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Nachzug zum dt. Kind (Gelesen: 5.163 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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10.05.2005 um 12:43:15
 
Lieber All,

es geht um Nachzug eines Auslaenders zu seinem dt. Kind. Als der Vater nachgezogen bin, war das Kind 16 Jahre alt. Wird die Aufenthaltserlaubnis des Vaters verlaengert als das Kind das 18. Lebensjahr vollendet? Vorausgesetzt, dass "die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht"...
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Mick
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Antwort #1 - 10.05.2005 um 13:38:08
 
Zitat:
Lieber All,

es geht um Nachzug eines Auslaenders zu seinem dt. Kind. Als der Vater nachgezogen bin, war das Kind 16 Jahre alt. Wird die Aufenthaltserlaubnis des Vaters verlaengert als das Kind das 18. Lebensjahr vollendet? Vorausgesetzt, dass "die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht"...


Hi Chap,
davon ausgehend, dass er noch keine zwei Jahre hier ist, ferner davon,
dass auch sonst alles "normal" ist, würde ich sagen:

Nein, die AE wird nicht verlängert.

Eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung (Minderjährigkeit des Kindes)
ist entfallen, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, welches eh konstruiert
werden müsste, besteht ebenfalls ned.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 10.05.2005 um 17:57:10
 
Zitat:
Hi Chap,
davon ausgehend, dass er noch keine zwei Jahre hier ist, ferner davon,
dass auch sonst alles "normal" ist, würde ich sagen:

Nein, die AE wird nicht verlängert.

Eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung (Minderjährigkeit des Kindes)
ist entfallen, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, welches eh konstruiert
werden müsste, besteht ebenfalls ned.


Hi Mick,

aber § 28 Abs. 2 erfordert nur das Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft und nicht der anderen Voraussetzungen des Absatzes 1... ??? Es ist auch nicht ungewoehnlich, dass die Erteilungs- und Verlaengerungsvoraussetzungen nicht identisch sind... (z. B. § 30 Abs. 3)
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Antwort #3 - 10.05.2005 um 18:04:13
 
Zitat:
Hi Mick,

aber § 28 Abs. 2 erfordert nur das Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft und nicht der anderen Voraussetzungen des Absatzes 1... ??? Es ist auch nicht ungewoehnlich, dass die Erteilungs- und Verlaengerungsvoraussetzungen nicht identisch sind... (z. B. § 30 Abs. 3)


Hi Chap,
stimmt, hatte gar nicht rein geguckt, sondern unterstellt,
dass die Erteilungsvoraussetzung weiter vorliegen muss.
Sorry. Ergo: Die AE kann verlängert werden, gegenteiliges
ist nicht zu finden, § 28 II stellt einen Anspruch dar.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #4 - 11.05.2005 um 13:48:58
 
Zitat:
Hi Chap,
stimmt, hatte gar nicht rein geguckt, sondern unterstellt,
dass die Erteilungsvoraussetzung weiter vorliegen muss.
Sorry. Ergo: Die AE kann verlängert werden, gegenteiliges
ist nicht zu finden, § 28 II stellt einen Anspruch dar.



Hi Mick,

ich bin immer noch nicht ganz sicher ob das Zusammenleben des Vaters und des volljährigen Kindes als "die familiäre Lebensgemeinschaft" gilt...  ???

Auch § 8 Abs. 1 AufenthG macht mir Sorgen... Ist es moeglich, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet, dass "die familiäre Lebensgemeinschaft" eine zusaetzliche Voraussetzung ist, und die andere Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 auch erfuellt werden sollen?

Es wundert mich sehr, dass dieses Thema in der Verwaltungsvorschriften ueberhaupt keine Spur hat, obwohl das AuslG 1990 sehr aehnliches Wortlaut hatte:

"[Die Aufenthaltserlaubnis] wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen."

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Antwort #5 - 12.05.2005 um 09:54:50
 
Zitat:
Hi Mick,

ich bin immer noch nicht ganz sicher ob das Zusammenleben des Vaters und des volljährigen Kindes als "die familiäre Lebensgemeinschaft" gilt...  ???

