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AUFENTHALTSERLAUBNIS auch ohne halbes Sorgerecht? (Gelesen: 3.994 mal)
lena01
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11.05.2005 um 16:19:16
 
Hallo an alle!

Mein Freund hat ein Kind mit einer deutschen Frau, die allerdings in einem anderen Bundesland lebt.

Nun hat er die Vaterschaftserklärung mit Zustimmung der Mutter, die Abstammungsurkunde des Kindes und seinen gültigen Reisepass bei der Ausländerbehörde abgegeben.
Vorher wurde ihm von der ABH schriftlich versichert, dass ihm "nach der Vorlage eines gültigen Reisepasses eine Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wird" . Auch ohne das halbe Sorgerecht für das Kind.

Bei einem seiner Freunde war das allerdings genauso und diesem wurde heute von der ABH gesagt, er muss nun doch das halbe Sorgerecht haben, sonst bekommt er keine Aufenthaltserlaubnis.

Jetzt sind wir recht ratlos, da die Mutter des Kindes meinem Freund auf keinen Fall das halbe Sorgerecht geben will.

Kann uns jemand weiterhelfen? Ist eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne Sorgerecht und nur mit einer Vaterschaftsanerkennung möglich (wie das die Ausländerbehörde ja eigentlich zugesichert hat) ?

Viele Grüße und herzlichen Dank für Antworten
Lena
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Mick
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Antwort #1 - 11.05.2005 um 16:36:15
 
Hi,
grundsätzlich würde die AE zur Ausübung der Personen-
sorge
für das deutsche Kind zu erteilen sein. Das ist offen-
sichtlich nicht möglich. Ggf. genügt auch eine Beistandsge-
meinschaft, die erheblich über eine bloße Begegnungsge-
meinschaft hinaus geht. Ob das vorliegende bejaht werden
wird, kann von hier nicht beurteilt werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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lena01
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Antwort #2 - 11.05.2005 um 17:08:53
 
Hallo Mick!

Eigentlich ist die schriftliche Bestätigung der Ausländerbehörde doch verbindlich. Die AHB kann ihm ja nicht zusichern eine AE zu bekommen und dieses "Versprechen" einfach wieder zurückziehen oder?

Was ist eigentlich eine Begegnungsgemeinschaft?

Viele Grüße und dankeschön
Lena
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Abu
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Antwort #3 - 11.05.2005 um 18:06:39
 
Zitat:
Was ist eigentlich eine Begegnungsgemeinschaft?

Das ist Beamtendeutsch für "Man sieht sich ab und zu", während "Beistandsgemeinschaft" heißt "Man hilft sich und kümmert sich um einander".

Abu
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Mick
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Antwort #4 - 11.05.2005 um 18:27:28
 
Zitat:
Hallo Mick!

Eigentlich ist die schriftliche Bestätigung der Ausländerbehörde doch verbindlich. Die AHB kann ihm ja nicht zusichern eine AE zu bekommen und dieses "Versprechen" einfach wieder zurückziehen oder?


Hi,
an eine schriftliche Zusicherung ist die Behörde in der Tat gebunden.
Die könnte nur nach den Vorschriften für den Widerruf eines Ver-
waltungsaktes aus der Welt geschafft werden.
Ich würde mal sagen, dass Ihr locker bleibt, da ja eben diese Zusage
in der Welt ist. Vielleicht lagen bei dem Bekannten ja doch andere
Umstände vor, die Dir nicht bekannt sind.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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lena01
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Antwort #5 - 11.05.2005 um 20:17:55
 
Hallo Mick!

Danke für deine Antwort.
Ja, das denke ich eben auch. Falls die ABH nun doch das Sorgerecht verlangt, was sollen wir dann machen? Gleich einen Rechtsanwalt einschalten, das kostet so viel Geld.
Meinst du das könnten wir auch alleine regeln?

Viele Grüße
Lena
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Mick
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Antwort #6 - 11.05.2005 um 20:23:09
 
Zitat:
Falls die ABH nun doch das Sorgerecht verlangt, was sollen wir dann machen? Gleich einen Rechtsanwalt einschalten, das kostet so viel Geld.
Meinst du das könnten wir auch alleine regeln?


Versuchen könnt Ihr es. Aber wenn sie es verlangen und
nicht nachgeben, wird es zur Ablehnung der AE kommen.
Da ist anwaltlicher Rat sicherlich angesagt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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tangoysalsa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #7 - 12.05.2005 um 16:34:30
 
Hallo,
mein Freund ist geschieden von seiner deutschen Frau und hat auch ein deutsches Kind.
Er hat zwar das hälftige Sorgerecht, doch trotzdem wollte die Ausländerbehörde zur Verlängerung der AHE die persönliche Vorsprache der Mutter, ob der gerichtlich ausgehandelte Umgang auch wirklich ausgeübt wird. Die gerichtliche Urkunde über das hälftige Sorgerecht hat also NICHT ausgereicht.   Griesgrämig
In eurem Fall wurde es höchstwahrscheinlich auch ausreichen, wenn die Mutter einen regelmäßigen Umgang mit Zahlung des Kindesunterhalts (dieses wurde von der Behörde als sehr wichtig angesehen) bestätigen kann.    Zwinkernd
Viele Grüsse
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ronny
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Antwort #8 - 12.05.2005 um 16:41:34
 
Zitat:
einen regelmäßigen Umgang mit Zahlung des Kindesunterhalts


Zitat:
Umgang auch wirklich ausgeübt wird


Das sind ja auch wesentliche Aspekte der sog. Beistandsgemeinschaft, die im Gegensatz zur reinen Begegnungsgemeinschaft einen Aufenthalt rechtfertigt.

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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