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Frage /Kontient pässse Verlängerung (Gelesen: 9.171 mal)
Mick
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Antwort #15 - 23.04.2005 um 15:34:40
 
Zitat:
"Erteilt aufgrund §1 des Gesetz über Massnhamen im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenomme Flüchtlinge vom 22.7.1980  BGBL S1067 und GVBI S 1530"


Noch Nachzutragen:

Art. 16 Abs. 3 ZuwG:

(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in
Kraft; gleichzeitig treten

1.
das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
1356), zuletzt geŠndert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842 ),

2.
das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I
S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848 ),

3.
das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer
Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom
22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2584 ),


[...]

außer Kraft.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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peku
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Antwort #16 - 23.04.2005 um 15:56:27
 
hi Mick,
nun kommen wir der sache schon näher!!Danke.WEnnn nun das besagte Gesetz aufgrund dessen Grundlage die pässe erstellt waren ausser kraft ist wurden
A:diese Fälle dann in einen bestimmten § des neuen Gesetzes übergeleitet
B:Bedeutet dies die unbefristeten AE nach dem inzwischen aufgehoben§ könnten wegfallen
C:gibt es eine Überleitungsformel für diese Fälle??

Jedenfalls kommen wir der Sache nun (was meinen Informationstand angeht) schon viel näher .wieder mal dazugelernt.......

peku
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peku
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Antwort #17 - 23.04.2005 um 16:11:05
 
hallo Mick und halle q all:

jetzt habe ich mal geblättert.Daraus ergibt sich nun (für mich) dass das Verlangen der ALB ein Ausländer mit blauem pass (exact: siehe der Beispielfall hier)gar nicht statthaft ist.Es ist zwar bestimmt richtig was Mick sagte über die aufhebung alten rechts (habs aber in dem § nicht gefunden)))).Trotzdem Mick da gibt es noch den § 103 http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#103 .Dort beachte bitte besonders den Hinweis auf http://www.aufenthaltstitel.de/humhag.html#2a .

Ich sehe als fazit dies so dass der Ausländer seinen Schutzstatus verlieren würde wenn er evetuell einen Heimatpass erhält.

Mick???@ all:: Mache ich da einen Denkfehler???

gruss peku
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peku
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Antwort #18 - 24.04.2005 um 13:36:03
 
Wäre nett wett wenn zur letzten frage noch was kommen würde

gruss und schönen sonntag noch von peku
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anne
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Antwort #19 - 24.04.2005 um 13:45:04
 
Ich denke nicht, dass du da einen Denkfehler machst.
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Mick
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Antwort #20 - 24.04.2005 um 18:59:34
 
Zitat:
Ich sehe als fazit dies so dass der Ausländer seinen Schutzstatus verlieren würde wenn er evetuell einen Heimatpass erhält.


Hi,
bei uns in NRW verlieren jüdische Emigranten nicht
den Schutzstatus, wenn sie sich um einen Heimat-
pass bemühen. Allerdings werden sie dazu auch nicht
"genötigt", weil die Erlasslage (wie sie mir bisher be-
kannt ist) die Möglichkeit eines Passersatzes vorsieht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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peku
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Antwort #21 - 25.04.2005 um 07:30:10
 
Danke
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