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Frau inhaftierten Deutschen (Gelesen: 3.317 mal)
dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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04.05.2005 um 12:14:12
 
Hallo Alle,

darf der Frau eines inhaftierten Deutschen die Niederlassungserlaubnis erteilt werden?

Sie lebt als Ehefrau des Deutschen schon seit fast drei Jahren in Deutschland. Ihr Ehemann sitzt seit fast zwei Jahren im Gefängnis und soll dort noch mehrere Jahre verbringen. Die Frau arbeitet und hat ein ganz gutes Einkommen. Wie stehen ihre Chance auf die Einbürgerung?

Danke im Voraus
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #1 - 04.05.2005 um 12:19:41
 
Zitat:
Sie lebt als Ehefrau des Deutschen schon seit fast drei Jahren in Deutschland. ... Wie stehen ihre Chance auf die Einbürgerung?


Momentan schlecht bis Null. Erforderlich ist eine Aufenthaltsdauer von mindestens 8 Jahren, vgl. § 10 StAG. Die Vergünstigungen des § 9 StAG kann sie ja nicht in Anspruch nehmen, da keine eheliche Lebensgemeinschaft besteht.

Die Antwort zur NE überlasse ich den AuslR-Experten.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 04.05.2005 um 12:22:30
 
Wenn die Ehefrau den Mann -im Rahmen der Möglichkeiten,
die sich durch die Haft bieten- diesen regelmäßig besucht
geht man davon aus, dass die ehel. LG weiterhin besteht!!
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 04.05.2005 um 12:27:25
 
Zitat:
Wenn die Ehefrau den Mann -im Rahmen der Möglichkeiten,
die sich durch die Haft bieten- diesen regelmäßig besucht
geht man davon aus, dass die ehel. LG weiterhin besteht!!



absolut richtig und es wird auch von den ALB*s so aktzeptiert.

peku
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 04.05.2005 um 14:14:23
 
Zitat:
darf der Frau eines inhaftierten Deutschen die Niederlassungserlaubnis erteilt werden?


Ich würde sagen: Ja.

Denn es gibt nichts, an das der Gesetzgeber und die ausführenden Beamten nicht gedacht haben  grin:

Vgl. § 28 Abs. 2:
Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.


Vgl. Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Nr. 27.1.4
Zitat:
Eine im Bundesgebiet hergestellte familiäre Lebensgemeinschaft wird im allgemeinen nicht allein dadurch aufgehoben, dass ein Familienmitglied in öffentlichen Gewahrsam genommen wird oder sich in Haft befindet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nach Beendigung der Haft forgesetzt wird.


Abu
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 04.05.2005 um 15:06:25
 
Zitat:
Ich würde sagen: Ja.

Denn es gibt nichts, an das der Gesetzgeber und die ausführenden Beamten nicht gedacht haben  grin:

Vgl. § 28 Abs. 2:

Vgl. Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Nr. 27.1.4

Abu


Vielen Dank,

und warum denn denkt Ralf, dass es für die Einbürgerung nicht ausreicht? Smiley Die Frau besucht regelmäßig seinen Ehemann, aber sie beabsichtigt nun die Scheidung...

Und noch eine Frage: für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist grundsätzlich eine Erklärung über die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft erförderlich. Wie sieht es aus, wenn ein der Ehegatten sich in Haft befindet?
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 04.05.2005 um 15:19:23
 
hallo ,

bei beabsichtigter Scheidung trifft der Fortbestand der Ehe in der hier vorliegenden Fragestellung nicht mehr zu.

Wenn einer der (zwangsweise)getrennten Ehepartner erklärt die Ehe nicht fortsetzern zu wollen so ist die zwangsweise Trennung auch eine tatsächliche.

Ob danach noch eine Grundlage für eine weitere Aufenthaltserlaubniss in DE gegeben ist
richtig sich nicht mehr nach dem Status "deutschverheiratet" sondern nach den übrigen ausländerrechtlichen Rahmenbedingungen.Da eine Niederlassungserlaubniss nach Ende des ehelichen Lebens schwieriger zu bekommen sein wird sollten die beiden sich im Interesse der Veinfachung des Verfahrens auf eine gütliche Absprache verständigen.

gruss peku
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #7 - 04.05.2005 um 15:29:57
 
Zitat:
hallo ,

bei beabsichtigter Scheidung trifft der Fortbestand der Ehe in der hier vorliegenden Fragestellung nicht mehr zu.

Wenn einer der (zwangsweise)getrennten Ehepartner erklärt die Ehe nicht fortsetzern zu wollen so ist die zwangsweise Trennung auch eine tatsächliche.

