Hallo Ralf,
Wie es aussieht, stecke ich in der Klemme
Auf der einen Seite kuemmere ich mich bereits um Ausbuergerung, in dem ich den Abmeldeantrag bereits im April d.J. 2004 gestellt habe (bis jetzt noch keine Antwort aus dem zustaendigen Konsulat
);
Auf der anderen Seite kann ich der Ausl. Beh. Keinen Beweis liefern, dass ich den Ausbuergerungsantrag gestellt habe (es ist jetzt unmoeglich, weil ich noch nicht abgemeldet bin, und die Abmeldung stellt die Voraussetzung zur Akzeptanz des Ausbuergerungsantrages dar).
Meine Landsleute, die die Abmeldung bereits hinter sich haben, lassen wissen, dass der Abmeldeverfahren laenger als ein Jahr dauern kann.
Also, wenn ich meinen Ausbuergerungsantrag erst nach einem oder eineinhalb Jahren nach der Erteilung der Einbuergerungszusicherung stelle (aufgrund der Dauer des Abmeldeverfahrens), wird es unglaubhaft aussehen, wenn ich behaupten sollte, ich habe mich um Ausbuergerung gekuemmert. Also, die Erteilung der Verlaengerung der Einbuergerungszusicherung kann verweigert werden.
Was wuerdest Du mir in dieser Situation vorschlagen? Was sollte ich unternehmen, um glaubhaft beweisen zu koennen, dass ich mich um Ausbuergerung doch bemueht habe?
Das Problem wird auch durch die Tatsache groesser, dass ich das zustaendige Konsulat telefonisch nicht erreichen kann (besetzt oder keiner geht ran) bzw. die schriftlichen Anfragen werden nicht beantwortet.
Man koennte an den Brief per Einschreiben denken. Der Einschreiben bestaetigt aber nur den Eingang des Briefes, nicht dessen Inhalt. Und wer glaubt dann, dass es kein Geburtstagsgruss gewesen ist, sondern eine schriftliche Anfrage bzgl. Der Sachlage der Abmeldung/Ausbuergerung?
Auf Deine Antwort freue ich mich,
Auslaender