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Zustimmung § 9 BeschVerfV (Gelesen: 9.971 mal)
Avar
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Antwort #15 - 03.06.2005 um 09:53:25
 
Zitat:
Ja klar. Das war früher. Aber jetzt der Mick meint

"Für die Zustimmung der Agenten nach § 9 BeschVerfV
ist der Nachweis eines konkreten Beschäftigungsver-
hältnisses nicht mehr erforderlich".

Vielleicht doch hat es sich geändert?


Ich glaube nicht dass Gesetz geändert ist. Ich meine eher dass Gesetz gleich geblieben ist, nur ABH hat neue Vorgehenshinweise bekommen die etwas mehr Details beinhalten und dem Gesetz besser entsprechen als bisher.
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Mick
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Antwort #16 - 03.06.2005 um 10:32:11
 
Zitat:
Ich habe z.B. gehört dass ein ABH Beamte § 13 Abs. 2 des BeschVervV so verstanden hat als ob Ausländer insgesamt maximal 3 Jahre in Deutschland arbeiten kann. Krass oder?

[ironie]Wieso ist das krass? Er hat doch Recht....jedenfalls zunächst[/ironie] Zwinkernd

Zitat:
Also "die Beschaeftigung nach § 18 AufenthG immer beschraenkt werden muss" ist reine Blödsinn, egal wer es sagt. Mann soll widerspruch erheben und Beamte soll Schulung beommen.


So verkehrt ist die Aussage gar nicht. Zunächst ergibt sich eine Beschränkung schon daraus, dass in die AE zu schreiben ist, auf welcher Grundlage sie erteilt wurde. Und nur zu diesem Zweck wurde die AE erteilt. Sie wird regelmäßig eine Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber haben. Auch nach einer Entscheidung der Agentur nach § 9 BeschVerfG wird die AE zum Zwecke der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erteilt bzw. verlängert. Man erhält kein eigenständiges von 18 unabhängiges Aufenthaltsrecht, nur weil die Agentur in Zukunft nicht mehr zustimmen muss. Gleiches gilt ja auch nicht für die Fälle, in denen eine Zustimmung der Agenten von vornherein gar nicht erforderlich ist.

Ich will mich gar nicht festlegen, wie es nun enden wird, stehe aber grundsätzlich auf den Standpunkt, dass ein "eigenständiges" Aufenthaltsrecht durch die NE-Erteilung entsteht. Übrigens wird noch die alte 6-Jahres-Regelung diskutiert (die sich am § 286 SGB III orientierte -z.B. für Berufsporter).

Zitat:
Meinst du wirklich dass "Die BeschVerfV spielt fuer ABH keine Rolle... "?
Sogar wenn du Recht hast (was ich nicht glaube), BeschVerfV spielt bestimmt eine Rolle furs Gericht.


Natürlich spielt sie auch für die ABH eine Rolle. Schließlich muss die ABH ggf. ablehnende Entscheidungen auch mit dem Nichtvorliegen der Vorausetzungen von BeschV und/oder BeschVerfV begründen, dieses auch mit anfechtbarem Verwaltungsakt.

Zitat:
Ich glaube nicht dass Gesetz geändert ist. Ich meine eher dass Gesetz gleich geblieben ist, nur ABH hat neue Vorgehenshinweise bekommen die etwas mehr Details beinhalten und dem Gesetz besser entsprechen als bisher.


Nicht die Vorgaben der ABH haben sich geändert, sondern die der Agentur.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Avar
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Antwort #17 - 03.06.2005 um 10:51:14
 
Zitat:
So verkehrt ist die Aussage gar nicht. Zunächst ergibt sich eine Beschränkung schon daraus, dass in die AE zu schreiben ist, auf welcher Grundlage sie erteilt wurde. Und nur zu diesem Zweck wurde die AE erteilt. Sie wird regelmäßig eine Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber haben. Auch nach einer Entscheidung der Agentur nach § 9 BeschVerfG wird die AE zum Zwecke der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erteilt bzw. verlängert. Man erhält kein eigenständiges von 18 unabhängiges Aufenthaltsrecht, nur weil die Agentur in Zukunft nicht mehr zustimmen muss. Gleiches gilt ja auch nicht für die Fälle, in denen eine Zustimmung der Agenten von vornherein gar nicht erforderlich ist.

