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Frage /Kontient pässse Verlängerung (Gelesen: 9.167 mal)
peku
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21.04.2005 um 15:15:31
 
Hallo,

gibt das neue Ausländerrecht eine Regelung her nachdem

>>von Deutschland ausgestellte Blaue Pässe
>>schon mehrfach hier verlängert
>>mit unbefristeter Aufenthaltserlaubiss versehen

nun plötzlich nicht mehr verlängert werden und die Passinhaber aufzufordern seien in Ihrem Heimatstaat (hier Russland) einen Nationalpass zu beantragen.
Ist es richtig das diese Kontigentpässe nicht mehr verlängerbar seien??

peku
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Mick
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Antwort #1 - 21.04.2005 um 23:41:02
 
Hi Peku,
(blaue) Reiseausweise bekommen anerkannte
Flüchtlinge. Diese werden auch weiterhin ver-
längert, so lange die Anerkennung nicht wider-
rufen wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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peku
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Antwort #2 - 22.04.2005 um 08:32:57
 
hi mick,

wo sind denn die Vorschriften zur Verlängerung der blauen Pässe mit schwarzem Balken zu finden (in welchen §§ meine ich)))))

+ nein die anerkennung ist nicht wiederrufen und es ist eine unbefristete AE ausgestellt hier in berlin im passs drin.

gruss peter
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Mick
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Antwort #3 - 22.04.2005 um 09:20:54
 
Zitat:
wo sind denn die Vorschriften zur Verlängerung der blauen Pässe mit schwarzem Balken zu finden (in welchen §§ meine ich)))))


Hi,
Art. 28 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge - Genfer Konvention

Dazu siehe §§ 1 und 4 AufenthV.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #4 - 22.04.2005 um 09:24:57
 
Zitat:
wo sind denn die Vorschriften zur Verlängerung der blauen Pässe mit schwarzem Balken zu finden (in welchen §§ meine ich)))))

§ 4 Abs.2 ZuwGDV (Seite 4)
Abbildung des Ausweises in Anlage D7 (Seite 55 ff)
in
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s2945.pdf

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peku
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Antwort #5 - 22.04.2005 um 09:51:44
 
danke zusammen

peku
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Antwort #6 - 22.04.2005 um 10:14:05
 
Zitat:
§ 4 Abs.2 ZuwGDV (Seite 4)


Hi,
mal am Rande:
Es handelt sich um § 4 AufenthV, die wiederrum als Art 1 Bestandteil
der Zuwanderungsverordnung ist.
Die AufenthV ist auch oben über Gesetze zu erreichen. Am Ende der
Verordnung findet man einen Link zu den Anlagen D1 - D14. Die klappen
(bei mir) erheblich besser als der gepostete Link.

Rechtsgrundlage für die Ausstellung/Verlängerung ist Art. 28 Genfer
Konvention.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #7 - 22.04.2005 um 11:26:07
 
stimmt mick, der gepostete link funtionierte erst nachdem ich ihn komplett (ca 15,mb) runtergeladen hatte.

peku

siehe mal dein pn
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man kann immer noch was
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #8 - 22.04.2005 um 22:20:48
 
Guten Abend Peku,
ich bin zwar ganz neu hier, aber ich denke, ich versuchs mal.
Wenn ich die Frage richtig verstehe, geht es wohl darum, den Reiseausweis eines Kontingentflüchtlings verlängern zu lassen, zumindest deutet der Hinweis auf Russland für mich dies an. Meines Wissens war die ABH in Berlin die einzige, die für diesen Personenkreis bis zum 31.12.04 Reiseausweise ausgestellt (und verlängert) hat. Das wird seit dem 01.01.2005 nicht mehr gemacht, dieser Personenkreis wird jetzt aufgefordert,einen Nationalpass vorzulegen, bzw. die unbefristete AE (jetzt Niederlassungserlaubnis) in den zum Teil bereits vorhandenen Nationalpass übertragen zu lassen. (Manche Kontingentflüchtlinge hatten schon immer ganz erlaubt den Reiseausweis und eben einen gültigen Nationalpass).
:blum
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ich geb nur meine eigene Meinung wieder, also ohne Gewähr....
 