Ob danach noch eine Grundlage für eine weitere Aufenthaltserlaubniss in DE gegeben ist
richtig sich nicht mehr nach dem Status "deutschverheiratet" sondern nach den übrigen ausländerrechtlichen Rahmenbedingungen.Da eine Niederlassungserlaubniss nach Ende des ehelichen Lebens schwieriger zu bekommen sein wird sollten die beiden sich im Interesse der Veinfachung des Verfahrens auf eine gütliche Absprache verständigen.

gruss peku


Hallo peku,

wahrscheinlich habe ich mich falsch ausgedrückt. Sie überlegt nur, ob sie lieber scheiden sollen, die Entscheidung ist noch nicht getroffen. Ich glaube übrigens, dass sie das Recht auf den eigenständigen Aufenthalt schon erworben hat...
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #8 - 04.05.2005 um 19:22:10
 
Zitat:
und warum denn denkt Ralf, dass es für die Einbürgerung nicht ausreicht? Smiley...
Meine Antwort hatte sich auf das Thema Niederlassungserlaubnis bezogen, nicht auf das Thema Einbürgerung.

Zitat:
Die Frau besucht regelmäßig seinen Ehemann, aber sie beabsichtigt nun die Scheidung
Dann wird es evtl. doch nichts mit der Niederlassungserlaubnis.

Zitat:
Und noch eine Frage: für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist grundsätzlich eine Erklärung über die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft erförderlich. Wie sieht es aus, wenn ein der Ehegatten sich in Haft befindet?
Das ist wohl schon beantwortet.

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #9 - 06.05.2005 um 12:38:54
 
Zitat:
Das ist wohl schon beantwortet.

Abu


Also, man braucht die Erklärung seitens des inhaftierten Deutschen nicht?

Ich bitte, meine Aussage über die Überlegungen der Frau nicht zu überschätzen... Smiley
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peku
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Antwort #10 - 06.05.2005 um 14:44:47
 
hallo,

1: wenn die Frau oder der inhaftierte mann erklären die Ehe nicht fortsetzen zu wollen
wird es mit der Niederlassungserlaubniss noch nichts.

2: Natürlich wrd sie wohl einen eigenen Anspruch auf ne AE erworben haben aber nur auf ne befristete.

Im übrigen: Kann eine unter falschen Vorrausetzungen erworbene NE widerrufen werden,und ich denke in so einem fall NE für Frau von Inhaftierten wird der Mann in der haft auch angechrieben werden.(letzters denke ich aber nur weis es nicht)

gruss peku

alles klar????
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #11 - 06.05.2005 um 16:56:59
 
Zitat:
hallo,

1: wenn die Frau oder der inhaftierte mann erklären die Ehe nicht fortsetzen zu wollen
wird es mit der Niederlassungserlaubniss noch nichts.

2: Natürlich wrd sie wohl einen eigenen Anspruch auf ne AE erworben haben aber nur auf ne befristete.

Im übrigen: Kann eine unter falschen Vorrausetzungen erworbene NE widerrufen werden,und ich denke in so einem fall NE für Frau von Inhaftierten wird der Mann in der haft auch angechrieben werden.(letzters denke ich aber nur weis es nicht)

gruss peku

alles klar????


Die Frau will nicht erklären, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen... Sie überlegt nur, ob ihr Ehemann der Richtige ist... Haben andere Frauen nicht einmal etwas ähnliches überlegt?  :-D

Ich habe schon mehrmals betont, dass Ihr meine Aussage nicht überschätzen soll. Stellt euch vor, ich habe es nie gesagt... Smiley Ich bitte nun um die sächlichen Diskussion... Z.B. ob "der Mann in der Haft auch angechrieben wird"...
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Antwort #12 - 06.05.2005 um 21:18:23
 
Zitat:
Z.B. ob "der Mann in der Haft auch angechrieben wird"...

Da der Mann ja kaum zur ABH kommen kann, wird man ihn
üblicherweise über die JVA-Verwaltung eine entsprechende
Erklärung unterschreiben lassen.
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Antwort #13 - 07.05.2005 um 12:07:15
 
hallo,

nur noch mal zur Klarstellung:

1: neben der Unterschrift des Inhaftierten Partners sind natürlich auch Tatsachen die ausgeschöpften Besuchsmöglichkeiten

2: bei Lockerungsberechtigten sit selbstverständlci die Vorspreche mit bei der ALB notwendig.

gruss peku
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Antwort #14 - 09.05.2005 um 13:02:41
 
Zitat:
Da der Mann ja kaum zur ABH kommen kann, wird man ihn
üblicherweise über die JVA-Verwaltung eine entsprechende
Erklärung unterschreiben lassen.


Danke, fons!  :blum
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