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Welches Staatsbürgerrecht (Gelesen: 2.610 mal)
albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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04.05.2005 um 11:24:58
 
Hallo liebe Experten,
für eine deutsche Mutter die Frage:
Ihr Kind mit einem Afrikaner ist auf einer Fahrt zufällig in den Niederlanden geboren.
Kann dieses deutsche Kind evtl. die niederländische Staatsbürgerschaft beanspruchen, bzw. ist es nicht sogar nach dem dort herrschenden Recht gar Niederländer?
Die Mutter hat immer Probleme, wenn sie eine Geburtsurkunde des Kindes benötigt.
Auch hat, wie sie erfahren hat, der afrikanische nichteheliche Vater sich dort als Vater eintragen lassen. Wie selbstverständlich wurde da auch keine Überprüfung dessen Identität vorgenommen. Und auch der Vorgang an sich erscheint merkwürdig.
Falls Wissen über diese Dinge vorhanden ist, würde ich die eingehenden Antworten gerne weiterleiten. Danke von mir.
FG Albosa
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Ralf
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Antwort #1 - 04.05.2005 um 11:44:33
 
Hallo!

Das Kind besitzt die deutshe Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung von einer deutschen Mutter, unabhöngig vom Geburtsort.
Evtl. besitzt es auch die Staatsangehörigkeit des Vaters, das müsste über die zuständige Auslandsvertretung geklärt werden.
Es besitzt jedoch nicht die niederländische Staatsangehörigkeit, da in den Niederlanden ebenso wie hier das Abstammungsprinzip gilt.
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Abu
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Antwort #2 - 04.05.2005 um 13:58:10
 
Hi Albosa,

Wenn ich Dein Posting richtig verstehe, geht es neben der Frage nach der niederländischen Staatsangehörigkeit noch um zwei andere Themenbereiche:

Zitat:
Die Mutter hat immer Probleme, wenn sie eine Geburtsurkunde des Kindes benötigt.

Heißt das, daß bisher nur eine niederländische, aber keine deutsche Geburtsurkunde existiert?
Geburten von deutschen Kindern im Ausland können beim Standesamt I in Berlin angezeigt werden und dann gibt es eine deutsche Geburtsurkunde. Das erleichtert die spätere Beschaffung von weiteren Original-Urkunden bzw. beglaubigten Kopien.
Für Details  guckhttp://www.berlin.de/standesamt1/kind/geburtsurkunde.html

Zitat:
Auch hat, wie sie erfahren hat, der afrikanische nichteheliche Vater sich dort als Vater eintragen lassen. Wie selbstverständlich wurde da auch keine Überprüfung dessen Identität vorgenommen. Und auch der Vorgang an sich erscheint merkwürdig.

Daß der "Erzeuger" als Vater in der (niederländischen) Geburtsurkunde als Vater in eingetragen ist, macht ihn noch lange nicht zum rechtlichen Vater. Mir scheint, daß im vorliegenden Fall für die Bestimmung der Vaterschaft entweder deutsches Recht oder evtl. auch das Heimatrecht des Erzeugers anzuwenden ist, aber auf keinen Fall niederländisches Recht. Nach deutschen Recht wäre noch eine Vaterschaftsanerkennung notwendig, dieser müßte die Mutter zustimmen. Bezüglich des Heimatrechts des Erzeugers kann man im Moment wg. fehlender Kenntnis der Staatsbürgerschaft nichts sagen.
Für weitere Details  guck http://www.berlin.de/standesamt1/kind/vaterschaft.html

Die rechtliche Vaterschaft wird sich wahrscheinlich im Zuge der deutschen Geburtsbeurkundung klären.

Abu
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 04.05.2005 um 20:48:01
 
Hi, Abu,
herzlichen Dank für die vielen Hinweise. Niemand hat z.B. gewusst, dass es die Möglichkeit gibt, eine deutsche Geburtsurkunde zu bekommen.
Es wäre der Mutter sehr angenehm, wenn sie eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind erhalten könnte.
Der "Vater", niemals als solcher in Erscheinung getreten, ist Kongolese. Da die Mutter nicht weiß, wieso dieser Mann in die Geburtsurkunde der Niederlande aufgenommen wurde, wäre ihr die niederländische Zweistaatlichkeit des Kindes lieber gewesen.
Man hatte ihr - allerdings nicht so fundiert - gesagt, dass in den Niederlanden das "Territorialitätsprinzip" herrsche. Dieses gilt aber wahrscheinlich nur für Kinder ausländischer Eltern, die auch in den Niederlanden wohnhaft sind?

