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Zustimmung § 9 BeschVerfV (Gelesen: 9.977 mal)
Mick
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01.06.2005 um 10:02:47
 
Hi,
eine aktuelle Info:
Für die Zustimmung der Agenten nach § 9 BeschVerfV
ist der Nachweis eines konkreten Beschäftigungsver-
hältnisses nicht mehr erforderlich.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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katran76
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Antwort #1 - 01.06.2005 um 10:04:22
 
Danke, Mick!
Nachfrage:
in NRW? Zwinkernd
oder Deutschlandweit?
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Mick
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Antwort #2 - 01.06.2005 um 10:15:39
 
Zitat:
Danke, Mick!
Nachfrage:
in NRW? Zwinkernd
oder Deutschlandweit?


Die entsprechenden Regelungen gelten in
der ganzen Republik, Katran Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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katran76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 01.06.2005 um 10:18:44
 
Super!
D.h. ich kann die Auflageänderung (Bindung and die Beschäftigungsart bzw. Arbeitgeber)
schon beantragen, obwohl ich immer wieder als Wiss. Mitarb. tätig ist?
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vilc2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 01.06.2005 um 11:06:20
 
Hallo Mick,

noch eine zusätzliche Frage zu der Frage von Katran: Kann man diese Regelung  in schriftlicher Form irgendwo finden oder das ist eine interne Vorschrift für die ABH?

Danke
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 01.06.2005 um 16:43:01
 
Zitat:
Hallo Mick,

noch eine zusätzliche Frage zu der Frage von Katran: Kann man diese Regelung  in schriftlicher Form irgendwo finden oder das ist eine interne Vorschrift für die ABH?

Danke


Dies soll eine interne Vorschrift der Bundesagentur fuer Arbeit sein. Mit der ABH hat es nichts zu tun.  8) (und deswegen gilt es bundesweit)...
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vilc2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 01.06.2005 um 16:56:04
 
Hallo Chap,

Danke für die Antwort. Ich hoffe die ABH hat Ahnung von dieser Neuregelung der BA. Weil ich bin in der gleichen Situation wie Katran und meine Anfrage auf Auflageänderung wurde vor kurzem abgelehnt.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 01.06.2005 um 17:01:15
 
Zitat:
Hallo Chap,

Danke für die Antwort. Ich hoffe die ABH hat Ahnung von dieser Neuregelung der BA. Weil ich bin in der gleichen Situation wie Katran und meine Anfrage auf Auflageänderung wurde vor kurzem abgelehnt.



Hallo vilc2,

mit welcher Begruendung?
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vilc2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 01.06.2005 um 17:16:40
 
Ihre Tätigkeit ist sowieso ZUSIMMUNGSfrei (muß man überhaupt keine beantragen) + Sie bleiben beim derselben Arbeitsgeber. Warum müssen wir dann eine Anfrage an die BA schicken?
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 01.06.2005 um 17:36:57
 
Zitat:
Ihre Tätigkeit ist sowieso ZUSIMMUNGSfrei (muß man überhaupt keine beantragen) + Sie bleiben beim derselben Arbeitsgeber. Warum müssen wir dann eine Anfrage an die BA schicken?


Mit solcher Begruendung aendert die interne Vorschrift der BA nichts. Ohne eines neuen zustimmungspflichtigen Arbeitsplatzes wird die ABH sowieso keine Anfrage an die BA schicken...Unter solchen Zustaenden macht die Vorschrift der BA ueberhaupt keinen Sinn. Griesgrämig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 01.06.2005 um 17:41:07
 
Ja klar. Das war früher. Aber jetzt der Mick meint

"Für die Zustimmung der Agenten nach § 9 BeschVerfV
ist der Nachweis eines konkreten Beschäftigungsver-
hältnisses nicht mehr erforderlich".

Vielleicht doch hat es sich geändert?
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 01.06.2005 um 18:12:16
 
Zitat:
Ja klar. Das war früher. Aber jetzt der Mick meint

"Für die Zustimmung der Agenten nach § 9 BeschVerfV
ist der Nachweis eines konkreten Beschäftigungsver-
hältnisses nicht mehr erforderlich".

Vielleicht doch hat es sich geändert?


Dies bedeutet nur, dass fuer die BA nicht mehr wichtig ist, ob einen konkreten Arbeitsplatz vorliegt (dies war mit der Arbeitsberechtigung genauso). Die Vorschrift ist ueberfluessig und sinnlos, weil es ohne Arbeitsplatz sowieso keine Anfrage von ABH gibt.