Auch § 8 Abs. 1 AufenthG macht mir Sorgen... Ist es moeglich, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet, dass "die familiäre Lebensgemeinschaft" eine zusaetzliche Voraussetzung ist, und die andere Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 auch erfuellt werden sollen?

Es wundert mich sehr, dass dieses Thema in der Verwaltungsvorschriften ueberhaupt keine Spur hat, obwohl das AuslG 1990 sehr aehnliches Wortlaut hatte:

"[Die Aufenthaltserlaubnis] wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen."



???
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Antwort #6 - 12.05.2005 um 10:36:37
 
Zitat:
Auch § 8 Abs. 1 AufenthG macht mir Sorgen... Ist es moeglich, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet, dass "die familiäre Lebensgemeinschaft" eine zusaetzliche Voraussetzung ist, und die andere Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 auch erfuellt werden sollen?


Hallo Chap,

ich glaube die Sorge ist unbegründet.

1. Verweist § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zurück, sondern stellt ausdrücklich nur auf die Zitat:
Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange familiäre Lebensgemeinschaft
ab. So auch die Ziffer 28.2.6 VAH Zitat:
...sofern nur die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht...


2. Ist nach der Ziffer 8.1.1 der VAH eine besondere gesetzliche Verlängerungsregel (z.B. § 16 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 4 usw.) vorrangig. Ich lese das so, dass die Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 durchaus als besondere gesetzliche Verlängerungsregel anzusehen ist.  Mit der Folge, dass die in § 28 Abs. 1 augeführten Voraussetzungen nicht (mehr) zu prüfen wären.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #7 - 12.05.2005 um 11:01:31
 
Zitat:
Hallo Chap,

ich glaube die Sorge ist unbegründet.

1. Verweist § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zurück, sondern stellt ausdrücklich nur auf die
ab. So auch die Ziffer 28.2.6 VAH

2. Ist nach der Ziffer 8.1.1 der VAH eine besondere gesetzliche Verlängerungsregel (z.B. § 16 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 4 usw.) vorrangig. Ich lese das so, dass die Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 durchaus als besondere gesetzliche Verlängerungsregel anzusehen ist.  Mit der Folge, dass die in § 28 Abs. 1 augeführten Voraussetzungen nicht (mehr) zu prüfen wären.

Grüße
Ronny


Danke Ronny,

habe ich richtig verstanden, dass dem Vater nach 3 Jahren der Lebensgemeinschaft eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden soll, obwohl das Kind zum Zeitpunkt 19 Jahre alt ist? (vorausgesetzt, dass der Vater keine Leistungen nach SGB XII in Anspruch nimmt.)
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Antwort #8 - 12.05.2005 um 11:13:19
 
Zitat:
vorausgesetzt, dass der Vater keine Leistungen nach SGB XII in Anspruch nimmt


Es darf kein Zitat:
Ausweisungsgrund
vorliegen d.h. § 27 Abs. 3 Satz 1 findet Anwendung (vgl. Ziffer 28.2.5 VAH) und die Versagungsgründe des § 5 sind zu prüfen (vgl. Ziffer 28.2.1).

Zu der zitierten Frage: Es darf kein Anspruch auf die Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestehen, auf die Inanspruchnahme kommt es bei der Frage der Erteilung der NE nicht an.

Grüße
Ronny
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Antwort #9 - 12.05.2005 um 13:08:44
 
Zitat:
Es darf kein
vorliegen d.h. § 27 Abs. 3 Satz 1 findet Anwendung (vgl. Ziffer 28.2.5 VAH) und die Versagungsgründe des § 5 sind zu prüfen (vgl. Ziffer 28.2.1).

Zu der zitierten Frage: Es darf kein Anspruch auf die Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestehen, auf die Inanspruchnahme kommt es bei der Frage der Erteilung der NE nicht an.

Grüße
Ronny


1. § 27 Abs. 3 regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaunis und nicht der Niederlassungserlaubnis... Smiley Also ist nicht anzuwenden.

