...zur Erläuterung worum es geht möchte ich hier mal aus der Mitteilung eines Berliner Rechtsanwalts vom 27.04.05 zitieren:
"Ich heute mit Herrn B. (Ausländerbehörde) in einem Verfahren wegen der Gestattung der Erwerbstätigkeit telefoniert. Es geht um einen Mandanten, der nach früher geduldetem Aufenthalt jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht bekommen hat und nunmehr erwerbstätig sein möchte.
§ 9 Abs.1 Nr. 2 der Beschäftigungsverfahrensordnung erlaubt die Zustimmung der Agentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung, wenn (inklusive Duldung) bereits ein Aufenthalt von mehr als vier Jahren vorliegt und nunmehr ein Aufenthaltstitel besteht. Anders als nach früherem Recht musste in solchen Fällen seit dem 1.1.05 immer ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt werden und die Bundesagentur musste um Zustimmung gebeten werden (es wurde dann geprüft, ob die Beschäftigung zu gleichen Bedingungen erfolgt wie für deutsche Arbeitnehmer). Dies hatte die ganze Sache kompliziert.
Herr B. hat mir jetzt telefonisch mitgeteilt, dass die Bundesagentur für Arbeit der Ausländerbehörde eine neue Mitteilung geschickt habe, wonach in solchen Fällen nunmehr eine Zustimmung nicht mehr erforderlich sei. Daher ist jetzt das Zustimmungsverfahren und die Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebotes entbehrlich. Vielmehr werde die Ausländerbehörde nunmehr in solchen Fällen (auf Antrag) sogleich die Auflage/Nebenbestimmung in den Aufenthaltstitel aufnehmen: "Erwerbstätigkeit gestattet".
Damit ist im Prinzip der Rechtszustand bis zum 31.12.2004 wieder hergestellt. Endlich mal wieder eine erfreuliche Nachricht."
Anmerkung dazu: Die Auflage müsste zutreffend allerdings wohl heißen "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt".
Das Landesarbeitsamt Berlin hat gegenüber einer anderen Berliner Anwältin bestätigt, dass seitens der Arebitsagentur die Zustimmung zu einer Beschäftigung im Sinne von § 9
BeschVerfV generell als erteilt gilt, die Ausländeerbehörde also kein individuellen Prüfverfahren mehr durchführen muss.
Dies gilt sinngemäß ebenso für die Prüfung der Beschäftigung in den Fällen des § 8
BeschVerfV, wo die Arbeitsagentur allerdings anders als bei § 9 dennoch weiterhin beteiligt werden will, um zu prüfen, ob der vorliegenden Schul-/Bildungsabschluss den Anforderungen des § 8 genügt.
Unseres Wissens wird die genante Rechtsauffassung so vom BMWA vertreten und gilt bundesweit. Damit entspricht die Praxis nunmehr auch den von den Ausländerbehörden bisher vielfach nicht beachteten Vorgaben in § 8 Satz 2 und § 9 Abs. 4
BeschVerfV, wonach die Zustimmung der Arbeitsagentur ohne Beschänkungen nach § 13
BeschVerfV auf eine konkrete Arbeitsstelle, Arnbeitgeber, Arbeitszeiten, Arbeitsort usw. zu erteilen ist und demzufolge auch entsprechende beschränkenede Auflagen der Ausländerbehörde unzulässig sind.
Alles andere wäre auch unsinnig, denn wenn man einem bisher geduldeten Ausländer z.B. ein Bleiberecht nach der Härtefallregelung (§ 23a AufenthG) erteilt, muss er schleßlich auch die Möglichkeit erhalten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Die bisherige Praxis hatte das aber ggf. verhindert!
gc