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§10StAG / Wirtschaftliche Verhältnisse (Gelesen: 1.176 mal)
Alicia
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.04.2005 um 20:32:39
 
Guten Abend,

Bei meinem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Einbürgerungsbehörde (in BW) zwecks Einbürgerungsantrag nach §10 StAG wurde mir mitgeteilt, dass die Behörde meine Wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen möchte. Da mein eigenes (freiberufliches) Einkommen recht gering ist, möchte die Sachbearbeiterin auch Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse meines deutschen Ehegattens (die letzten 3 Lohnabrechnungen bzw. die letzten beiden Einkommenssteuerbescheide).

Mein Mann ist jedoch der Meinung, dass das die Behörde nicht´s angeht, schließlich ist nach §10 StAG die finanzielle Voraussetzung lediglich,  dass der Antragsteller:

"den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann".

Und ensprechend die VwV:

85.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe)

        Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich So-
        zial- oder Arbeitslosenhilfe in Anspruch genommen hat oder nimmt...

Tatsache ist, dass ich noch nie entsprechende öffentliche Leistungen in Anspruch genommen habe. Das kann die Behörde jederzeit überprüfen.

Interessant ist, dass man in Einbürgerungsanträgen von vor 1-2 Jahren bei der Rubrik "Angaben über meine wirtschaftlichen Verhältnisse" noch folgende Anmerkung findet:
"(Bei Anspruchseinbürgerungen müssen keine Angaben gemacht werden)"
In dem aktuellen Antrag fehlt dieser Hinweis jedoch.

Meine Fragen also:

Wie seht ihr die rechtliche Situation?

Vermengt die Mitarbeiterin nicht die Einbürgerungsvoraussetzungen von §9 und §10 StAG?

Ist die Mitarbeiterin  in meinem Fall berechtigt die genannten Angaben zu fordern (auch von meinem Mann)?

Ist meine Versicherung niemals Sozialhilfe bzw. AlG II bezogen zu haben nicht ausreichend?

Hat sich an den rechtlichen Voraussetzungen oder an der Durchführung der Prüfung in BW diesbezüglich in  den letzten 1-2 Jahren etwas geändert?

Oder haltet ihr es für unklug auf der Position meines Mannes  zu bestehen, da ich dann evtl. mit anderen Schikanen rechnen muss (Er hat keine Lust sich vor der Einbürgerungsbehörde weiter "auszuziehen" als nötig, schließlich habe ich nach §10 ja einen eigenständigen Anspruch!)

Vielen Dank für Euere Meinungen!

Alicia
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Ralf
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Oldenburg
Niedersachsen
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Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 20.04.2005 um 10:19:44
 
Hallo Alicia!

Zitat:
Mein Mann ist jedoch der Meinung, dass das die Behörde nicht´s angeht,

So so.  grin

Zitat:
schließlich ist nach §10 StAG die finanzielle Voraussetzung lediglich,  dass der Antragsteller:

"den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann".

Das ist korrekt. Zum Lebensunterhalt gehören notwendigerweise aber auch die gegenseitigen Unterhaltsansprüche von Ehegatten

Zitat:
Und ensprechend die VwV:

85.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe)

        Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich So-
        zial- oder Arbeitslosenhilfe in Anspruch genommen hat oder nimmt...

Zu prüfen ist aber auch, ob evtl. ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht.

Zitat:
Tatsache ist, dass ich noch nie entsprechende öffentliche Leistungen in Anspruch genommen habe. Das kann die Behörde jederzeit überprüfen.

Das tut sie auch.

Zitat:
Interessant ist, dass man in Einbürgerungsanträgen von vor 1-2 Jahren bei der Rubrik "Angaben über meine wirtschaftlichen Verhältnisse" noch folgende Anmerkung findet:
"(Bei Anspruchseinbürgerungen müssen keine Angaben gemacht werden)"
In dem aktuellen Antrag fehlt dieser Hinweis jedoch.

Der alte § 85 AuslG (vor 2000) bezog sich nur auf junge Ausländer unter 23 Jahren, bei denen die wirtschaftlichen Verhältnisse damals wie heute keine Rolle spielen.

Zitat:
Meine Fragen also:

Wie seht ihr die rechtliche Situation?

sh. oben.

Zitat:
Vermengt die Mitarbeiterin nicht die Einbürgerungsvoraussetzungen von §9 und §10 StAG?

Nein.

Zitat:
Ist die Mitarbeiterin  in meinem Fall berechtigt die genannten Angaben zu fordern (auch von meinem Mann)?

Ja.

Zitat:
Ist meine Versicherung niemals Sozialhilfe bzw. AlG II bezogen zu haben nicht ausreichend?

Nein.

Zitat:
Hat sich an den rechtlichen Voraussetzungen oder an der Durchführung der Prüfung in BW diesbezüglich in  den letzten 1-2 Jahren etwas geändert?

Spezielle Vorschriften aus BW liegen mir nicht vor.

Zitat:
Oder haltet ihr es für unklug auf der Position meines Mannes  zu bestehen,

Ja.

Zitat:
da ich dann evtl. mit anderen Schikanen rechnen muss

Bei fehlender Mitwirkung ist mit der Ablehnung des Antrages zu rechnen.

Zitat:
Er hat keine Lust sich vor der Einbürgerungsbehörde weiter "auszuziehen" als nötig, schließlich habe ich nach §10 ja einen eigenständigen Anspruch!)

Hat er einen besonderen Grund, seine Einkommensverhältnisse zu offenbaren? Diese werden ja nicht in der Zeitung veröffentlicht.

Zitat:
Vielen Dank für Euere Meinungen!

Bitte!
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