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Dopellpass wg. Wehrpflicht (Gelesen: 6.756 mal)
gogi
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26.04.2005 um 12:20:16
 
Hallo,

ich habe gehört das im Mai ein erlass des bmi kommt das ermöglicht das mann sich unter hinnahme der mehrstaatigkeit einbürgert lässt auch wenn man die Wehrpflicht nicht erfüllt hat und deswegen einen die Entlassung aus der eihemaligen Sta. verweigert wird. Ist bei mir auch der fall.
Ist das richtig?

Danke
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Mick
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Antwort #1 - 26.04.2005 um 12:29:18
 
Zitat:
Hallo,

ich habe gehört das im Mai ein erlass des bmi kommt das ermöglicht das mann sich unter hinnahme der mehrstaatigkeit einbürgert lässt auch wenn man die Wehrpflicht nicht erfüllt hat und deswegen einen die Entlassung aus der eihemaligen Sta. verweigert wird. Ist bei mir auch der fall.
Ist das richtig?

Danke


Hi,
mir ist nichts in dieser Richtung bekannt.
Lassen wir uns überraschen Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Ralf
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Antwort #2 - 26.04.2005 um 12:40:02
 
Zitat:
...unter hinnahme der mehrstaatigkeit einbürgert lässt auch wenn man die Wehrpflicht nicht erfüllt hat und deswegen einen die Entlassung aus der eihemaligen Sta. verweigert wird.


Nach § 12 Abs. 3 StAg ist dies bereits jetzt der Fall:

Zitat:
(3) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.

Danach müssen allerdings neben der Verweigerung der Entlassung wegen nicht erfülltem Wehrdienst weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
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Mick
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Antwort #3 - 26.04.2005 um 12:51:01
 
Zitat:
Danach müssen allerdings neben der Verweigerung der Entlassung wegen nicht erfülltem Wehrdienst weitere Voraussetzungen erfüllt sein.


Hi,
das Ausgangsposting klang sehr danach, dass
eine generelle Hinnahme bei Verweigerung der
Entlassung wegen Nichtableistung avisiert sei.

Vielleicht kann Goke ja mal sagen, von wem er so
etwas gehört hat.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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gogi
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Antwort #4 - 26.04.2005 um 13:10:10
 
Es soll sich über eine generelle Hninahme wg Wehrdienstprobleme handel. Das hat mir ein Mittarbeiter der Einbürgerungsstelle mittgeteilt.
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Ralf
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Antwort #5 - 26.04.2005 um 13:44:45
 
Ich glaube kaum, dass dies per Erlass geregelt werden könnte, dazu wäre wohl eine Gesetzesänderung erforderlich.

Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist nur in den in § 12 StAG geregelten Fällen zulässig. Wenn ein Einbürgerungebewerber wegen Nichtableistung des Wehrdienstes nicht aus seiner Staatsangehörigkeit entlassen wird, hat er diesen Umstand selbst zu vertreten. Lediglich bei jungen Einbürgerungsbewerbern hat der Gesetzgeber eine Ausnahme gemacht, eben mit dem erwähnten § 12 Abs. 3 StAG.
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gogi
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Antwort #6 - 26.04.2005 um 14:46:58
 
Um nicht hier als wehrdienstverweigerer zu stehen mochte ich nur sagen das ich mein wehrdienst als Student legal aussetze. Nur mein problem ist das ich auch ne Familie habe dei ich auch ernähren muss und daher arbeite ich als selbstständiger PC- Techniker und Übersetzer aus der serbischer und kroatischer Sprache. Ich möchte mich um den Wehrdienst nicht drücken. Die Serbische Staatsbürgerschaft ist mir auch egal nur die wollen mich nicht entlassen und so schliesst sich der Kreis.
Ich habe aber Zeit und achte auch die deutsche Gesetze. Also muss ich wohl abwarten biss ich eingebürgert werde.

Danke

P.S.

