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Nachzug zum dt. Kind (Gelesen: 5.164 mal)
ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #15 - 13.05.2005 um 07:17:27
 
Sag`ich doch

Zitat:
dto, denn dazu sagt Ziffer 55.2.6.1:

...der Ausweisungsgrund umfaßt nicht nur die Inanspruchnahme sondern auch die Bedürftigkeit


Und Chap,

ich glaube IMHO nicht, dass die Länder eigene VAH erlassen dürfen, sobald die bundesrechtlichen endgültig sind. Landesrechtliche Regelungen sind eigentlich nur im verfahrensrechtlichen nicht jedoch im materiellrechtlicen Bereich zulässig.

Das Ganze ist m.E. allerdings recht unbefriedigend.

Grüße
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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chap
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Antwort #16 - 13.05.2005 um 11:13:14
 
Zitat:
Sag`ich doch


Und Chap,

ich glaube IMHO nicht, dass die Länder eigene VAH erlassen dürfen, sobald die bundesrechtlichen endgültig sind. Landesrechtliche Regelungen sind eigentlich nur im verfahrensrechtlichen nicht jedoch im materiellrechtlicen Bereich zulässig.

Das Ganze ist m.E. allerdings recht unbefriedigend.

Grüße
Ronny



Hi ronny,

GG Artikel 83:

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

GG Artikel 84

Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

Was betrifft die konkrete Frage... Wir alle wissen, dass der entsprechende Punkt im AuslG 1990 lautete:

§ 46

Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer
...
6. für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß
...


Nun lautet § 55 Abs. 2 AufenthG:

Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
...
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt
...


Meiner Ansicht nach wird jedes Gericht die Tatsache, dass die Woerter "oder in Anspruch nehmen muß" weggelassen wurden, so interpretieren, dass der Gesetzgeber ausdruecklich gemeint hat, dass die blosse Sozialhilfebeduerftigkeit kein Ausweisungsgrund mehr darstellt. Deswegen ist die Auslegung des MI Niedersachsen richtig.

PS. Ich moechte Euch anbermals darauf aufmerksam machen, dass mich nur Tatsache interessiert, ob die Verlaengerugsvoraussetzungen einer nach § 28 Abs.1 Nr. 2 oder Nr. 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis gelten unabhaengig davon, ob das Kind schon volljaherig ist. Und, was mag auch wichtig sein: nicht verheiratet ist. Smiley
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Mick
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Antwort #17 - 13.05.2005 um 12:21:21
 
Zitat:
Meiner Ansicht nach wird jedes Gericht die Tatsache, dass die Woerter "oder in Anspruch nehmen muß" weggelassen wurden, so interpretieren, dass der Gesetzgeber ausdruecklich gemeint hat, dass die blosse Sozialhilfebeduerftigkeit kein Ausweisungsgrund mehr darstellt. Deswegen ist die Auslegung des MI Niedersachsen richtig.


Jedenfalls gilt für die Anwendung durch die ABH's in NRW derzeit:
VAH sind verbindlich.

Zitat:
PS. Ich moechte Euch anbermals darauf aufmerksam machen, dass mich nur Tatsache interessiert, ob die Verlaengerugsvoraussetzungen einer nach § 28 Abs.1 Nr. 2 oder Nr. 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis gelten unabhaengig davon, ob das Kind schon volljaherig ist. Und, was mag auch wichtig sein: nicht verheiratet ist. Smiley


[scherz]
Ich such' noch
[/scherz]
, aber ich finde nichts, was gegen die Annahme
spricht, die AE unabhängig von der Volljährigkeit zu verlängern. Es kommt auf
die familiäre LG an. Auch das volljährige Kind gehört zur Familie.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ronny
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Antwort #18 - 13.05.2005 um 12:32:15
 
Zitat:
und das Verwaltungsverfahren,


Hi Chap,

nix anderes sage ich doch, oder  Zwinkernd

Zitat:
Landesrechtliche Regelungen sind eigentlich nur im verfahrensrechtlichen nicht jedoch im materiellrechtlichen Bereich zulässig.


Und dass VAH´s dem materiellrechtlichen zuzuordnen wären ist unstrittig, oder  Zwinkernd

Ergo:

VAH´s eines Bundeslandes wären für die Tonne, sollten die VAH´s des BMI verabschiedet werden. grin

Im übrigen stimme ich nochmal Mick: zu es gibt keine weiteren Voraussetzungen als die familiäre LG.

Grüße
Ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 13.05.2005 um 12:42:05
 
Zitat:
[scherz]
Ich such' noch
[/scherz]
, aber ich finde nichts, was gegen die Annahme
spricht, die AE unabhängig von der Volljährigkeit zu verlängern. Es kommt auf
die familiäre LG an. Auch das volljährige Kind gehört zur Familie.


Ich hoffe, Du hast Recht. Ich habe bisher auch nichts gefunden. Wahrscheinlich das Folgende ist interessant zu lesen: http://users.otenet.gr/~dikaio/forschu.html.
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