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Wurzeln in Deutschland (Gelesen: 1.289 mal)
tschaikowskiman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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20.04.2005 um 20:53:12
 
Hallo. Ich bin ein Amerikanischer Staatsbürger mit eine Deutsche Mutter die auch in Deutschland lebt. Habe ich die Möglichkeit Deutscher zu werden? Ich lebe mit dem Hauptwohnsitz in USA aber halte mich immer häufiger in Deutschland auf. Ich habe noch keinen Aufenthaltserllaubnis beantragt, weil ich hier nicht arbeite und mein Einkommen aus dem USA beziehe. Was habe ich denn für Möglichkeiten, entweder Deutscher zu werden, oder aber auch einen Aufenthlatserlaubnis oder Bewilligung zu bekommen. Ich wäre Euch sehr verbunden, wenn ihr mir ein wenig Hilfe durch Beratung leisten könntet. Danke im voraus.
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Der Tschaikowskiman
 
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lennart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #1 - 21.04.2005 um 07:42:15
 
hallo, dazu muß man erst mal wissen, wann und wo du geboren bist, ob deine mutter im zeitpunkt deiner geburt verheiratet war oder nicht und welche staatsangehörigkeit dein vater hat.......
-lennart-
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lennart
 
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tschaikowskiman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.04.2005 um 11:12:18
 
Ich bin am 21.11.62 zur Welt gekommen. Geburtsort Chicago USA. Mein Vater ist Ami, meine Mutte Deutsche Staatsangehörige, Zur Zeit meines Geburtes, waren meine Eltern verheiratet.
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Der Tschaikowskiman
 
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #3 - 21.04.2005 um 11:25:39
 
Nun, in diesem Falle hast du die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben. Den Staatsangehörigkeitserwerb durch die deutsche Mutter gibt es erst seit 1975. Von 1975 bis 1977 bestand die Möglichkeit, dass für Kinder von deutschen Müttern, die von 1953 bis 1974 geboren wurden, die Staatsangehörigkeit durch Erklärung erworben werden konnte. Wer davon keinen Gebrauch gemacht hat, hat Pech gehabt.

Folglich ist der Staatsangehörigkeitserwerb nur noch im Wege der Einbürgerung möglich. Dazu ist neben anderen Voraussetzungen allerdings erst einmal ein langjähriger rechtmäßiger Inlandsaufenthalt erforderlich, nämlich acht Jahre, für Ehegatten oder Lebenspartner von Deutschen genügen drei Jahre.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland käme evtl. noch die Anwendung von §§ 13/14 StAG in Frage, allerdings müssten hier neben einer deutschen Mutter weitere Bindungen an Deutschland bestehen.

Die Einbürgerungsvorschriften sind unter ... zu finden.
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