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Wartezeit (Gelesen: 2.270 mal)
auslaender
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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20.04.2005 um 08:04:49
 
Hallo Forummitglieder,

ich haette mal ne Frage.

Z.Zt. besitze ich eine Einbuergerungszusicherung.

Nun muss ich die Entlassung aus meiner jetztigen Staatsangehoerigkeit beantragen.

Um diese Entlassung zu beantragen, muss ich erstmal eine Abmeldungin der Heimatstadt beantragen und bekommen. Die Abmeldung ist eine notwendige Voraussetzung zur Entlassung (Heimatlandgestzgebung). Dies darf auch nur ueber die Auslandsvertretung erfolgen (Dauert ca. ein Jahr).

Zaehlt die Wartezeit fuer die Abmeldung als Wartezeit fuer die Ausbuergerung?

Danke,

Auslaender
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Ralf
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Antwort #1 - 20.04.2005 um 08:37:33
 
Zitat:
Zaehlt die Wartezeit fuer die Abmeldung als Wartezeit fuer die Ausbuergerung?


Hi Auslaender!

Ich verstehe die Frage nicht genau, aber wenn du darauf hinaus willst, ob diese Zeit bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 Nr 3 StAG Zitat:
3. ..... oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
berücksichtigt wird, muss sie eindeutig mit Nein beantwortet werden.
Hier zählt die Zeit ab Einreichen des Entlassungsantrages.
Die Abmeldung aus dem Heimatstaat hätte schließlich bereits vorher erfolgen können, wenn nicht sogar müssen.
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auslaender
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 20.04.2005 um 09:01:25
 
Hallo Ralf,

Du hast richtig verstanden, was ich meinte.

Danke fuer Deine (schnelle) Antwort.

Mich verwirrt nur die Tatsache, dass ich den Entlassungsantrag dann und nur dann einreichen darf, wenn ich mich im Heimatland abgemeldet habe. Sowas wie Abmeldeverpflichtung gibt es nur fuer bestimmte Bevoelkerungsgruppen. Ich habe frueher nicht dazu gehoert, deswegen musste ich mich nicht abmelden.

Aendert sich Deine Aussage unter diesen neuen Umstaenden?

Danke,
Auslaender
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Ralf
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Antwort #3 - 20.04.2005 um 09:06:39
 
Eigentlich nicht. Die Abmeldung wäre ja auch unabhängig vom Einbürgerungsverfahren erforderlich, wenn du dich dauerhaft im Ausland (also außerhalb deines Heimatlandes) aufhalten willst.

Im Übrigen beträgt die zumutbare Frist nach § 12 I Nr. 3 StAG mindestens 2 Jahre, so dass dies für Abmelde- und Entlassungsverfahren allemal ausreichen sollte. Die Einbürgerungszusicherung ist i.d.R. ebenso lange gültig und kann bei Nachweis der Antragstellung auf Entlassung problemlos verlängert werden.
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auslaender
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 20.04.2005 um 10:38:10
 
Hallo Ralf,

Wie es aussieht, stecke ich in der Klemme öhm

Auf der einen Seite kuemmere ich mich bereits um Ausbuergerung, in dem ich den Abmeldeantrag bereits im April d.J. 2004 gestellt habe (bis jetzt noch keine Antwort aus dem zustaendigen Konsulat Smiley);

Auf der anderen Seite kann ich der Ausl. Beh. Keinen Beweis liefern, dass ich den Ausbuergerungsantrag gestellt habe (es ist jetzt unmoeglich, weil ich noch nicht abgemeldet bin, und die Abmeldung stellt die Voraussetzung zur Akzeptanz des Ausbuergerungsantrages dar).

Meine Landsleute, die die Abmeldung bereits hinter sich haben, lassen wissen, dass der Abmeldeverfahren laenger als ein Jahr dauern kann.

Also, wenn ich meinen Ausbuergerungsantrag erst nach einem oder eineinhalb Jahren nach der Erteilung der Einbuergerungszusicherung stelle (aufgrund der Dauer des Abmeldeverfahrens), wird es unglaubhaft aussehen, wenn ich behaupten sollte, ich habe mich um Ausbuergerung gekuemmert. Also, die Erteilung der Verlaengerung der Einbuergerungszusicherung kann verweigert werden.

Was wuerdest Du mir in dieser Situation vorschlagen? Was sollte ich unternehmen, um glaubhaft beweisen zu koennen, dass ich mich um Ausbuergerung doch bemueht habe?

Das Problem wird auch durch die Tatsache groesser, dass ich das zustaendige Konsulat telefonisch nicht erreichen kann (besetzt oder keiner geht ran) bzw. die schriftlichen Anfragen werden nicht beantwortet.

Man koennte an den Brief per Einschreiben denken. Der Einschreiben bestaetigt aber nur den Eingang des Briefes, nicht dessen Inhalt. Und wer glaubt dann, dass es kein Geburtstagsgruss gewesen ist, sondern eine schriftliche Anfrage bzgl. Der Sachlage der Abmeldung/Ausbuergerung?

Auf Deine Antwort freue ich mich,

Auslaender
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Ralf
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Antwort #5 - 21.04.2005 um 10:10:28
 
Ich sehe hier eigentlich kein größeres Problem. Den Einbürgerungsbehörden ist das Erfordernis der "Abmeldung" und die lange Dauer dieses Verfahrens durchaus bekannt. Wenn du glaubhaft versicherst, dass das Abmeldeverfahren läuft, sollte eine Verlängerung der Zusicherung kein Problem sein, vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen für die Einbürgerung sind weiterhin erfüllt.
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auslaender
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 21.04.2005 um 12:06:16
 
Hallo Ralf,

danke fuer die beruhigende Information.

Nun bleibt es mir nur zu warten.

Auslaender

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