Ich will mich gar nicht festlegen, wie es nun enden wird, stehe aber grundsätzlich auf den Standpunkt, dass ein "eigenständiges" Aufenthaltsrecht durch die NE-Erteilung entsteht.



Wenn man es so betrachtet, hast du Recht. Letztendlich ist nur NE unbefristet und alles nach dem §18 ist eingeschränkt weil AE zeitlich geschränkt ist.

Jedenfals danke für die Info über die neuen Vorgaben der Agentur.
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monel
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Antwort #18 - 03.06.2005 um 13:08:09
 
Hallo Mick,

Was ist denn mit der "6-Jahres-Regelung", orientiert an 286 SGB III gemeint?

Bezieht es sich auf den Satz, dass der Ausländer mindestens 6 Jahre sich ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben muss?

Sonst finde ich dort nichts, was auf "6-  Jahre - und - dann - erst - Arbeitsberechtigung" hinweist...

Gruß, Monel
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Mick
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Antwort #19 - 03.06.2005 um 13:50:12
 
Hi,
das ergab sich aus folgender Problematik:

Es bestand eine Aufenthaltserlaubnis mit Bindung an
Arbeitsverhältnis. Mit einer solchen AE konnte aber keine
Arbeitsberechtigung erteilt werden, die wiederrum Voraus-
setzung für eine unbefristete AE war. Daher wurde ge-
regelt, dass die Auflagen nach sechs Jahren entfallen
können.
Der entsprechende Erlass ist in NRW noch in Kraft. Der
Innenminister NRW hatte nach meiner Kenntnis beim
BMI angeregt, dieses Verfahren (die länge der Bindung)
zu überdenken, mit Blick auf das neue "Arbeitserlaubnis-
verfahren".
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #20 - 03.06.2005 um 14:24:46
 
Zitat:
Hi,
das ergab sich aus folgender Problematik:

Es bestand eine Aufenthaltserlaubnis mit Bindung an
Arbeitsverhältnis. Mit einer solchen AE konnte aber keine
Arbeitsberechtigung erteilt werden, die wiederrum Voraus-
setzung für eine unbefristete AE war. Daher wurde ge-
regelt, dass die Auflagen nach sechs Jahren entfallen
können.
Der entsprechende Erlass ist in NRW noch in Kraft. Der
Innenminister NRW hatte nach meiner Kenntnis beim
BMI angeregt, dieses Verfahren (die länge der Bindung)
zu überdenken, mit Blick auf das neue "Arbeitserlaubnis-
verfahren".


Sofern ich verstehe, dass alles ist vor dem ZuwG geschehen und bezieht sich auf AuslG.
Eigentlich ich verstehe nicht wie kann ein Erlass der sich auf AuslG in Kraft sein wenn AuslG außer Kraft ist.
Nach dem ZuwG sind statt 6 nur 3 Jahren für so was nötig.
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Antwort #21 - 03.06.2005 um 15:03:17
 
Zitat:
Auch nach einer Entscheidung der Agentur nach § 9 BeschVerfG wird die AE zum Zwecke der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erteilt bzw. verlängert.


Aber dies bedeutet noch nicht, dass eine beschraenkende Auflage in die AE eingetragt werden muss. Es laesst sich auch schwer mit § 4 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu vereinbaren:

Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

Wenn keine Beschraenkungen bei der Erteilung der Zustimmung gibt, ist es auch in den  Aufenthaltstitel zu übernehmen. Smiley Auch in VAH ist zu lesen:

105.2 Eine vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Arbeitsverwaltung zur Aufnahme einer Beschäftigung. Eine der Arbeitsberechtigung entsprechende Erlaubnis zur Beschäftigung ist nach der Neuregelungdes Arbeitsmarktzuganges im Rahmen des § 9 BeschVerfV vorgesehen. Soweit ein Aufenthaltstitel erteilt wird, der nicht kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbsttäigkeit berechtigt, ist die Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung 

Selbständige Erwerbsttäigkeit nicht erlaubt,
Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt 

zu versehen.


Es gibt keine Erwaehnung ueber den "Ausnahmefall" § 18.

