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Ausweisung (Gelesen: 3.795 mal)
Dina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.04.2005 um 12:40:47
 
Hallo zusammen,

ich wende mich an Euch, in der Hoffnung auf diesem Weg ein wenig Klarheit bzw. einen Rat zu bekommen.

Ich habe einen Freund der folgendes Problem hat.

Nennen wir Ihn Toni.

Toni kam vor ca. 10 Jahren zwecks Studium nach deutschland.  Nach einer bestimmten Zeit lernte er seine Exfrau kennen und heiratete diese, sein Visum wurde ständig für 3 Monate verlängert....das ganze nahm leider keinen schönen lauf und Sie trennte sich von Ihm bevor er seine Aufenthaltsgenehmigung (weiß leider nicht, ob Aufenthaltsgenehmigung die richtige Bezeichnung ist) bekam. Die Scheidung läuft, ist aber noch nicht ganz durch. Dennoch hat er vor 3-4  Monaten ein Schreiben erhalten mit der Aufforderung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Er hat versucht den Aufenthaltsstatus, den er bei seiner erstmaligen Einreise (Student) wieder zu erhalten, aber ihm wurde gesagt, dass dies nicht möglich ist!

Meine Frage bzw. bitte an Euch, wißt Ihr, ob es Möglichkeiten gibt, jemanden der 10 Jahre seines Lebens in Deutschland verbracht hat und nun vor diesem Problem steht, dies zu ersparen?

Ich würde mich über eine Antwort wirklich sehr freuen & hoffe dennoch Euch nicht all zu sehr bemüht zu haben.

Vielen Dank & liebe Grüße

Dina
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Dina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.04.2005 um 16:46:01
 
...kann mir echt keiner Helfen weinend?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #2 - 28.04.2005 um 17:04:35
 
Zitat:
kann mir echt keiner Helfen


Wohl kaum Dina, sorry.

Die einzige Möglichkeit wäre die freiwillige Ausreise und die (zugegeben geringe Chance) erneut einen Aufenthaltstitel für Studienzwecke zu beantragen.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Dina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 28.04.2005 um 17:12:21
 
Danke Ronny!

hatte - nach dem durchlesen einiger posts- gehofft, dass Du mir antwortest! Weißt Du vielleicht auch, warum er den ersten Status nicht mehr zurück erlangen kann? Oder kennst Du vielleicht ein Gesetz, dass darauf verweist?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #4 - 28.04.2005 um 17:20:03
 
Zitat:
Weißt Du vielleicht auch, warum er den ersten Status nicht mehr zurück erlangen kann?


Ich weiß nicht, könnte mir aber denken, dass es mit dem ersten Wechsel des Aufenthaltszweckes (Familie) zusammenhängt.

Jetzt müßte m.E. eine erneute Einreise erfolgen, weil er auf den erneuten Zweck : Studienaufenthalt keinen Anspruch hat.

Hier wäre mal der § 5 Abs. 2 AuenthG zu nennen, welcher m.E. einschlägig ist:

Zitat:
Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen


Das würde bedeuten, dass er für die erneute Erteilung der AE zum Studienaufenthalt erneut einreisen müßte, weil er keinen Anspruch geltend machen kann.

Allerdings hatte ich ja auch schon gesagt, dass die Chancen gering sind.

Grüße
Ronny
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Mick
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Antwort #5 - 28.04.2005 um 17:39:18
 
Hi,
nach den Vorl. Anwendungshinweise liegt kein Visumsverstoß
vor, wenn zwischenzeitlich ein Aufenthaltstitel besteht und
dessen Verlängerung oder ein anderer Titel beantragt wird.
Dürfte mittlerweile allgemein auch so gehändelt werden.

Ein Wechsel des Aufenthaltszweckes ist nur in bestimmten Fällen
des § 16 AufenthG ausgeschlossen, wenn kein Anspruch besteht.

Ob hier erneut ein Studium zugelassen werden kann, wird die
ABH vor Ort entscheiden und muss eine Ablehnung ggf. schriftlich
begründen. Hierfür wäre natürlich ein förmlicher Antrag nötig.

Zitat:
...kann mir echt keiner Helfen ?


Boah, nach vier Stunden schon .... das ist rekordverdächtig ...

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Dina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 29.04.2005 um 09:36:28
 
Vielen Dank nochmal!....Ich werde sicherlich nochmal auf Euch zurückgreifen...wenn ich die näheren Umstände in Erfahrung gebracht habe. Aber vorerst sollten diese Infos. ausreichen!

Lieben Dank!
Dina
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anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 01.05.2005 um 12:10:24
 
Dina, wie lange haben sie als Ehepaar zusammengelebt? Bei mehr als zwei Jahren hätte er Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis - wieso hat er eigentlich keine bekommen?
Anne
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Dina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 02.05.2005 um 09:52:12
 
Hallo Anne,

ja das ist mir soweit schon klar, nur leider waren es keine vollen zwei Jahre!
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Chun
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 03.05.2005 um 10:01:38
 
Zitat:

Toni kam vor ca. 10 Jahren zwecks Studium nach deutschland. .......

Er hat versucht den Aufenthaltsstatus, den er bei seiner erstmaligen Einreise (Student) wieder zu erhalten, aber ihm wurde gesagt, dass dies nicht möglich ist!


10 Jahre Studium .... wie lange will Toni denn noch studieren?  ???
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