hast du deinen ersten Arbeitgeber verlassen und deswegen die bindende Auflage gestrichen oder bist du immer noch bei dem gleichen Arbeitgeber?

Henri

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #38 - 14.06.2005 um 18:38:50
 
Zitat:
Hey Avar,

deine interessante Erfahrung könntest Du vielleicht etwas detallierter mt uns teilen. Ich bin sicher, viele sind davon betroffen. Was genau stand in deiner bindenden Auflage? Hast dein Problem nur mit Hilfe eines Anwaltes oder durch das Gericht gelöst? Und... hast du deinen ersten Arbeitgeber verlassen und deswegen die bindende Auflage gestrichen oder bist du immer noch bei dem gleichen Arbeitgeber?

Henri


Alles ist schon hier in Forum.
Einzige Problem war das ich der erste der so was beantragt war, und ABH hatte mit §9 keine Erfahrung. Deswegen habe ich Monate lang mit BA und ABH geredet. Gesetz ist klar, nach 3-4 Jahren sind keine Beschränkungen erlaubt.
Ich bin (war) GC (AE nur an IT gebunden) und ich habe Auflage Aufhebung beantragt wegen Nebentätigkeit. Job habe ich nicht gewechselt.

Ich habe kein Anwalt oder Gericht gebraucht. Nur Telefon.
Ich habe "Erwerbstätigkeit gestattet" bekommen.
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