Wenn die ABH die Meinung vertritt, dass der Auslaender eine andere Erwerbstaetigkeit ausuebt, als §  18 AufenthG zulaesst, kann sie § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anwenden:

Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Was stimmt hier nicht? Smiley

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Antwort #22 - 03.06.2005 um 21:42:53
 
Hallo Mick,

Ich hab' noch eine Zusatzfrage: Ist der Sachverhalt eigentlich der Gleiche bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen/Arbeitgeberbindung/Vorrangprüfung?

Ist es auch so, dass die ABH erst nach 6 Jahren beschränkende Auflagen nach Erlaubnis der Agentur streichen kann? Oder geht's schneller (oder langsamer...)?

Ich blick' nicht mehr durch, habe derzeit schon zwei Varianten bei der ABH gehört. !!!

Vielen Dank und Gruß, monel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 10.06.2005 um 16:44:02
 
Zitat:
Hi,
eine aktuelle Info:
Für die Zustimmung der Agenten nach § 9 BeschVerfV
ist der Nachweis eines konkreten Beschäftigungsver-
hältnisses nicht mehr erforderlich.


Hi Mick,

vielleicht antwortest Du doch auf die Frage, welche praktische Bedeutung diese Vorschrift hat, und wie man die ABH zwingen kann, die BA ueber die Zustimmung anzufragen? Smiley
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Antwort #24 - 10.06.2005 um 18:01:46
 
...zur Erläuterung worum es geht möchte ich hier mal aus der Mitteilung eines Berliner Rechtsanwalts vom 27.04.05 zitieren:

"Ich heute mit Herrn B. (Ausländerbehörde) in einem Verfahren wegen der Gestattung der Erwerbstätigkeit telefoniert. Es geht um einen Mandanten, der nach früher geduldetem Aufenthalt jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht bekommen hat und nunmehr erwerbstätig sein möchte.

§ 9 Abs.1 Nr. 2 der Beschäftigungsverfahrensordnung erlaubt die Zustimmung der Agentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung, wenn (inklusive Duldung) bereits ein Aufenthalt von mehr als vier Jahren vorliegt und nunmehr ein Aufenthaltstitel besteht. Anders als nach früherem Recht musste in solchen Fällen seit dem 1.1.05 immer ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt werden und die Bundesagentur musste um Zustimmung gebeten werden (es wurde dann geprüft, ob die Beschäftigung zu gleichen Bedingungen erfolgt wie für deutsche Arbeitnehmer). Dies hatte die ganze Sache kompliziert.

Herr B. hat mir jetzt telefonisch mitgeteilt, dass die Bundesagentur für Arbeit der Ausländerbehörde eine neue Mitteilung geschickt habe, wonach in solchen Fällen nunmehr eine Zustimmung nicht mehr erforderlich sei. Daher ist jetzt das Zustimmungsverfahren und die Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebotes entbehrlich. Vielmehr werde die Ausländerbehörde nunmehr in solchen Fällen (auf Antrag) sogleich die Auflage/Nebenbestimmung in den Aufenthaltstitel aufnehmen: "Erwerbstätigkeit gestattet".

Damit ist im Prinzip der Rechtszustand bis zum 31.12.2004 wieder hergestellt. Endlich mal wieder eine erfreuliche Nachricht."

Anmerkung dazu: Die Auflage müsste zutreffend allerdings wohl heißen "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt".


Das Landesarbeitsamt Berlin hat gegenüber einer anderen Berliner Anwältin bestätigt, dass seitens der Arebitsagentur die Zustimmung zu einer Beschäftigung im Sinne von § 9 BeschVerfV generell als erteilt gilt, die Ausländeerbehörde also kein individuellen Prüfverfahren mehr durchführen muss.

Dies gilt sinngemäß ebenso für die Prüfung der Beschäftigung in den Fällen des § 8 BeschVerfV, wo die Arbeitsagentur allerdings anders als bei § 9 dennoch weiterhin beteiligt werden will, um zu prüfen, ob der vorliegenden Schul-/Bildungsabschluss den Anforderungen des § 8 genügt.