Dies ist die letzte Frage zum Thema. Die implizit enthaltenen Fragen hast du auch gleich mitbeantwortet. Nochmals Dank dafür.
Einen schönen Feiertag!
FG Albosa
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Abu
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Antwort #4 - 09.05.2005 um 18:17:11
 
Zitat:
Man hatte ihr - allerdings nicht so fundiert - gesagt, dass in den Niederlanden das "Territorialitätsprinzip" herrsche. Dieses gilt aber wahrscheinlich nur für Kinder ausländischer Eltern, die auch in den Niederlanden wohnhaft sind?

Hi,

Ich habe leider keinen blassen Schimmer vom niederlnd. Staatsangehörigkeitsrecht und vertraue im Zweifel Ralf:
Zitat:
Es besitzt jedoch nicht die niederländische Staatsangehörigkeit, da in den Niederlanden ebenso wie hier das Abstammungsprinzip gilt.


Abu
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Ralf
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Antwort #5 - 09.05.2005 um 19:47:34
 
Manchmal hilft ja ... weiter:

Zum Niederländischen Staatsangehörigkeitsrecht ist im www folgendes zu finden:

Zitat:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz ist seit 1.1.85 in Kraft. Das Gesetz kennt folgende Gründe für den Erwerb des niederländischen Bürgerrechts:

Geburt: Vater und/oder Mutter haben die niederländische Staatsangehörigkeit. Niederländer/in ist das Kind eines Vaters oder einer Mutter, der oder die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in den Niederlanden, den Niederländischen Antillen oder Aruba wohnt und selbst von einer in einem dieser Länder wohnenden Mutter geboren wurde.

Adoption: Niederländer/in werden minderjährige Ausländer/innen, deren Adop-tivvater oder Adoptivmutter an dem Tage, an dem die Adoption rechtswirksamwird, Niederländer/in ist.

Option: Willenserklärung der Interessierten angesichts des Erwerbes oder der Wiedererlangung der niederländischen Staatsbürgerschaft, z.B. nach der Ehe-schliessung oder -auflösung.

Verleihung: Antragsteller/innen müssen folgende Bedingungen erfüllen:
• Volljährigkeit
• gegen einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt in den Niederlanden, den Niederländischen Antillen oder Aruba dürfen keine Einwände bestehen
• unmittelbar vor der Antragstellung während mindestens fünf Jahren Aufenthalt in den Niederlanden, den Niederländischen Antillen oder Aruba
• Integration in die niederländische Gesellschaft bzw. in die antillianische oder arubanische und ausreichende Kenntnisse der niederländischen Sprache.

Weitere Informationen: http://www.minbuza.nl >Shortcut: Citizenship

Demnach herrscht dort im Prinzip Abstammungsrecht, angereichert mit Elementen des Territorialprinzips, also ähnlich wie bei uns.
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lennart
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Antwort #6 - 11.05.2005 um 07:42:18
 
hallo albosa,
ralf hat das niederl. recht exakt interpretiert: da die mutter nur auf reisen war bei geburt in nl, hat das kind auch nicht die nl - staatsangeh. erworben.
da auch  in den nl die vaterschaftsanerkennung voraussetzung f.d. eintragung des vaters im geburtenbuch und damit folglich auch in der geburtsurkunde erforderlich ist, gehe ich davon aus, daß dies auch geschehen ist.
die prüfung, ob die vaterschaftsanerkennung nach deutschem recht wirksam ist, geschieht in anwendung des art. 23 egbgb: d.h. in diesem fall, daß geprüft werden muß, ob die mutter die nach deutschem recht erforderliche zustimmung zum anerkenntnis abgegeben hat.

weiteres kann man aber erst bei genauer kenntnis des sachverhalts und nach einsicht ins kindschaftsrecht der nl ( hab ich nicht) sagen.
gruß -lennart-
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lennart
 
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