2. Ausweisungsgrund liegt bei blosse Beduerftigkeit auch nicht vor
Zitat:
§ 55
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
...
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,


3.  Also es bleibt nur § 5 Abs. 1 Nr. 1

der Lebensunterhalt gesichert ist,

i.V.m. § 2 Abs. 3:

Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Ok, ich habe aber gemeint, dass ihm, sobald er einen Job findet, die NE erteilt wird, unabhaengig vom Alter des Kindes... Ist es so richtig? Smiley
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Antwort #10 - 12.05.2005 um 13:29:36
 
Zitat:
Also ist nicht anzuwenden.


Das stimmt nicht ganz, denn § 27 Abs. 3 regelt den Grundsatz des Familiennachzuges.

Zitat:
Ausweisungsgrund liegt bei blosse Beduerftigkeit auch nicht vor


dto, denn dazu sagt Ziffer 55.2.6.1:

...der Ausweisungsgrund umfaßt nicht nur die Inanspruchnahme sondern auch die Bedürftigkeit.

Grüße
Ronny
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Antwort #11 - 12.05.2005 um 14:57:32
 
Zitat:
Das stimmt nicht ganz, denn § 27 Abs. 3 regelt den Grundsatz des Familiennachzuges.


dto, denn dazu sagt Ziffer 55.2.6.1:

...der Ausweisungsgrund umfaßt nicht nur die Inanspruchnahme sondern auch die Bedürftigkeit.

Grüße
Ronny


Das is nur die Auslegung des BMI. Zum Beispiel das MI Niedersachsen legt es ganz anders aus (und meiner Ansicht nach - richtiger):

55.2.6.1 Der Ausweisungsgrund liegt anders als nach § 46 Nr. 6 AuslG nur dann vor, wenn Sozialhilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die Sozialhilfe umfasst nach den Regelungen des SGB XII

- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur  Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
- Hilfe in anderen Lebenslagen.

Auf einen Anspruch oder eine Bedürftigkeit kommt es nicht mehr an. Die Inanspruchnahme sonstiger sozialer Leistungen, die nicht auf einer Beitragszahlung beruhen, ist bei der Anwendung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 ohne Belang (z.B. Arbeitslosengeld II, Wohngeld, pp.).
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Antwort #12 - 12.05.2005 um 15:28:16
 
Hallo Chap,

das erste Änderungsgesetz hat aber ausdrücklich die Leistungen nach SGB XII in den Katalog der Versagungsgründe/ Ausweisungsgründe mit aufgenommen, sodass die NI-Auffassung m.E. nicht mehr haltbar ist. (vgl. Ziffer 27.3 VAH).

Grüße
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Antwort #13 - 12.05.2005 um 15:49:10
 
Zitat:
Hallo Chap,

das erste Änderungsgesetz hat aber ausdrücklich die Leistungen nach SGB XII in den Katalog der Versagungsgründe/ Ausweisungsgründe mit aufgenommen, sodass die NI-Auffassung m.E. nicht mehr haltbar ist. (vgl. Ziffer 27.3 VAH).

Grüße
Ronny


Hallo ronny,

§ 55 wurde durch das Änderungsgesetz (http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s0721.pdf) nicht geaendert. Ausserdem erschien die NI-Verwaltungsvorschrift am 31.3.2005, also 1,5 Monate nach der Verkuendigung des Änderungsgesetzes... Vgl. mit dem Datum der BMI-Vorschrift... Smiley

Also die blosse Sozialhilfebeduerftigkeit oder Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes II stellen keinen Ausweisungsgrund dar... Natuerlich § 27 Abs. 3 bleibt unberuehrt... Smiley
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Antwort #14 - 12.05.2005 um 23:01:39
 
Zitat:
Also die blosse Sozialhilfebeduerftigkeit oder Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes II stellen keinen Ausweisungsgrund dar...


Hi Chap,
haste schonmal in Nr. 55.2.6.1 VAH geschaut? Eigentlich kein
Unterschied zum alten Recht, oder?
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