Zitat:Oder müssen wir erst die Änderung des Aufenthaltszweckes zur gemeinsamen Personensorge schriftlich beantragen?
Hi,
ich schließe daraus, dass in der Tat "lediglich" ein Antrag auf Erteilung einer
AEzum Zwecke der Eheschließung anhängig ist. Die
ABH könnte m.E. diese
AE er-
teilen, offensichtlich will sie ja das Verfahren beim Standesamt abwarten (nach
dem Posting ist für mich nicht ersichtlich, warum die Identität unklar ist).
Um eine baldige Entscheidung der
ABH zu bekommen, würde ich den Antrag
natürlich dahingehend ergänzen, dass eine
AE zur Ausübung der Personen-
sorge beantragt wird. Sollte der auch nicht entschieden werden, würde ich
anwaltlichen Rat einholen und eine Untätigkeitsklage in Erwägung ziehen.
Mit der Fiktionsbescheinigung wird es keine Arbeits"erlaubnis" geben, erst
die
AE nach § 28
AufenthG berechtigt (uneingeschränkt) zur Arbeit.