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peku
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Antwort #9 - 23.04.2005 um 10:07:35
 
Zitat:
Guten Abend Peku,
ich bin zwar ganz neu hier, aber ich denke, ich versuchs mal.
Wenn ich die Frage richtig verstehe, geht es wohl darum, den Reiseausweis eines Kontingentflüchtlings verlängern zu lassen, zumindest deutet der Hinweis auf Russland für mich dies an. Meines Wissens war die ABH in Berlin die einzige, die für diesen Personenkreis bis zum 31.12.04 Reiseausweise ausgestellt (und verlängert) hat. Das wird seit dem 01.01.2005 nicht mehr gemacht, dieser Personenkreis wird jetzt aufgefordert,einen Nationalpass vorzulegen, bzw. die unbefristete AE (jetzt Niederlassungserlaubnis) in den zum Teil bereits vorhandenen Nationalpass übertragen zu lassen. (Manche Kontingentflüchtlinge hatten schon immer ganz erlaubt den Reiseausweis und eben einen gültigen Nationalpass).
:blum



hallo ,deine Annahme ist ganz richtig darum gehts genau.Was aber wenn die Ex Heimatländer weder von Ihren EX Bürgern etwas wissen wollen noch Belege darüber austellen.Wie "zwingst" Du Botschaften dazu etwas zu bestädigen was die ALB will??Dies ist in diesn und in naderen fällen die Grundlegemde Frage.Ergibt sich keine Verpflichtung der (Melde)Behörde diese ausgestellten pässe zu verlängern???

peku
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Antwort #10 - 23.04.2005 um 10:44:31
 
Zitat:
hallo ,deine Annahme ist ganz richtig darum gehts genau.Was aber wenn die Ex Heimatländer weder von Ihren EX Bürgern etwas wissen wollen noch Belege darüber austellen.Wie "zwingst" Du Botschaften dazu etwas zu bestädigen was die ALB will??Dies ist in diesn und in naderen fällen die Grundlegemde Frage.Ergibt sich keine Verpflichtung der (Melde)Behörde diese ausgestellten pässe zu verlängern???
peku


Hi Peku,
ich bin bei meinen bisherigen Postings davon ausgegangen,
dass es sich um anerkannte Flüchtlinge handelt, also Asyl-
berechtigte. Offensichtlich sind es wohl jüdische Kontingent-
flüchtlinge?
Dazu ist anzumerken, dass die z.B. in NRW nie Reiseausweise
bekommen haben. Sofern ein Pass vorlag, haben sie die un-
befristete AE in diesen Pass bekommen. Ist der Pass abge-
laufen, wurde - falls erwünscht - ein Reisedokument ausge-
stellt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #11 - 23.04.2005 um 11:44:09
 
Zitat:
Was aber wenn die Ex Heimatländer weder von Ihren EX Bürgern etwas wissen wollen noch Belege darüber austellen.

Wie "zwingst" Du Botschaften dazu etwas zu bestädigen was die ALB will??

Dies ist in diesn und in naderen fällen die Grundlegemde Frage.

Vielleicht naiv, aber ehrlich gemeint:

Mit einer Verwaltungsklage im Heimatland?

einerseits:
Zitat:
Praxis der Verwaltungsstreitigkeiten in Russland: nach Statistik ObArbGericht im Jahr 2001 ca. 240000 Gerichtsentscheidungen in Verwaltungssachen (ca. 4700 umwelt-r Verf, 15000 Anfechtungsklagen gg. VAs, 188 000 steuer-r Verf) von 638 000 Entscheidungen insgesamt)

1. Allgemein

a) Verfassung, z.B. Art.46 Verfassung von 1993: allg. RSchutzgarantie + spez. Bezug auf öff. Stellen.

b) VerfassungsG über das Gerichtssystem v. 1996 - Grundlagen des Verf + Gerichtsstruktur

c) ZGB Teil 1 § 13 (Rechtsschutz)

d)  Verfahrensgesetze

aa) Neu: Art.245 ff ZPO 2002 (Kap.23 - 26): Sondervorschriften über verwaltungsrechtliche Streitigkeiten vor den ord. Gerichten 1. Instanz

- Allg. Bestimmungen: Generalklausel über Zugang zu Gericht. Kein VU, Art.246 Punkt 2. Untersuchungsgrds, z.B. keine Bindung an Geständnis, Art.246 Punkt 3. Anordnung persönl. Erscheinens von Parteien kann erzwungen werden, Art.246 Punkt 4.
- Normenkontrolle (Kap.24)
- Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (Kap.25)
- Wahlrechtliche Streitigkeiten (Kap.26)

bb)Wichtige Sonderrgelung (lex specialis): Gesetz der RF über die Klagen von Bürgern vor Gericht gegen rechtsverletzende Entscheidungen v. 1993: regelt z.B. Recht, gg. jede belastende Entscheidung oder Unterlassung (!) Klage [zhaloba] zu erheben, Klagefrist (3 Mon.), Informationsrechte im Verfahren

cc) Kap.22 - 26 ArbPO 2002 (Art.189 - 216): bes. Kapitel über verwaltungsr Streitigkeiten bei wirtschaftl. Tätigkeit (Unternehmen/r): grds. Verweisung auf allg. Regeln (Zuständigkeit etc.)