Hoffentlich kommt es doch zu den erlass, dann hätten nämlich die behorden weniger papierkrieg und wir Enbürgerungsberwerber hätten uns jede menge Zeit erspart. Um den Wehrdienst in Serbien kommt man auch mit einen Doppelpass nicht drumherum da man ja auch weiterhin alle pflichten nach den serbischen gesetzen hat.

Fazit:
Mir währe es lieber das mich die serbischen Behörden entlassen nur die möchten das nicht.

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Ralf
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Antwort #7 - 26.04.2005 um 15:21:53
 
Denkbar wäre weiterhin, dass in folgender Verwaltungsvorschrift:
Zitat:
87.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat - ohne dass die Voraussetzungen des Absat-
            zes 3 vorliegen - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leis-
            tung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlas-
            sungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber


            a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen
               Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn
               Jahre im Inland,
             ............

das dort genannte Alter von 40 Jahren herabgesetzt wird. Diese Verwaltungsvorschrift kann aber auch nicht per Erlass geändert werden, hier wäre die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
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Antwort #8 - 27.04.2005 um 07:34:47
 
Moin zusammen,

die Gerüchteküche sagt, dass bei männlichen Einbürgerungsbewerbern aus Serbien-Montenegro der Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG angenomen werden soll. Die Bundesländer arbeiten dran. Zurzeit wird eh kein Entlassungsantrag, auch unabhängig vom Alter, positiv beschieden. Lediglich Frauen und minderjährie Kinder werden entlassen.
Schaun mer mal.

Gruß
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Antwort #9 - 28.04.2005 um 08:50:48
 
Zitat:
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG

... wäre in der Tat eine Lösung. Mal abwarten was da kommt.
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Antwort #10 - 28.04.2005 um 12:33:28
 
Wie wird das eigentlich in Niedersachsen gehandhabt:
ich habe ein rechtmittel gegen meinen Ablehnungsbescheid bei obersten Gerichtshof in Serbien eingelegt. Was passiert wenn man mir die beschwerde ablehnt?
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Antwort #11 - 28.04.2005 um 15:08:32
 
Zitat:
Zurzeit wird eh kein Entlassungsantrag, auch unabhängig vom Alter, positiv beschieden. Lediglich Frauen und minderjährie Kinder werden entlassen.


Das ist falsch.
Ich habe zwei echte Entlassungsurkunden. Einmal für den Bereich Serbien und einmal für Montenegro
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Antwort #12 - 28.04.2005 um 15:23:04
 
Zitat:
Ich habe zwei echte Entlassungsurkunden. Einmal für den Bereich Serbien und einmal für Montenegro


Die letzte serbische "Entlassungsurkunde" eines männlichen Bewerbers, die mir vorgelegt wurde, hat sich allerdings als Fälschung entpuppt. Aber wenn du ausdrücklich "echte" schreibst, ist dies sicher überprüft worden. Gilt eigentlich der MI-Erlass noch, wonach erfolgte Entlassungen aus Serbien und Montenegro zu melden sind?
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Antwort #13 - 28.04.2005 um 15:28:13
 
Die Urkunden entsprechenden den vorliegenden Mustern und sie wurden auch durch das Generalkonsulat ausgehändigt.
Die Fälschungen hatte ich auch schon oft genug. Leider :richter
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Antwort #14 - 29.04.2005 um 08:41:15
 
Zitat:
Wie wird das eigentlich in Niedersachsen gehandhabt:
ich habe ein rechtmittel gegen meinen Ablehnungsbescheid bei obersten Gerichtshof in Serbien eingelegt. Was passiert wenn man mir die beschwerde ablehnt?


Das spielt keine Rolle. Wenn die Ablehnung mit dem nicht geleisteten Wehrdienst begründet ist, wird  Mehrstaatigkeit entweder nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG (12.1.2.3.2.2 StAR-VwV) oder § 12 Abs. 3 StAG (12.3 StAR-VwV) geprüft. Trifft beides nicht zu, wird der Antrag wohl abgelehnt. Ist aber bundeseinheitlich.

An Ralf:
der MI-Erlass gilt noch.

Ciao
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