Unseres Wissens wird die genante Rechtsauffassung so vom BMWA vertreten und gilt bundesweit. Damit entspricht die Praxis nunmehr auch den von den Ausländerbehörden bisher vielfach nicht beachteten Vorgaben in § 8 Satz 2 und § 9 Abs. 4 BeschVerfV, wonach die Zustimmung der Arbeitsagentur ohne Beschänkungen nach § 13 BeschVerfV auf eine konkrete Arbeitsstelle, Arnbeitgeber, Arbeitszeiten, Arbeitsort usw. zu erteilen ist und demzufolge auch entsprechende beschränkenede Auflagen der Ausländerbehörde unzulässig sind.

Alles andere wäre auch unsinnig, denn wenn man einem bisher geduldeten Ausländer z.B. ein Bleiberecht nach der Härtefallregelung (§ 23a AufenthG) erteilt, muss er schleßlich auch die Möglichkeit erhalten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Die bisherige Praxis hatte das aber ggf. verhindert!

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Antwort #25 - 10.06.2005 um 18:24:35
 
Zitat:
...zur Erläuterung worum es geht möchte ich hier mal aus der Mitteilung eines Berliner Rechtsanwalts vom 27.04.05 zitieren:

"Ich heute mit Herrn B. (Ausländerbehörde) in einem Verfahren wegen der Gestattung der Erwerbstätigkeit telefoniert. Es geht um einen Mandanten, der nach früher geduldetem Aufenthalt jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht bekommen hat und nunmehr erwerbstätig sein möchte.

§ 9 Abs.1 Nr. 2 der Beschäftigungsverfahrensordnung erlaubt die Zustimmung der Agentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung, wenn (inklusive Duldung) bereits ein Aufenthalt von mehr als vier Jahren vorliegt und nunmehr ein Aufenthaltstitel besteht. Anders als nach früherem Recht musste in solchen Fällen seit dem 1.1.05 immer ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt werden und die Bundesagentur musste um Zustimmung gebeten werden (es wurde dann geprüft, ob die Beschäftigung zu gleichen Bedingungen erfolgt wie für deutsche Arbeitnehmer). Dies hatte die ganze Sache kompliziert.

Herr B. hat mir jetzt telefonisch mitgeteilt, dass die Bundesagentur für Arbeit der Ausländerbehörde eine neue Mitteilung geschickt habe, wonach in solchen Fällen nunmehr eine Zustimmung nicht mehr erforderlich sei. Daher ist jetzt das Zustimmungsverfahren und die Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebotes entbehrlich. Vielmehr werde die Ausländerbehörde nunmehr in solchen Fällen (auf Antrag) sogleich die Auflage/Nebenbestimmung in den Aufenthaltstitel aufnehmen: "Erwerbstätigkeit gestattet".

Damit ist im Prinzip der Rechtszustand bis zum 31.12.2004 wieder hergestellt. Endlich mal wieder eine erfreuliche Nachricht."

Anmerkung dazu: Die Auflage müsste zutreffend allerdings wohl heißen "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt".


Das Landesarbeitsamt Berlin hat gegenüber einer anderen Berliner Anwältin bestätigt, dass seitens der Arebitsagentur die Zustimmung zu einer Beschäftigung im Sinne von § 9 BeschVerfV generell als erteilt gilt, die Ausländeerbehörde also kein individuellen Prüfverfahren mehr durchführen muss.

Dies gilt sinngemäß ebenso für die Prüfung der Beschäftigung in den Fällen des § 8 BeschVerfV, wo die Arbeitsagentur allerdings anders als bei § 9 dennoch weiterhin beteiligt werden will, um zu prüfen, ob der vorliegenden Schul-/Bildungsabschluss den Anforderungen des § 8 genügt.


Unseres Wissens wird die genante Rechtsauffassung so vom BMWA vertreten und gilt bundesweit. Damit entspricht die Praxis nunmehr auch den von den Ausländerbehörden bisher vielfach nicht beachteten Vorgaben in § 8 Satz 2 und § 9 Abs. 4 BeschVerfV, wonach die Zustimmung der Arbeitsagentur ohne Beschänkungen nach § 13 BeschVerfV auf eine konkrete Arbeitsstelle, Arnbeitgeber, Arbeitszeiten, Arbeitsort usw. zu erteilen ist und demzufolge auch entsprechende beschränkenede Auflagen der Ausländerbehörde unzulässig sind.

