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Beschluss von Niedersächsisches Oberverwaltungsger (Gelesen: 1.919 mal)
maximus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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27.04.2005 um 01:53:17
 
Hallo bin neu hier und habe ein paar fragen an euch.

Die Mutter meiner Freundin und Sie selber haben eine Duldung, leben schon seit 4 jahren hier der Man hat sich aber scheiden lasen und die beiden sollen ausreisen.

Jetzt hat die Mutter ein Brief bekommen und ich kann mir das nicht erklären was das heist und verstehen kann ich es auch nicht was passiert jetzt mit Ihr.

HIER DER BRIEF!!!! HILFE

Streitgegenstand: Androhung der Abschiebeung -Androhung der aufschiebenden Wirkung-

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht- 13. Senat - am 18. März 2005 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 12. Kammer - vom 15. Dezember 2004 geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufiger Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob er nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO zu beurteilen ist.

Dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin fehlt jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzinteresse, nachdem die Antragsgegnerin in Ihrer Beschwerde klargestellt hat, dass sie gegenüber der Antragstellerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit und auch in absehbarer Zeit nicht beabsichtigte. Zwar mag es zutreffen, dass sich aus der Sicht der Antragstellerin aus dem Bescheid vom 12. Oktober 2004 das Bevorstehende aufenthaltsbeendender Maßnahmen ergab. Nachdem die Antragsgegnerin dies aber im Beschwerdeverfahren ausdrücklich verneint hat, hätte die Antragstellerin auf diese Klarstellung prozessual durch die Erklärung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache reagieren müssen. Stattdesen hat sie an ihrem ursprünglichen Begehren festgehalten. Da die Antragstellerin gerichtlichen Rechtsschutzes (derzeit) indessen nicht bedarf, ist ihr Antrag unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 66 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3, 52 Abs, 2 GKG.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO)

Bitte HILFE

Was heißt das alles hat Sie noch eine Chance oder ist alles vorbei.

Vielen Dank
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peku
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Antwort #1 - 27.04.2005 um 09:01:26
 
hallo,

entweder ich spinne oder ich kann dir sagen: Gut!!

Also ich sehe das so. Die Ausländerbehörde hat bei Gericht erklärt das sie dich derzeit und auch in absehbarer zeit nicht abschieben wird.Pounkt das wars.
Deswegen braucht dir auch das gericht keinen abschiebeschutz geben da ja die Ausländebehörde dich gar nicht abschieben will.

Da ich davon ausgehe du hast einen anwalt soll der dir erklären wie es nun weitergeht ob du eine Aufenthaltserlaubniss oder weiter Duldung erhalten wirst.

gruss peku

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maximus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.04.2005 um 10:54:05
 
peku danke für deine Antwort.

ich bin froh das du das so siehst aber mein anwalt schreibt folgendes:

Das Oberwervaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leider aufgehoben.

Für Ihre Aufenthaltssituation ergeben sich daraus keine Änderungen. Erst wenn die Ausländerbehörde den Wiederspruchbescheid erlässt, müssen Sie mit Ihrer erneuten Ausreisepflicht rechnen.

Heute bekommen, ich habe mich so über deine Antwort gefreut bis ich am Briefkasten war. Ist das den gut was der Anwaltschreibt, für mich klingt es nicht gut.
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peku
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Antwort #3 - 27.04.2005 um 11:17:51
 
nein nein  aber wie so oft erst mal den rat DU hast einen anwalt ER vertritt dich bereits in der Sache.
alles was (wir) hier sagen ist unsere Meinung.
ich bleibe bei meiner das du derit nicht mit Abschiebung rechnen must.Der Anwalt mag anderer Ansicht sein (eventuell das du ihn weiter benühst=Geld zahlen)..

Wie so frägst du nicht mal deinen Sachbearbeiter bei der ALb wie es weitergeht mit dir???

peku
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maximus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.04.2005 um 12:19:41
 
peku das war doch kein Vorwurf sorry das es so rüber kam wollte ich nicht. aber du hast recht ich gehe erst zu meinem Sach. und dann spreche ich mit dem Anwalt auf jeden fall riesen DANK PEKU.
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