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studium und Dr. in Deutschland seit 15 Jahre (Gelesen: 2.224 mal)
wili
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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09.05.2005 um 22:16:29
 
hallo an allen,
ich habe meine Studium und Dr-arbeit hier in Deutschland gemacht und bin seit mehr als 15 Jahre hier in Deutschland. Meine Familie und ich haben mein Studium finanziert. Ich erfülle alle voraussetzungen für die Einbürgerung ausser dass ich meine Unterhalt durch ferienjob und meine Familie bestritten. wie sieht die Chancen aus für die Einbürgerung obwohl ich habe ein grossen chance auf ein Job mein aufenthalt ist bis jetzt für Studium?

Danke im voraus

wili
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Ralf
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Antwort #1 - 09.05.2005 um 22:21:29
 
Hallo!

Wichtig wäre zunächst die Frage, welche Aufenthaltstitel während der Aufenthaltszeiten bestanden haben, und welcher jetzt besteht.
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wili
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.05.2005 um 18:44:50
 
Hallo Ralf,

vielen Danke für Ihre Antwort. Meine Aufenthalt iwar und ist Aufenthaltsbewilligung da ich meine Dr. Titel vor ein Paar Monate bekommen habe. und bin zur Zeit auf der suche auf Arbeit.
Grüsse
wili :happy:
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Ralf
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Antwort #3 - 10.05.2005 um 19:27:09
 
Hallo!

Mit einer Aufenthaltsbewilligung (welche seit 1.1.2005 eine AE für Studienzwecke ist) ist eine Einbürgerung nicht möglich, da diese keinen ständigen Aufenthalt begründet.
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wili
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 10.05.2005 um 20:12:47
 
Danke Ralf,

aber steht hier in Foren folgendes:
"Werden die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung angerechnet?
Hm. Gerade ehemalige Studenten, die - warum auch immer - nun eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, stellen diese Frage gerne. Bei einer "normalen" Einbürgerung nach § 10 StAG wird ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von acht Jahren gefordert. Es ist unstrittig, dass die Aufenthaltsbewilligung zum rechtmäßigen Aufenthalt gehört. So steht es auch in den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht. Die Frage, ob diese Zeiten auch zu den Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes zählen, ist jedoch strittig. Die Kommentierungen gehen in der Mehrheit davon aus, dass der Aufenthalt praktisch auf Dauer ausgerichtet gewesen sein musste. Das ist aber bei ausländischen Studenten nicht der Fall. Ausländerrechtlich ist bisher klar gestellt, dass es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelte, der an einen bestimmten Zweck gebunden war (Studium).
Fazit: Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dem Thema. Also bitte mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde abklären".

deshalb ich versthe Ihre Antwort nicht??????

Gruss
Wili
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Ralf
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Antwort #5 - 10.05.2005 um 20:45:21
 
Die Frage der Anrechenbarkeit ist etwas anderes. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss ein gesicherter Aufenthalt vorliegen, siehe § 10 StAG:

Zitat:
§ 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
...
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.
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