- Kap.22: Allg. Regeln. Besonderheit z.B. Beweislast zu Lasten Behörde, Art.189 Punkt 3
- Kap.23: Normenkontrolle. Art.196 Pflicht zur Veröffentlichung dieser Entscheidungen. Auch KlageR des Staatsanwalts und u.a. anderer Behörden, Art.192 Punkt 2.
- Kap.24: Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen: gilt auch für Klagen von j.P., ebf. Klagerecht Staatsanwalt, Art.198 Punkt 2, Klagefrist 3 Mon, Art.198 Punkt 3. Verhandlung (?) und Entscheidung (!) über Sache muß spätestens in 2 Monaten erfolgen, Art.200 Punkt 1. Untersuchungsgrds. gilt, Art.200 Punkt 6.
- Kap.25: Verfahren über administrative Rverletzungen (Owi)
- Kap.26: Verfahren des Staates gg Bürger od. j.P. auf Zahlungen: grds. keine Verwaltungsvollstreckung (Ausn. sog. unstreitiges Verfahren, häufig, z.B. in Steuersachen).

dd) Verstreute Spezialregelungen, z.B. im WasserGB, SteuerGB, StädtebauGB, ZollGB


2. Einzelthemen, z.B. Zuständigkeit, Verfahrensprinzipien (Offizialprinzip od. Dispositionsmaxime, Untersuchungsgrundsatz od Verhandlungsmaxime, rechtl. Gehör), Klagefrist, Beteiligung Dritter, Rechtsmittel, Vollstreckung.

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/ws0203/oste-6.htm


andererseits:
Zitat:
22 Apr : Administrative Justice to be Introduced in Russia

On 21 April 2005, the Committee on Constitutional Law and State Building of the State Duma of the Russian Federation, in cooperation with the Federation Council and the experts of the Institute of Law and Public Policy, organized a roundtable on administrative justice development in Russia. The Committee Chair Mr. Pligin noted the central importance of administrative justice, including establishing a system of administrative courts, to ensuring protection of people�s constitutional rights. At the roundtable, participating MPs decided to address Russia�s President with a proposal for setting up a working group to finalize the draft Law on Administrative Courts and the draft Code of Administrative Judicial Procedure. It is expected that the working group will include Justices of the Constitutional and Supreme Courts as well of the Supreme Court of Arbitration, representatives of the Prosecutor General�s Office, and MPs. (www.legis.ru)

http://www.legislationline.org/index.php?parent=0&mon=4&year=2005&sc=2&country=3...

Muss doch schon mal jemand versucht haben? Erfolglos?

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Antwort #12 - 23.04.2005 um 12:09:54
 
hallo,
erst nachgeshobene Info da ich jetzt so einen blauen pass vor mir habe:
Darin Stempel:
"Erteilt aufgrund §1 des Gesetz über Massnhamen im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenomme Flüchtlinge vom 22.7.1980  BGBL S1067 und GVBI S 1530"

Zu Sache Beispiel von Eishenning: 
Gegenfrage : wer soll diese Klage führen??Wer soll diese bezahlen?

Ich würde z.B. ein von der Bundesrepuplik (auf dem diplomatischen wege)geführtes Verfahren zu Regelungf dieser Fragen für sinnvoller halten.Nur müssten die Politiker dazu bereit sein.Der Anstoss dazu müsste von den ALB** kommen.Die aber begnügen sich damit Forderungen aufzustellen welche nicht zu erfüllen sind..
**Das war ein Beispiel nicht alle handeln so

Wer bricht aus dem Kreis der Bequemlichkeit aus???

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Antwort #13 - 23.04.2005 um 12:13:20
 
Zitat:
Hi Peku,
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Dazu ist anzumerken, dass die z.B. in NRW nie Reiseausweise
bekommen haben. Sofern ein Pass vorlag, haben sie die un-
befristete AE in diesen Pass bekommen. Ist der Pass abge-
laufen, wurde - falls erwünscht - ein Reisedokument ausge-
stellt.



Hallo Mick,
ich dachte mit dem Begrtiff KOntigentflüchtlinge wird das umschrieben.Im anderen Posting habe ich nun den stempeleindruck geschildert(Grundlage der Erteilung)))

Wenn du nun sagst nach Anlauf werde ein Reisedokumnet erteilt welcher Art ist dieses Dokument dann??(Gesetzliche Grundlage))))
Noch mal:die Berliner hier haben ihre unbefristete AE in den blauen pässen drin,also insoweit wohl eine abweichung von der übrigen Praxis in DE?

gruss peku
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Antwort #14 - 23.04.2005 um 13:45:29
 
Zitat:
Wenn du nun sagst nach Anlauf werde ein Reisedokumnet erteilt welcher Art ist dieses Dokument dann??(Gesetzliche Grundlage))))


Hi,
heute wäre es kein Reisedokument, sondern ein Reiseausweis
für Ausländer. Ein solcher kann nach § 5 AufenthV ausgestellt
werden, wenn es dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann,
sich um einen Nationalpass zu bemühen.

In NRW war die ganze Geschichte per Erlass geregelt.
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