Alles andere wäre auch unsinnig, denn wenn man einem bisher geduldeten Ausländer z.B. ein Bleiberecht nach der Härtefallregelung (§ 23a AufenthG) erteilt, muss er schleßlich auch die Möglichkeit erhalten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Die bisherige Praxis hatte das aber ggf. verhindert!

gc


Hi gc,

also es geht nur um die Auslaender, die ein eigenstaendiges (ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck) Aufenthaltsrecht haben... Und es aendert fuer die Arbeitnehmer "nach" § 18 AufenthG nichts. Warum hat denn Mick diese Nachricht in diesem Forum gepostet? ???
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Antwort #26 - 10.06.2005 um 20:01:13
 
hallo Chap,

wenn ich § 9 BeschVerfV richtig lese, gilt die Vierjahresregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch für Ausländer mit AE nach § 18.

Nicht anwendbar auf Ausländer mit AE nach § 18 sind lediglich die §§ 2 bis 4 BeschVerfV (vgl. § 1 BeschVerfV). Die übrigen §§ der BeschVerfV und damit auch § 9 dürften hingegen auch für Ausländer mit AE nach § 18 gelten.

§ 9 Abs. 2 enthält zwar ein paar Einschränkungen bezüglich der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 2 auf Ausländer mit AE nach § 18,  die Vierjahresregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist davon aber gerade nicht betroffen.

oder lese ich da was falsch?

gc

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Antwort #27 - 10.06.2005 um 20:22:39
 
Zitat:
hallo Chap,

wenn ich § 9 BeschVerfV richtig lese, gilt die Vierjahresregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch für Ausländer mit AE nach § 18.

Nicht anwendbar auf Ausländer mit AE nach § 18 sind lediglich die §§ 2 bis 4 BeschVerfV (vgl. § 1 BeschVerfV). Die übrigen §§ der BeschVerfV und damit auch § 9 dürften hingegen auch für Ausländer mit AE nach § 18 gelten.

§ 9 Abs. 2 enthält zwar ein paar Einschränkungen bezüglich der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 2 auf Ausländer mit AE nach § 18,  die Vierjahresregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist davon aber gerade nicht betroffen.

oder lese ich da was falsch?

gc


§9 BeschVerfV kann NUR für AE nach § 18 gelten.
Wer NE nach §19 hat, braucht kein §9 weil er sowieso keine Beschränkungen hat.
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Antwort #28 - 10.06.2005 um 21:09:37
 
Zitat:
§9 BeschVerfV kann NUR für AE nach § 18 gelten.
Wer NE nach §19 hat, braucht kein §9 weil er sowieso keine Beschränkungen hat.



Hi,
"NUR" nach § 18 ist nicht richtig. Was ist z.B. mit jemanden, der eine
AE nach - sagen wir - § 25 Abs. 5 AufenhtG hat?
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Antwort #29 - 11.06.2005 um 02:05:08
 
Zitat:
hallo Chap,

wenn ich § 9 BeschVerfV richtig lese, gilt die Vierjahresregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch für Ausländer mit AE nach § 18.

Nicht anwendbar auf Ausländer mit AE nach § 18 sind lediglich die §§ 2 bis 4 BeschVerfV (vgl. § 1 BeschVerfV). Die übrigen §§ der BeschVerfV und damit auch § 9 dürften hingegen auch für Ausländer mit AE nach § 18 gelten.

§ 9 Abs. 2 enthält zwar ein paar Einschränkungen bezüglich der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 2 auf Ausländer mit AE nach § 18,  die Vierjahresregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist davon aber gerade nicht betroffen.

oder lese ich da was falsch?

gc



Hi gc,

das ist schon klar... die Frage ist: was hat diese neue Vorschrift der BA mit der Lage der Arbeitnehmer, die im Bestitz einer AE nach § 18 sind, zu tun... ??? Als sie eine Verlaengerung der AE beantragen, mussen sie sowieso einen Job oder ein Jobangebot inne haben... Und zwar ein Job (Jobangebot) vom Katalog der VeschV... Oder verstehe ich was falsch?

Oder haben die auslaendische Arbeitnehmer nach 3(4) Jahre des Aufenthalts doch das Recht, beliebege Beschaeftigung auszuueben?
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