Ich glaube nicht, dass es sich in der Vorschriften der ABH's etwas geaendert hat.
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Avar
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Antwort #12 - 02.06.2005 um 15:11:31
 
Zitat:
Ihre Tätigkeit ist sowieso ZUSIMMUNGSfrei (muß man überhaupt keine beantragen) + Sie bleiben beim derselben Arbeitsgeber. Warum müssen wir dann eine Anfrage an die BA schicken?



Ich glaube nicht dass diese Begrundung Wasser halten kann.
Wenn irgendjemand Recht auf Auflage Aufhebung hat dann ist egal ob er es brauche oder nicht. Er soll Widerspruch erheben oder später Klage.

Einfacher wäre aber, ein guter Grund für Aufhebung zu finden.
Das könte z.B. Nebentätigkeit sein.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 02.06.2005 um 17:16:20
 
Zitat:
Ich glaube nicht dass diese Begrundung Wasser halten kann.
Wenn irgendjemand Recht auf Auflage Aufhebung hat dann ist egal ob er es brauche oder nicht. Er soll Widerspruch erheben oder später Klage.


Hi Avar,

und wo ist festgestellt, dass ein auslaendischer Arbeitnehmer den Rechtsanspruch auf die Aufhebung beschraenkender Auflage hat? Aufgrund welcher Rechtsvorschrift willst Du "den Widerspruch oder später Klage erheben"? ??? Die BeschVerfV spielt fuer ABH keine Rolle... Und im Gesetz ist es nicht zu finden, wie man die ABH zur Anfrage an die BA zwingen kann... Abgesehen von der Fall, wenn man den Aufenthaltstitel fuer eine neue zustimmungspflichtige Taetigkeit beantragt. Obwohl es auch in diesem Fall nicht ganz klar ist, ob die ABH die Auflage komplett aufheben muss.

Ich kenne einen Fall. Ein Auslaener hat eine Arbeirtsberechtigung, die zwar (meiner Ansicht nach, rechtswidrig) mit einer beschraenkenden Auflage versehen wird, aber laut Gesetz als uneingeschraenkte Zustimmung der BA gilt. Er wollte die Auflage aufheben. Seinen Antrag wurde aber abgelehnt, weil "die Beschaeftigung nach § 18 AufenthG immer beschraenkt werden muss". Krass oder?
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Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #14 - 03.06.2005 um 09:29:06
 
Zitat:
Hi Avar,

und wo ist festgestellt, dass ein auslaendischer Arbeitnehmer den Rechtsanspruch auf die Aufhebung beschraenkender Auflage hat? Aufgrund welcher Rechtsvorschrift willst Du "den Widerspruch oder später Klage erheben"? ??? Die BeschVerfV spielt fuer ABH keine Rolle... Und im Gesetz ist es nicht zu finden, wie man die ABH zur Anfrage an die BA zwingen kann... Abgesehen von der Fall, wenn man den Aufenthaltstitel fuer eine neue zustimmungspflichtige Taetigkeit beantragt. Obwohl es auch in diesem Fall nicht ganz klar ist, ob die ABH die Auflage komplett aufheben muss.

Ich kenne einen Fall. Ein Auslaener hat eine Arbeirtsberechtigung, die zwar (meiner Ansicht nach, rechtswidrig) mit einer beschraenkenden Auflage versehen wird, aber laut Gesetz als uneingeschraenkte Zustimmung der BA gilt. Er wollte die Auflage aufheben. Seinen Antrag wurde aber abgelehnt, weil "die Beschaeftigung nach § 18 AufenthG immer beschraenkt werden muss". Krass oder?



Liebe chap.
Wenn irgendjemand in ABH etwas macht, bedeutet es nichts. Es kann richtig aber auch falsch sein. Ich habe z.B. gehört dass ein ABH Beamte § 13 Abs. 2 des BeschVervV so verstanden hat als ob Ausländer insgesamt maximal 3 Jahre in Deutschland arbeiten kann. Krass oder?
Also "die Beschaeftigung nach § 18 AufenthG immer beschraenkt werden muss" ist reine Blödsinn, egal wer es sagt. Mann soll widerspruch erheben und Beamte soll Schulung beommen.

Meinst du wirklich dass "Die BeschVerfV spielt fuer ABH keine Rolle... "?
Sogar wenn du Recht hast (was ich nicht glaube), BeschVerfV spielt bestimmt eine Rolle furs Gericht.
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